Strenge Anforderungen an die mutmaßliche Einwilligung
Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin musste sich einer Chemotherapie unterziehen, die sie in einer Gemeinschaftspraxis vornehmen ließ. Dabei erlitt sie schwere Schäden, weil das Zytostatikum in das Gewebe neben dem punktierten Gefäß gelangte, statt in das Gefäß selbst (Paravasat). Im weiteren Verlauf kam es zu