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Für Vögel zu bremsen, kann teuer werden

Für Vögel zu bremsen, kann teuer werden

Für Vögel zu bremsen, kann teuer werden – Landgericht Duisburg, Urteil vom 30.06.2016 – 12 S 118/15 zu Kleintier-Unfällen

Üblicherweise gilt die Faustformel, dass den Auffahrenden bei einem Verkehrsunfall die Schuld trifft, weil vermutet wird, dass er den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich abgebremst wird. Von diesem Grundsatz können Gerichte aber auch abweichen, etwa wenn grundlos gebremst wird. Bremst ein Autofahrer wegen eines Vogels plötzlich stark ab, muss er von der Schuld des Auffahrenden 30 Prozent übernehmen.

Nach Auffassung der Rechtsprechung ist das Bremsen für Kleintiere ein Bremsen ohne Grund. Auch Eichhörnchen gelten als Kleintiere, die ein Mitverschulden in Höhe von 25 Prozent rechtfertigen, falls der Autofahrer bremst und es deswegen zu einem Unfall kommt.

Für größere Tiere hingegen, wie einen Schäferhund, eine Kuh oder ein Pferd, ist einem Autofahrer erlaubt, zu bremsen.

„Ob nun eine Katze es rechtfertigt, ohne Mitschuld zu bremsen, ist von der Rechtsprechung umstritten; es gibt Urteile, die es erlauben und solche, die es verbieten“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter, „die Rechtsordnung verlangt hier den Menschen viel ab. Es ist ganz sicher sehr schwer, für eine Katze nicht zu bremsen.“

Das vollständige Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30.06.2016 – 12 S 118/15 können Sie hier als PDF (64 KKB) herunterladen:

LG Duisburg, Urteil vom 30.06.2016 – 12 S 118/15

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