Hinterbliebenengeld (Angehörigenschmerzensgeld) = § 844 Abs. 3 BGB
Das neue Hinterbliebenengeld (Angehörigenschmerzensgeld) Den Angehörigen eines Patienten oder Verkehrsunfallopfers mag es naturgemäß schlecht gehen, aber so ohne weiteres gab es bisher kein Angehörigenschmerzensgeld in Deutschland. Für die „normale“ Trauer um den Tod eines Angehörigen wurde kein immaterieller Ersatz (Schmerzensgeld) zugesprochen. Nur dann, wenn die Trauer über das normale Trauern