„Durch ärztliche Fehler geschädigte Patienten sollten sich bei der gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen wegen der Spezialität und Komplexität des Rechtsgebietes möglichst an einen spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht wenden“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach, „anderenfalls ist es für den Patienten nicht leicht beziehungsweise kaum möglich, durch einen Nichtfachanwalt seine Ansprüche in Arzthaftungsfällen durchzusetzen. Der Nichtfachanwalt, der mit dem Arzthaftungsrecht meist nicht sonderlich vertraut ist, weiß häufig nicht, um die prozessrechtlichen Fallstricke“.
Das lässt sich an einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall deutlich herausarbeiten:
In diesem Beispielsfall hatte die Revision eines anwaltlich vertretenen Patienten im Arzthaftungsprozess teilweise deswegen keinen Erfolg, weil er vorab in dem Berufungsverfahren das Urteil des Gerichts nicht auch hinsichtlich der in Frage kommenden Behandlungsfehler angegriffen hatte. Er hatte sich lediglich auf einen Aufklärungsfehler des Arztes gestützt, der wiederum nicht vorlag. Hinsichtlich des Behandlungsfehlers kam es jedoch zu keiner Überprüfung durch das Berufungsgericht, weil der anwaltlich vertretene Patient bzw. sein Prozessanwalt, es versäumte, das Urteil auch daraufhin zu rügen.
In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.12.2006 (VI ZR 228/05) heißt es unter anderem: „Zwar bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen, aufgrund derer das Landgericht einen ärztlichen Fehler bei der Operation verneint habe. Doch könnten neue Feststellungen nicht getroffen werden, da der Kläger das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der Haftung wegen einer nicht hinreichenden ärztlichen Aufklärung mit der Berufung angegriffen habe. Bei mehreren Streitgegenständen, um die es sich bei den Haftungstatbeständen wegen ärztlicher Behandlungsfehler und wegen unzureichender Aufklärung handle, sei eine Berufungsbegründung für jeden Anspruch nötig. Wegen des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist habe der Kläger durch den Schriftsatz nach Schluß der mündlichen Verhandlung seinen Berufungsangriff auch nicht mehr erweitern können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Da der Kläger die Klageabweisung wegen eines Behandlungsfehlers in der Berufungsbegründung nicht angegriffen hat, war ihm eine nachträgliche Erweiterung der Berufung wegen des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist verwehrt.“
Dieses vom obersten deutschen Zivilgericht vorausgesetzte juristische Wissen wird von einem normalsterblichen Patienten als Laien zwar nicht erwartet, aber von seinem Prozessanwalt, dessen Wissen er sich zurechnen lassen muss. Gegebenfalls muss der Mandant dann noch seine Rechtsanwalt verklagen: Dem Arzthaftungsprozess folgt auf dem Fuße der Prozess um die Anwaltshaftung. Diese ist gleichfalls ein sehr komplexes Rechtsgebiet, für dessen Bearbeitung man tunlichst einen Spezialisten beauftragen sollte. Einen „offiziellen“ Fachanwaltstitel für Anwaltshaftung gibt es jedoch (noch) nicht, so dass man auf Spezialisten ohne Fachanwaltszertifikat zurückgreifen muss.
Um solche Fehler zu vermeiden, die sich stets zum Nachteil des geschädigten Patienten auswirken, weil dieser sich letztendlich mit seinen Gesundheitsschäden aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung abfinden muss, ohne einen Schadensersatz dafür als Genugtuung zu bekommen, ist es dringend ratsam, sich eines auf dieses Gebiet spezialisierten Fachanwalts zu bedienen. Dies erscheint auch schon allein aus dem Gesichtspunkt erwägenswert, da wegen der Spezialität dieses Rechtsgebietes bereits die meisten Landgerichte Spezialkammern für Arzthaftungsrecht eingerichtet haben.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.12.2005 – VI ZR 228/05 können Sie hier als PDF herunterladen: