Mitverschulden aufgrund unangemessener Motorradkleidung

Nach einer Kollision eines Leichtkraftrades mit einem Pkw war eine Aufklärung des Unfallhergangs nicht möglich. Zwar ist ein Pkw deutlich breiter als ein Krad. Es war aber unklar, ob das für den Unfall eine Rolle gespielt hat. Deshalb ging das Gericht von einer Haftungsverteilung von 50:50 aus. So wurde dem Kradfahrer lediglich 50 Prozent Schmerzensgeld zugesprochen für seine Verletzungen, also: 25.000,- Euro anstatt 50.000,- Euro.

Weiter heruntergekürzt worden sind die Ansprüche nicht. Der Autofahrer hatte als Mitverschulden eingewandt, dass die Verletzungen geringer ausgefallen wären, wenn der Kradfahrer Motorradstiefel getragen hätte, anstatt Turnschuhe.

Das Gericht sagte aber, dass es zwar eine Anschnallpflicht für Fahrer von Pkw und eine Helmpflicht für Fahrer von Motorrädern, Trikes und Quads gebe; darüber hinausgehende Verpflichtungen, wie etwa das Tragen von Protektorenkleidung oder Motorradstiefeln verneinte es, jedenfalls für KRADS. Zwar sei allgemein bekannt, dass festere Schuhe einen besseren Schutz böten, insoweit habe sich noch kein allgemeines Verkehrsbewusstsein herausgebildet. Entscheidend für diese Frage sind ausreichend verlässliche Belege, wie etwa Umfrageergebnisse, Statistiken oder amtliche und nichtamtliche Erhebungen.

Solche lagen zum Unfallzeitpunkt nicht vor. Es gab eine Erhebung aus dem Jahr 2012, die das Gericht nicht für verwertbar hielt, weil aus ihr nicht hervorging, welche Motorradschutzkleidung die befragten Zweiradfahrer genau trugen, auf welche Jahreszeit sich die Umfrage bezog und wie hoch der Anteil der Mofa- Kradfahrer gewesen war. So kam das Gericht zu der Meinung, dass sich statistisch nicht hinreichend verlässlich die hier entscheidende Frage klären ließ, ob es am Unfalltag dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprach mit einem Leichtkraftrad innerhalb von Ortschaften ausschließlich mit Motorradschutzstiefeln zu fahren.

„Motorradfahrer aber müssen aufpassen. Wenn sie auf schweren Maschinen keine Schutzkleidung tragen, haben Gerichte die Ansprüche schon wegen Mitverschuldens gekürzt. Diese Kürzung (nach der Quote des Mitverschuldens) betrifft dann nicht nur die Schmerzensgeldansprüche, sondern auch den Erwerbsschaden, den Haushaltsführungsschaden und die vermehrten Bedürfnisse“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter, „bei einem größeren Unfall geht es dann um enorm viel Geld.“

Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 2017 – 10 U 4256/16 können Sie hier als PDF (156 KB) herunterladen:

OLG München, Urteil vom 19. Mai 2017 – 10 U 4256/16

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