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Speed-Pedelec-Fahrer: Ansprüche um die Hälfte gekürzt

Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 11.12.2014 – 18 O 388/12 einem verunglückten Speed-Pedelec-Fahrer, der ohne Helm gefahren war, seine Ansprüche um die Hälfte gekürzt, weil ihm ein Mitverschulden an seinen schweren Kopfverletzungen vorzuwerfen war

Ein Kieferorthopäde hatte ein Speed-Pedelec gekauft. Ein solches Elektrofahrrad ist sportlicher als ein normales eBike und erreicht Geschwindigkeiten bis zu 45 Kilometern in der Stunde. Das Fahrrad hatte Mängel: Die Reifen waren für die Felgen zu breit und der Schlau fehlerhaft montiert. Der Schlauch des Hinterreifens platzte. Der Fahrer zog sich bei dem Sturz schwerste Verletzungen zu, auch Kopfverletzungen. Der Kläger musste ins künstliche Koma versetzt werden und war längere Zeit arbeitsunfähig. Unklar ist, ob Dauerschäden vorliegen und eine Teilarbeitsunfähigkeit verbleiben wird.

Dem Grunde nach sah das Landgericht Bonn Die Ansprüche des Klägers als gerechtfertigt an, kürzte die Ansprüche jedoch wegen Mitverschuldens. Unter Mitverschulden ist nicht ein Verschulden im Sinne einer vorwerfbaren rechtswidrigen Pflichtverletzung zu verstehen, sondern nur der vorwerfbare Verstoß gegen ein Gebot im eigenen Interesse.

Das Landgericht Bonn hat die Ansprüche des Speed-Bike-Fahrers um 50 Prozent gekürzt und zum Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) ausgeführt: Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13) verneint eine generelle Pflicht zum Tragen eines Helms für (normale) Fahrradfahrer. Damit indes ist die hier zu beurteilende Situation eines Fahrrads mit elektromotorischer Unterstützung, die Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h erlaubt („Speed-Pedelec“), nicht vergleichbar. Das Speed-Pedelec steht insoweit eher dem Mofa nahe, bei dem bereits ab Geschwindigkeiten über 20 km/h eine Helmpflicht gilt, § 21 a II StVO. Es kann offen bleiben, ob eine gesetzliche Helmpflicht für Speed-Pedelec-Fahrer existiert denn es ist offenkundig, dass das Risiko eines schweren Unfalls – wie er sich hier verwirklicht hat – bei höheren Geschwindigkeiten ungleich höher ist als bei Geschwindigkeiten, wie sie im Radverkehr normalerweise gefahren werden. Besteht bereits seit Jahrzehnten eine Helmpflicht für Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er bei Benutzung des streitgegenständlichen Speed-Pedelec zu seinem eigenen Schutz einen Helm aufsetzen musste. Dass der Gesetzgeber insoweit noch nicht (klarstellend) tätig geworden ist, sondern offensichtlich auf die Eigenverantwortung der Fahrer(innen) setzt, entlastet den Kläger nicht.

„Statistisch gesehen ist die Gefahr getötet zu werden auf einem Pedelec viermal so hoch wie auf einem analogen Fahrrad“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter, „mit Speed-Pedelecs ist das Fahren auf Radwegen nicht erlaubt. Auch Kindersitze und -anhänger sind nicht zulässig. Diese Fahrräder gelten zurzeit als Kleinkrafträder, deshalb braucht man mindestens einen Klasse AM-Führerschein, einen entsprechenden Versicherungsschutz und einen Helm, und zwar einen Motorradhelm.“

Das vollständige Urteil können Sie hier als PDF herunterladen:
LG Bonn, Teilurteil vom 11.12.2014 – 18 O 388/12 (148 KB)
BGH, Urteil vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13 (72 KB)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 254 Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. (…).

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