Verkennung eines akuten medizinischen Notfalls im Rahmen eines Hausnotrufvertrags
Bei grober Verkennung eines akuten medizinischen Notfalls im Rahmen eines Hausnotrufvertrags greift nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.Mai 2017 (III ZR 92/16) – ähnlich wie bei der Arzthaftung bei einem groben Behandlungsfehler – eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Geschädigten In diesem vom Bundesgerichtshof (nicht vom Arzthaftungssenat) entschiedenen Fall