Mitverschulden und Betriebsgefahr bei Überholvorgang

Radfahrer auf falscher Seite

Der Verkehrsunfall ereignete sich wie Folgt: Vor dem PKW fuhr ein Traktor mit Hänger mit geringer Geschwindigkeit. Der Blinker des Hängers funktionierte nicht. Da kein Gegenverkehr ersichtlich war, setzte der PKW zum Überholen an. Als sich das Fahrzeug auf der Höhe des Traktors befand, scherte dieser nach links aus, um an einem am rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug vorbei zu fahren. Hierbei kam es zur Kollision.

Während das Landgericht noch eine Haftungsquote von 75 zu 25 Prozent zu ungunsten des Traktors angenommen hatte, führte die Berufung zum Erfolg.

Das Landgericht hat das Urteil aufgehoben und dem Fahrer des vorbeifahrenden Traktors 100 Prozent der Schuld auferlegt, weil der Fahrerin des PKW kein Fahrfehler nachgewiesen werden konnte. Zwar sei der Sorgaltsmaßstab eines Überholenden höher als der des Vorbeifahrenden, jedoch sei unter Abwägung der Gesamtumstände und auch unter Berücksichtigung der Fehlfunktion des Blinkers anzunehmen, dass die Betriebsgefahr des PKW gänzlich hinter der erhöhten (Blinker!) Betriebsgefahr des Traktorgespanns zurücktreten müsse.

„Unfälle mit Traktoren sind gefährlich. Traktoren haben ein hohes Gewicht und sind massiv gebaut. Verkehrsteilnehmer – besonders Motorradfahrer – riskieren schwere Schäden und Verletzungen, wenn sie auf einen Traktor treffen. Obwohl ein Traktor geradezu zum Überholen animiert, sollte jeder Überholvorgang gut überlegt und sorgfältig ausgeführt werden“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter.

Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken, Urteil vom 16. November 2017 – 4 U 100/16 können Sie hier als PDF (208 KB) herunterladen:

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16. November 2017 – 4 U 100/16

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