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Rat zu einer Exzision (Herausschneiden) mittels einer offenen Biopsie zur Abklärung eines unklaren Herdbefundes in der Brust einer Patientin

Ausgangssituation – offene Biopsie versus Stanzbiopsie

Die Klägerin hatte den Ärzten vorgeworfen, dass die Untersuchung ihrer Brust wegen des Verdachts auf Krebs anstatt mittels einer offenen Biopsie mittels einer Stanzbiopsie hätte erfolgen müssen. Das Landgericht hat der Klage teilweise wegen Aufklärungsversäumnissen stattgegeben und der Klägerin ein Schmerzensgeld zugesprochen. Die beklagten Ärzte gingen in Berufung. Der Berufung wurde stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch der Klägerin verneint.

Das Gericht hat sowohl den gerichtlichen Sachverständigen als auch die Klägerin und den beklagten Arzt umfassend angehört. Danach war das Gericht der Überzeugung, dass der Klägerin die Möglichkeit einer Stanzbiopsie bewusst gewesen ist und sie gleichwohl im Wissen um die Alternative dem ärztlichen Rat zur Vornahme einer offenen Biopsie gefolgt ist. Grund hierfür ist gewesen, dass sie Vertrauen in die Klinik und in das Brustzentrum hatte und davon ausgegangen ist, dass der Rat des Beklagten zutreffend ist.

Das ist etwas kurz gegriffen: der Arzt muss, um dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten gerecht zu werden, ihn über die Vor- und Nachteile verschiedener (gleichwertiger) Behandlungsalternativen aufklären und darf nicht einfach nur einen Rat erteilen.

Ein Arzt muss seine Patienten auch über Behandlungsalternativen „zweiter Wahl“ aufklären

Die Behandlungsalternative der Stanzbiopsie wäre mit der Patientin zu erörtern gewesen. Selbst dann, wenn diese lediglich eine Behandlungsalternative der zweiten Wahl gewesen wäre, dann ist auf die aktuelle Entscheidung des Kammergerichts vom 13.03.2017 – 20 U 238/15 hinzuweisen (Urteilsbesprechung). Danach muss der Arzt seine Patienten auch über Behandlungsalternativen der „zweiten Wahl“ aufklären. Das Kammergericht sah eine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative im Rechtssinne auch dann als gegeben, wenn der in Betracht kommende Ansatz der Behandlung vom Sachverständigen lediglich als zweite Wahl klassifiziert wird, er den Ansatz im konkreten Fall jedoch als mögliches Vorgehen erachtet. Der Kernsatz des Urteils ist: das Selbstbestimmungsrecht des Patienten hat einen so hohen Stellenwert, dass er auch darüber aufgeklärt werden muss, dass weniger erfolgversprechende Therapien zur Verfügung stehen, wenn diese auch weniger Risiken bergen.

„Die Entscheidung des Gerichts ist nicht richtig. Der Arzt kann zwar einen Rat erteilen; von entscheidender Bedeutung ist aber die Begründung des Rates und die damit verbundene Aufklärung, auf die der Patient ein Recht hat“, sagt Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.

Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 9.1.2018 26 U 21/17 können Sie hier als PDF-Datei (20 KB) herunterladen:

OLG Hamm, Urteil vom 9.1.2018 – 26 U 21/17

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