Wenn sich ein Motorradfahrer verletzt, weil er einem unachtsamen Radfahrer ausweicht, der ihm die Vorfahrt nimmt, muss die gesetzliche Unfallversicherung eintreten
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a) SGB VII sind kraft Gesetzes auch Personen versichert, die andere retten. Der Motorradfahrer hatte in Sekundenbruchteilen erkannt, dass der Radfahrer, der ihm die Vorfahrt genommen hatte, großen gesundheitlichen Schaden erleiden würde, wenn er mit seinem schweren Motorrad geradeaus in ihn hineinführe. Deshalb wich er aus, um ihn aus der Gefahr zu retten. Dabei erlitt er selber Verletzungen, ihm wurden beispielsweise beide Schultergelenke ausgerenkt. Das Sozialgericht hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt. Es führte aus, dass auch eine spontane Rettungstat anerkannt werden muss, weil für Gefahrensituationen charakteristisch ist, dass sie überraschend auftreten und für die Rettungsentscheidung keine lange Überlegung dulden. Entsprechend habe das Bundesssozialgericht entschieden, dass selbst bei reflexartigen Ausweichmanövern im Straßenverkehr Versicherungsschutz gegeben ist, wenn die konkrete Gefahrenlage bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv geeignet ist, eine Rettungshandlung auszulösen.
„Das Urteil ist absolut einleuchtend!“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter.
Der Motorradfahrer musste natürlich auch gegen den Radfahrer als schuldigen Unfallgegner, beziehungsweise die (hoffentlich) hinter ihm stehende private Haftpflichtversicherung vorgehen. Diese muss dann den Schaden am Motorrad, der Kleidung, den Verdienstausfall und den Haushaltsführungsschaden bezahlen. Dem Motorradfahrer steht zudem ein Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld für seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu.
Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund können Sie hier als PDF (56 KB) herunterladen: