Beim Motorradfahrunterricht hat der Fahrlehrer angesichts seiner verminderten Einwirkungsmöglichkeiten auf den Fahrschüler in besonderem Maße darauf zu achten, dass der Fahrschüler an anspruchsvollere Aufgaben des Fahrunterrichts erst dann herangeführt wird, wenn er bei den Grundübungen Sicherheit erlangt hat
Ein 44-jähriger Fahrschüler war mit dem Motorrad auf Überlandfahrt, als sich während der dritten Doppelstunde in einem Kreisverkehr ein Unfall ereignete. Der noch ungeübte Fahrschüler ließ die Kupplung zu schnell kommen, gab zu viel Gas und rauschte über die Mittelinsel in den Gegenverkehr und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Er erlitt schwere Verletzungen. Mit seiner Klage nimmt der Fahrschüler seinen Fahrlehrer auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall in Anspruch. In der ersten Instanz (Landgericht) verlor der Fahrschüler seine Klage, er gewann hingegen in der zweiten Instanz, im Berufungsverfahren. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig, Az. 17 U 112/14 vom 19.02.2016 haftet der beklagte Fahrlehrer gemäß §§ 280, 611, 253 BGB auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, da er schuldhaft Obhuts- und Schutzpflichten des Ausbildungsvertrags verletzt hat und diese Pflichtwidrigkeit ursächlich für den Unfall geworden ist. Beim Motorradfahrunterricht hat der Fahrlehrer angesichts seiner verminderten Einwirkungsmöglichkeiten auf den Fahrschüler in besonderem Maße darauf zu achten, dass der Fahrschüler an anspruchsvollere Aufgaben des Fahrunterrichts erst dann herangeführt wird, wenn er bei den Grundübungen Sicherheit erlangt hat. Außerdem bemängelte das Gericht die vollkommen unzureichende Dokumentation über den Verlauf des Fahrunterrichts. Die lückenhafte Dokumentation wirkte sich in der Urteilsfindung zu Lasten des Fahrlehrers aus.
„Allerdings ist ein Fahrschüler nicht jeder eigenen Verantwortlichkeit enthoben. Ihn kann vielmehr auch eine eigene Sorgfaltsverletzung treffen. Dabei muss aber das Maß an Sorgfalt, das von ihm zu verlangen ist, nach dem Stande seiner Ausbildung bemessen werden. Was einem Anfänger nicht als Verschulden angerechnet werden darf, kann einem Fortgeschrittenen zur Mitschuld (Haftungsquote) gereichen“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter.
Hinsichtlich der Bemessung des Schmerzensgeldes überzeugt das Urteil hingegen nicht. Der Fahrschüler hatte zahlreiche schmerzhafte Rippenverletzungen, Verletzungen der Wirbelsäule und der Knie. Das Entscheidende bringt das Gericht selber auf den Punkt: „Nicht zuletzt hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass der Kläger in seinem ganzen Lebenszuschnitt durch den Unfall buchstäblich ‚aus der Bahn‘ geworfen worden ist, ohne dass Anlass zu der Annahme von Übertreibungen besteht. So war der Kläger nach Darstellung und auch heute noch wahrnehmbarer Erscheinung ersichtlich früher ein kräftiger und durchtrainierter Mann mit sportlichen Hobbies. Heute auf den Status eines Patienten diverser Reha-Maßnahmen reduziert, leidet der Kläger ersichtlich und erheblich unter den beschriebenen Einschränkungen in beruflicher Hinsicht und im Bereich der gesamten Freizeitgestaltung, ohne dass wirkliche Aussichten auf eine nachhaltige Verbesserung seiner gesundheitlichen Lage beständen. Er befürchtet vielmehr, und auch dies ist nicht völlig abwegig, in naher Zukunft von den Arbeits- und Sozialbehörden „ausgesteuert“ zu werden, d. h. keine weiteren Vermittlungsversuche in eine Berufstätigkeit mehr zu erfahren.
Als Kompensation für diese immensen Lebensbeeinträchtigungen 22.000,- Euro zuzusprechen ist sehr, sehr knickerig.
Das komplette Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 19.02.2016, Az. 17 U 112/14 können Sie hier als PDF herunterladen (160 KB)