BGH: Familienprivileg und Drittschädiger
Leistet die Kaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall an den Versicherungsnehmer, so geht der Schadensersatzanspruch auf den Versicherer über. Wenn allerdings innerhalb der Familie Jemand verletzt wird, dann gibt es eine Ausnahme. Der Versicherer kann jedoch von einem Familienangehörigen keinen Schadensersatz fordern, falls etwa ein Sozialversicherungsträger an den geschädigten Familienangehörigen Leistungen auszahlt.