Keine hypothetische Einwilligung bei Schönheitsoperationen

In diesem Arzthaftungsprozess ging es um die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den negativen Ausgang einer Straffungsoperation der Oberschenkel und des Gesäßes. Nach der Operation war nicht nur das optische Ergebnis nicht zufriedenstellend. Die Patientin hatte Schmerzen beim Sitzen, beim Radfahren, das Tragen von Hosen war nur noch unter Schmerzen möglich, desgleichen das Liegen und Sitzen auf der rechten Gesäßseite.

Aufklärungsmängel vor Schönheits-OP

Die Klägerin hatte vor allem geltend gemacht, dass sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei und deshalb nicht informiert in den Eingriff einwilligen konnte. Das Landgericht hat Aufklärungsmängel festgestellt und ihr für die Beeinträchtigungen 20.000 € Schmerzensgeld zugesprochen.

Das Oberlandesgericht hat das Urteil in seinem Beschluss gerechtfertigt und bestätigt. Interessant sind besonders die Ausführungen zur Aufklärung. Der Patient muss bei jedem ärztlichen Eingriff über Risiken, den Nutzen und die Gefahren des Eingriffs „im Großen und Ganzen“ aufgeklärt werden. Bei Schönheitsoperationen muss zudem „schonungslos“ (so sagt es der Bundesgerichtshof) aufgeklärt werden, weil der Eingriff medizinisch nicht gerechtfertigt ist. Deshalb muss noch ausführlicher aufgeklärt werden, die Gefahren umfassend und anschaulich erklärt werden, mit allen Konsequenzen und Risiken. In diesem Falle wurde die Klägerin nur darüber informiert, dass Schmerzen entstehen können, nicht aber, dass diese auch dauerhaft verbleiben können.

In diesem Falle wurde die Klägerin nicht einmal rechtzeitig aufgeklärt, so dass die Aufklärung doppelt unwirksam ist. Sie ist nicht nur nicht schonungslos gewesen, sie hat der Klägerin auch nicht genügend Zeit gelassen, um das für und Wider mit allen Risiken und Chancen, also in diesem Fall die Abwägung, ob der Wunsch nach Verbesserung des Erscheinungsbildes das Risiko dauerhafter Lebensbeeinträchtigungen rechtfertigt. Dafür war der Zeitraum von wenigen Stunden vor der Operation nicht ausreichend. Nur bei ganz einfachen Operationen darf am Tag des Eingriffs aufgeklärt werden.

Die Richter weisen in ihrem Beschluss auf einen interessanten Umstand hin: ein Arzt darf sich, wenn er nicht aufgeklärt hat oder die Aufklärung mangelhaft war, bei „normalen“ medizinischen Eingriffen darauf berufen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung). Der Patient muss dann darlegen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, weil er sich beispielsweise eine zweite Meinung eingeholt hätte, wenn er auf bestimmte Risiken hingewiesen worden wäre. Sodann ist der Arzt in der Beweislast, dass dieser Entscheidungskonflikt nicht plausibel ist. Wenn ihm dies nicht gelingt, verbleibt es bei der mangelhaften Aufklärung.
Hier sagt das Gericht, dass bei Schönheitsoperationen der Entscheidungskonflikt des Patienten nach der Lebenserfahrung immer plausibel sei, eine Berufung der Behandlerseite auf die hypothetische Einwilligung also in jedem Fall scheitert. Ob das in dieser Rigorosität vor dem Bundesgerichtshof gehalten hätte, konnte nicht geklärt werden, da die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

„Ungeachtet des Sonderfalls einer Schönheitsoperation hat der Bundesgerichtshof im Lichte der Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts für den Patienten an den Nachweis der hypothetischen Einwilligung immer sehr strenge Anforderungen gestellt“, sagt Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.

Die vollständige Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Oktober 2019 – 4 U 1052 /19 können Sie hier als PDF-Datei (24 KB) herunterladen:

 

OLG Dresden, Beschluss vom 8.10.2019 – 4 U 1052 /19
 

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