Erste-Hilfe-Maßnahmen
Haftung für das Unterlassen von Erster Hilfe durch Sportlehrer
Unterlässt es ein Sportlehrer bei einem Unglücksfall während des Sportunterrichts seinem Schüler mit Erste-Hilfe-Maßnahmen Beistand zu leisten, kommt eine Haftung in Betracht. Ist in dem Unterlassen ein grober Fehler zu sehen, zieht dies zwar eine Haftung nach sich, jedoch keine Beweislastumkehr wie im Falle eines groben Behandlungsfehlers, den ein Arzt