Vermehrte Bedürfnisse (Mehrbedarfsschaden)

Mehrbedarfsschaden / Pflegekosten – Der höchste Schadensposten!

Sie sind Opfer eines Unfalls oder Behandlungsfehlers? Wenn Pflegekassen nicht zahlen, muss Ihnen auch der sonstige Schaden ersetzt werden, der sogenannte Mehrbedarfsschaden:

    • Heilbehandlungen
    • Hilfsmittel (z.B. fortschrittliche Prothese oder einen Blindenhund)
    • Fahrtkosten
    • Umbaukosten (z.B. Treppenlift, behindertengerechter PKW)
    • Pflegekosten (Heim oder zuhause)
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Die Erstattungsfähigkeit der vermehrten Bedürfnisse ergibt sich aus dem Gesetz selbst, § 843 Absatz 1 BGB; mehr kann man dem Gesetz allerdings nicht entnehmen.

Ein Geschädigter kann alle ihm aus der Verletzung seiner Gesundheit anfallenden Kosten ersetzt verlangen, die ihm „mehr“ als einem Gesunden entstehen. Unter den Mehrbedarfskosten vermehrte Bedürfnisse versteht man jeglichen zusätzlich anfallenden Sonderbedarf des Geschädigten. In Betracht kommen einmalige Kosten, wie etwa die Anschaffung eines besonderen Hilfsmittels (etwa: Rollstuhl, Exoskelett, Prothesen); möglich ist aber auch eine Abgeltung wiederkehrender Leistungen (insbesondere Pflegekosten) in Form einer nicht zu versteuernden, unpfändbaren und lebenslang vierteljährlich im Voraus zu zahlenden Geldrente.

Um für Sie als Laien und dauerhaft geschädigtes Opfer herauszufinden was genau vermehrte Bedürfnisse sind, eignet sich die Testfrage, was Ihnen an Mehrkosten durch die unfallbedingt veränderte Lebenssituation entstanden sind. Nur die Mehrkosten zählen. Alles andere sind Ausgaben, die auch ein Gesunder für sich ausgibt (sogenannte „Sowieso-Kosten“).

Grundsätzlich kann nur der Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten verlangt werden. Eine Ausnahme stellen durch Dritte unentgeltlich erbrachte Leistungen dar.

Wenn die Krankenkasse das Hilfsmittel zahlt, kann nur die Zuzahlung geltend gemacht werden. Wenn der Geschädigte ein besseres Hilfsmittel wählt, als die Krankenkasse bezahlt, dann muss der Schädiger die Differenz zwischen Kaufpreis und Festbetrag ausgleichen.

  • Die Besuchskosten, die beispielsweise anfallen, wenn die Eltern ihr schwer geschädigtes Kind in einem Pflegeheim besuchen.
  • Einen Blindenhund für einen erblindeten Geschädigten.
  • Hörgeräte zum Ausgleich einer verletzungsbedingten Schwerhörigkeit.
  • Arm– oder Beinprothesen (oder andere Prothesen) zum Ausgleich der Behinderung.
  • Die Kosten für eine elektronisch gesteuerten Schreibhilfe, die auch einem Querschnittsgelähmten die Bedienung ermöglicht und ihn etwa in die Lage versetzt, auf die dauernde Inanspruchnahme einer Schreibhilfe zu verzichten.
  • Exoskelette (Außenskelette), auch Roboteranzüge genannt, ermöglichen Gelähmten den aufrechten Gang.
  • Einen Rollstuhl für einen Gehunfähigen.
  • Anschaffung und insbesondere Umbau eines PKW:
    • Die Kosten für ein Wohnmobil angemessener Größe und Gewicht (für einen Camper mit 17 Tonnen Gewicht und einer Länge von 12 Metern verneint) oder dessen behindertengerechter Umbau sind erstattungsfähig, wenn ein solches schon vor dem Unfall/ Behandlungsfehler genutzt worden ist und auch nach dem Schadensereignis ein entsprechender Urlaub beabsichtigt ist, wie sich aus der Rechtsprechung des Landgerichts Hannover und des Oberlandesgerichts Celle ergibt.
  • Die behindertengerechte Anpassung bestehenden oder neuen Wohnraums, wobei die Leistung der Pflegekasse (Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfelds) abgezogen wird.
    • die notwendigen Kosten eines behindertengerechten Umbaus für einen bereits bestehenden Zweitwohnsitz (Ferienhaus) sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann erstattungsfähig, wenn es sich um ein Schloss handelt. Erstattungsfähig sind diejenigen Umbaukosten, die erforderlich sind, damit der Geschädigte die Immobilie vollumfänglich wie vor dem Unfall/ Behandlungsfehler nutzen kann. Voraussetzung ist aber, dass das Feriendomizil schon vor dem Schadensereignis existent gewesen ist.
  • Erstattungsfähigen Pflegekosten sind insbesondere die Aufwendungen für eine Pflegekraft oder Haushaltshilfe. Pflegeleistungen können aber auch von Verwandten erbracht werden, etwa den Eltern.
  • Pflegeleistungen sind beispielsweise: Waschen, Duschen, Baden, Rasieren, Kämmen, Mundpflege, Blasenentleerung, Darmentleerung, Intimpflege, Wechseln von Inkontinenzartikeln, Ankleiden, Auskleiden
  • Mobilität: Hilfe beim Aufstehen vom Bett, beim Aufstehen vom Rollstuhl, Zubettbringen, Lagerung, Gehen/Bewegen im Haus, Stehen, Treppensteigen, Begleiten zum Arzt. Ernährung: mundgerechte Zubereitung, Essenaufnahme (Reichen)
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Wohnung reinigen, Spülen, Wechseln der Wäsche, Waschen, Bügeln, Beheizen der Wohnung.
  • Muss eine professionelle Pflegekraft eingestellt werden, dann muss der Schädiger auch diese Kosten übernehmen und zwar brutto.
  • Auch die Kosten, die anfallen, wenn der Geschädigte in einem Pflegeheim untergebracht werden muss, sind erstattungsfähig, wobei die ersparten Kosten (etwa Verpflegung) abgezogen werden.

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