Radfahrer auf falscher Seite

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Ansprüche einer Radfahrerin um ein Drittel gekürzt, weil sie den Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt hat.

Eine Radfahrerin befuhr – ohne einen Fahrradhelm zu tragen – den Radweg entgegen der Fahrtrichtung und kollidierte mit einem abbiegenden, wartepflichtigen PKW. Sie wurde schwer verletzt: Kniefraktur und Schädel-Hirn-Traum. Sie verlangt von dem Haftpflichtversicherer des PKW-Fahrers Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Gericht stellte fest, dass die Fahrradfahrerin ihr Vorfahrtsrecht gegenüber dem Autoverkehr behalte, auch wenn sie die falsche Fahrtrichtung wähle. Das Oberlandesgericht kürzte die Ansprüche jedoch wegen Mitverschuldens um ein Drittel (das Landgericht hatte lediglich eine Kürzung von einem Fünftel vorgenommen).
Unter Mitverschulden ist hier nicht ein Verschulden im Sinne einer vorwerfbaren rechtswidrigen Pflichtverletzung zu verstehen, sondern nur der vorwerfbare Verstoß gegen ein Gebot im eigenen Interesse. Im eigenen Interesse hätte die Radfahrerin die Richtungen nicht vertauschen dürfen. Es muss ihr klar gewesen sein, dass sie zumindest die Möglichkeit eines Unfalls statistisch wahrscheinlicher gemacht hat, wenn sie ihr Fahrrad auf der falschen Seite nicht schiebt.

Das Gericht führt bei dieser Gelegenheit aus, dass der Mitverschuldensanteil sich nicht deshalb erhöhe, weil die Klägerin keinen Schutzhelm getragen habe.

„Noch gibt es keine gesetzliche Helmpflicht für Fahrradfahrer. Eine Anspruchskürzung wird noch nicht vorgenommen. Das entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtsofs“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter.

Die vollständige Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.08.2017, Az.: 9 U 173/17 können Sie hier als PDF (64 KB) herunterladen:

OLG Hamm vom 04.08.2017, Az.: 9 U 173/17

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