14-jähriges Mädchen wird vom Gegenverkehr erfasst

Radfahrer auf falscher Seite

Wird ein 14-jähriges Mädchen vom Gegenverkehr erfasst, weil es hinter einem aus einer Haltestelle gerade anfahrenden Omnibus die Fahrbahn quert ohne nach rechts zu schauen und dort von einem anfahrenden Pkw erfasst, ist eine Haftungsverteilung 50:50 angemessen

Die Eltern des Mädchens erhoben Klage und räumten selber ein Mitverschulden in Höhe von 30 Prozent ein. Das sahen Landgericht Passau und Oberlandesgericht München anders und meinten, die Klägerin müsse zur Hälfte für den Schaden mit haften.

Das Oberlandesgericht hat – im Gegensatz zum Landgericht – im Berufungsverfahren die schweren Verletzungen des Mädchens gewürdigt. Das Landgericht hatte zu den körperlichen Beeinträchtigungen und zu den Beeinträchtigungen, die in Zukunft zu erwarten sind (Folgeschäden) keine medizinischen Gutachten eingeholt.

Das Mädchen erlitt eine komplette Beckenringfraktur rechts, eine Gehirnerschütterung, eine HWS-Distorsion (Schleudertrauma), eine Fraktur des oberen Schambeinastes mit nicht dislozierter Infraktion (nicht verschobener Bruch) des unteren Schambeinastes rechts. Das Mädchen trug vor Gericht vor, dass sie neben diesen Verletzungen eine Schürfwunde am Knie, phobische Ängste, eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, eine verbleibende Schwäche am rechten Bein, eine eingeschränkte Körperbelastungsfähigkeit und eine beginnende Iliosakralgelenksarthrose (Verschleißerkrankung des Kreuz-Darmbeingelenks) beidseits erlitten habe. Der Unfall habe zu einer Angststörung geführt, die trotz psychotherapeutischer Maßnahmen nicht überwunden werden konnte. Auch die Fortpflanzungsfähigkeit sei darüber hinaus beeinträchtigt.

Zu diese Schäden und deren Folgen (Lebensbeeinträchtigungen) hatte das Landgericht keine fachärztlichen Sachverständigengutachten eingeholt. Deshalb hat das Oberlandesgericht für die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung festgestellten ein Teilschmerzensgeld für zulässig gehalten und den Rechtstreit an das Landgericht zurückverwiesen, damit es die notwendigen Feststellungen nachholen und ein Gesamtschmerzensgeld zusprechen kann.

„Das Urteil ist auch lesenswert wegen der umfassenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, wie Schmerzensgeld zu bemessen ist. Es setzt sich auch mit den Schmerzensgeldtabellen auseinander, die allenfalls Anhaltspunkte für eine Schmerzensgeldbemessung sein können, eine Meinung, die auch unsere Kanzlei vertritt“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter.

Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts München können Sie hier herunterladen:

OLG München vom 11.04.2014, Az.: 10 U 4757/13 (PDF 170 KB)

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