Die Parteien stritten vor dem Landgericht Arnsberg über die Folgen eines Verkehrsunfalls aus dem Jahre 2011. Im Jahre 2018 ging es dann nur noch um die Höhe des zu leistenden Schmerzensgeldes und des Haushaltsführungsschadens. Es waren schon Teilzahlungen geflossen. Auch lagen schon mehrere Sachverständigengutachten vor. Die Haftung dem Grunde nach stand fest.
Es stand noch ein neurologisches Gutachten aus. Sachverständig geklärt werden sollte, welche Zukunftsfolgen die Klägerin aufgrund bestimmter Nervenverletzungen erlitten hatte. In diesem Gutachten ging der Sachverständige über die vom Gericht geäußerten Fragen hinaus und stellte fest, dass die Klägerin an einer auf den Unfall zurückzuführenden posttraumatischen Belastungsstörung (PTB) leide. Eine solche medizinische Feststellung fällt nicht in den Fachbereich eines Neurologen. Damit ging der Sachverständige weit über die ihm gestellten Fragen hinaus.
Der Neurologe regte in seinem Gutachten an, ein weiteres Gutachten zu dieser Frage einzuholen. Es ist aber nicht Aufgabe eines Sachverständigen vorzugeben, welche Beweisbeschlüsse aus seiner Sicht zu erlassen sind. Das ist Aufgabe des Gerichts. Damit verstieß der Sachverständige gegen die ihm obliegende Neutralitätspflicht.
Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, wie ein Richter. In der Praxis haben jedoch die meisten Ablehnungsanträge keinen Erfolg. Das liegt daran, dass ein Sachverständiger in einem Zivilprozess quasi den Status eines Richters hat. Zudem entblößen die meisten Sachverständigen nicht so offensichtlich ihre Voreingenommenheit.
„Ein Ablehnungsgrund ist nicht nur dann gegeben, wenn der Sachverständige über die gestellten Aufgaben hinausgeht, ein Sachverständiger kann wie ein Richter abgelehnt werden, wenn seine Ausführungen oder sein Verhalten den Eindruck erwecken, dass sie das Prozessvorbringen der Parteien nicht vollständig zur Kenntnis nehmen und würdigen“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter.
Die vollständige Entscheidung des Landgericht Arnsberg vom 12. Dezember 2018 – I-3 O 15/18 können Sie hier als PDF (12 KB) herunterladen: