Schadenersatzansprüche bei Kreuzfahrtunfällen

Kreuzfahrtunfälle – schwere Personenschäden möglich

Kreuzfahrten sind beliebt – aber auch nicht ungefährlich!

Kreuzfahrten werden immer beliebter. Kreuzfahrtschiffe immer größer; sie sind Luxushotels und schwimmende Freizeitparks. Leicht vergisst man, dass es trotzdem Bewegungen auf dem Meer gibt, bei Seegang, Unwettern und Stürmen. Die Passagiere befinden sich auf einem Schiff. Auch wenn diese Luxusschiffe immer sicherer werden und die meisten Schiffsunglücke keine Kreuzfahrer treffen, sind bei Kreuzfahrten schwere Personenschäden möglich: von schweren Verletzungen bis zum Tod. Gefahr geht auch von anderen Passagieren aus, etwa bei Panik in Notfällen.

Es gibt Kreuzfahrtschiffe mit Gokartbahn und Kletterhalle. Diese bergen wiederum schon für sich die Risiken von Verletzungen und damit Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Bei Kreuzfahrtunfällen sind Havarien (Schäden oder Betriebsstörungen eines Wasserfahrzeuges im Rahmen einer Reise) möglich, es kann zu Bränden kommen, insbesondere bei Flusskreuzfahrten kann es zu Grundberührungen kommen und zum Zusammenstoß (Kollision) von Schiffen.

Verkehrssicherungspflichten der Betreiber

Weil sie die Gefahrenlagen schaffen, sind Betreiber von Kreuzfahrtschiffen verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung ihrer Passagiere möglichst zu verhindern. Das nennt man Verkehrssicherungspflichten. Die Mannschaft muss das Schiff ständig überwachen. Im Falle des Falles müssen Warnschilder aufgestellt werden. Präventiv müssen die Wetter- und Seegangsverhältnisse überprüft werden, um beispielsweise schweren Unwettern auszuweichen. Auf einem Kreuzfahrtschiff müssen bei starken Schiffsbewegungen schützende Maßnahmen ergriffen werden, wie zum Beispiel die Sperrung des Pools. Bei schwerem Seegang kommt allerdings ebenso ein Mitverschulden des Passagiers in Betracht, da ein Passagier ebenfalls für die eigene Sicherheit sorgen muss.

Eine Risikominimierung ist außerdem durch Stabilisatoren möglich. Diese dienen nicht nur dem Komfort, indem sie die Schaukelbewegungen minimieren, sondern sie tragen auch zur Unfallverhütung bei Seegang bei. Der Einsatz der Stabilisatoren muss dokumentiert werden. Die Dokumentation muss gegebenenfalls bei Gericht vorgelegt werden, wenn ein Schaden dadurch entstanden ist, dass stärkerer Wellengang nicht kompensiert worden und so ein Passagier zu Schaden gekommen ist.

Evakuierung eines Schiffes in 80 Minuten nach Ertönen des Notsignals

Die nach dem der Untergang Titanic verabschiedeten und noch heute gültigen SOLAS (safety of life at sea) Regelungen sehen vor, dass die komplette Evakuierung eines Schiffes in 80 Minuten nach Ertönen des Notsignals angestrebt werden soll. Dafür ist es aber erforderlich, dass die Evakuierung auch rechtzeitig eingeleitet und das Notsignal abgegeben wird. Bei der Havarie der Costa Concordia verloren 32 Passagiere ihr Leben, weil die Evakuierungsmaßnahmen zu spät eingeleitet worden sind.

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Wenn Passagiere auf See zu Schaden kommen …

Kommt ein Passagier auf See zu Schaden, so haftet der „Beförderer“ nach dem „Athener Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See“. Art. 3 dieses Abkommens regelt, dass der Passagier im Falle eines Schadens die Höhe seines Schadens beweisen muss; dem Grunde nach wird aber vermutet, dass Tod oder Verletzung der Gesundheit auf dem Verschulden des Beförderers beruhen. Der Beförderer muss also beweisen, dass er die Gesundheitsschäden nicht zu verantworten hat. Diese Beweislastvermutung ist für den Verbraucher sehr günstig.

