Befangenheit des Sachverständigen bei einseitiger Auswertung der Behandlungsunterlagen und ausweichenden Antworten
In Arzthaftungsfällen darf kein Prozess entschieden werden, ohne dass ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen eingeholt wird Im Idealfall wird der Sachverständige ein Gutachten abgeben, dass vollkommen objektiv (weder zugunsten des Arztes noch zugunsten des Patienten) feststellt, ob die streitgegenständliche Behandlung den zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden fachmedizinischen Standards entsprochen hat