grober Behandlungsfehler
Umkehr der Beweislast bei grob fehlerhaftem Verhalten des Hausnotrufdienstes
In diesem vom Bundesgerichtshof (nicht vom Arzthaftungssenat) entschiedenen Fall ging es um die Haftung des Anbieters eines Hausnotrufvertrages. Den Prozess führten die Erben, des im Prozess verstorbenen Kunden. Der Verstorbene hatte einen Hausnotrufvertrag abgeschlossen. Dort war einerseits geregelt, dass das Hausnotrufgerät an eine ständig besetzte Zentrale angeschlossen ist und von