Schadensersatzansprüche auf zur Zeit 312.500 € gedeckelt

Der Höhe nach ist die Haftung nach dem Athener Übereinkommen begrenzt. Sie liegt zurzeit für Personenschäden bei 250.000 SZR (Sonderziehungsrecht). Dabei handelt es sich um eine künstliche Währung. Der Wechselkurs ist dynamisch und wird vom Internationalen Währungsfond (IWF) festgesetzt. Der Kurs beträgt zurzeit 1,25 € für ein SZR. Das bedeutet im Falle der Verletzung oder Tötung eines Menschen ist der Haftungseintritt auf 312.500 € gedeckelt. Für Sachschäden (etwa Gepäckverlust) gibt es nur geringe Pauschalen.

Verjährungsfrist von Klagen bei Kreuzfahrtunfällen

Für die Verjährung von Schadensersatzklagen nach dem Athener Übereinkommen gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Sie beginnt bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Reisenden; bei Tod während der Beförderung mit dem Tag, an dem der Reisende hätte ausgeschifft werden sollen. Wenn die Gesundheitsverletzung während der Beförderung den Tod des Reisenden nach dem Zeitpunkt der Ausschiffung zur Folge hatte, beginnt die Frist mit dem Tag des Todes, vorausgesetzt, dass diese Frist einen Zeitraum von drei Jahren von dem Tag der Ausschiffung an nicht überschreitet. Eine Klage nach diesem Übereinkommen kann in keinem Fall nach Ablauf von drei Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tag der Ausschiffung des Reisenden oder von dem Tag an, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen; je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

Man merkt: Vorsicht ist geboten

Es handelt sich nicht um deutsches Recht. Der Pakt ist auch nicht mit der der deutschen Rechtssprache eigenen Präzision verfasst, was zum Teil daran liegen mag, dass das Original in französischer Sprache gefasst ist, sodass der deutsche Text kein „originaler Gesetzestext ist“, sondern lediglich eine Übersetzung. Das Übereinkommen sieht vor, dass die Verjährungsfrist durch Erklärung des Beförderers oder durch die Vereinbarung der Parteien verlängert werden kann. Es sieht aber vor, dass diese Vereinbarung der Schriftform unterliegt. Im deutschen Recht wäre ein Fax oder eine Mail (Textform) ausreichend. Nach dem Athener Übereinkommen muss ein handschriftlich unterschriebenes Schriftstück im Original vorliegen, um der vorgeschriebenen Form gerecht zu werden. Auch hier ist also Vorsicht angebracht.

Das deutsche Pauschalreiserecht …

bietet deutschen Kreuzfahrern viele Rechte und Möglichkeiten zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Diese sind nicht gedeckelt oder begrenzt, dafür liegt die Beweislast für Schaden und Schadenshöhe beim geschädigten Passagier.

Auch das deutsche Reiserecht…

sieht Ausschluss- und besondere Verjährungsfristen vor. Diese gelten aber nur für vertragliche Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche und Sachschäden.
Wird hingegen der Reisende verletzt und erleidet er beispielsweise aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht einen Gesundheitsschaden, so verjähren diese Ansprüche innerhalb der dreijährigen Regelverjährung. D. h. das Jahr der Anspruchsentstehung (Kenntnis von Schaden und Schädiger) zählt nicht mit, weil die Verjährungsfrist bis zum Ende dieses Jahres läuft und die Jahre sodann gezählt werden.

Beispiel: Havarie des Schiffes im Sommer 2020. Die Frist läuft dann bis Silvester 2020 und die Jahre werden anschließend wie folgt gezählt: 2021, 2022, 2023. Ende 2023 muss dann die Hemmung der Verjährung herbeigeführt werden, beispielsweise durch eine Klageerhebung oder eine Vereinbarung über einen Verjährungsverzicht.

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