Leitlinien und Richtlinien diktieren nicht die Facharztstandards
Die Wahl der Therapie ist prinzipiell Sache des Arztes Die Wahl der Therapie ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prinzipiell Sache des Arztes. Der Behandler (Arzt oder Krankenhaus) schuldet dem Patienten aber eine Behandlung gemäß den zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden, allgemein anerkannten und bewährten fachmedizinischen Standards (§ 630a