Nicht korrekt gesicherter Kletterer stürzt und fällt auf Kläger
In einer Kletterhalle ereignete sich ein folgenschwerer Unfall. Ein Kletterer wurde von einer Kletterin abgesichert. Er stürzte von 7,50 m Höhe ab und wurde von der Kletterin nicht korrekt gesichert, sodass er im Fallen auf den am Boden befindlichen Kläger traf, während dieser sich durch die Kletterhalle bewegte und zwar in einem Durchgang zwischen zwei Hallen der Kletterhalle, der lediglich 2,80 m breit und 8 m lang war. Der Geschädigte verklagte den Fallenden, die Sichernde und die Betriebsführerin der Kletterhalle.
Das Gericht hat die Klage gegen die Kletterin und den fallenden Kletterer abgewiesen.
Erfolg hatte die Klage nur gegen die Betriebsführerin der Kletterhalle…
aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, insbesondere wegen der besonderen Gefahren, die sich für den engen Durchgangsbereich durchquerende Besucher der Kletteranlage daraus ergeben, dass in diesem Bereich der Kletterbetrieb zugelassen war.
Durch den Zusammenstoß erlitt der Kläger massive Verletzungen, unter anderem mehrfache Frakturen der Wirbelsäule und eine Sprengung des Sternums. In der Folge erlitt der Kläger eine dauerhafte Paraplegie, d.h. eine hohe vollständige Querschnittlähmung.
Das Landgericht hat 300.000 € zugesprochen
Für diese absolut schwerwiegenden Verletzungen mit – wie unsere Kanzlei aus jahrelanger Erfahrung weiß – außerordentlich gravierenden Lebensbeeinträchtigungen einer hohen Querschnittslähmung (je höher der Querschnitt, desto gravierender sind die Verletzungsfolgen) hatte des Landgericht ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 300.000 € zugesprochen. Das ist für eine solche das menschliche Leben beeinträchtigende Verletzung wenig. Das Gericht hätte über den Antrag des Schädigers hinausgehen können, da dieser beantragt hat, dass mindestens 300.000 € Schmerzensgeld zugesprochen werden. Andere Gerichte haben für ähnliche Verletzungen und Verletzungsfolgen mehr als das Doppelte zugesprochen. Solche Urteile zur Querschnittlähmung können Sie in unserer
nachlesen.
Schmerzensgeld zu gering! Mitverschulden des Klägers!
Nicht genug damit, dass dem Geschädigten unseres Erachtens nach ein zu geringer Schmerzensgeldbetrag zugesprochen worden ist. Das Oberlandesgericht hat ein Mitverschulden darin gesehen, dass der Geschädigte durch den engen Gang hindurch gegangen ist, während über ihm ein Kletterer kletterte. Das Oberlandesgericht wollte damit die Besonderheiten des Kletterns in einer Kletterhalle berücksichtigen, denn in einer Kletterhalle müssen Kletterer grundsätzlich mit stürzenden Kletterer rechnen. Das Mitverschulden hat das Gericht mit 25 Prozent bewertet, sodass dem Geschädigten
- lediglich 225.000 € immaterieller Ersatz (Schmerzensgeld) verbleiben.
Außerdem wird von allen Schadensersatzforderungen (Verdienstausfall, Haushaltsführung, Mehrbedarfsschaden) für die gesamte weitere Lebenszeit die Quote von 25 Prozent abgezogen.
„Gerade bei großen Personenschäden muss mit aller Kraft gegen eine Haftungsquote angekämpft werden, da es hier bei den materiellen Schäden oft um siebenstellige Beträge geht“, sagt Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.