Schlagwort: Selbstbestimmungsrecht

Aufklärung

Aufklärung vor OP: ist die Bezeichnung „vereinzelte Zwischenfälle“ bei 20 Prozent Häufigkeit ok?

Wird ein Risiko, das in 20 Prozent der Fälle auftritt, als „vereinzelt“ bezeichnet, genügt dies für eine ordnungsgemäße Aufklärung und stellt keine Verharmlosung dar Nach Bruch bildete sich ein Falschgelenk (Pseudarthrose) Der Kläger rutschte aus und brach sich den Oberarm. Dieser musste im Krankenhaus operiert werden. Das Ergebnis der Operation

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Aufklärungsmangel

Rat zu einer Exzision (Herausschneiden) mittels einer offenen Biopsie zur Abklärung eines unklaren Herdbefundes in der Brust einer Patientin

Ausgangssituation – offene Biopsie versus Stanzbiopsie Die Klägerin hatte den Ärzten vorgeworfen, dass die Untersuchung ihrer Brust wegen des Verdachts auf Krebs anstatt mittels einer offenen Biopsie mittels einer Stanzbiopsie hätte erfolgen müssen. Das Landgericht hat der Klage teilweise wegen Aufklärungsversäumnissen stattgegeben und der Klägerin ein Schmerzensgeld zugesprochen. Die beklagten

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Aufklärungsmangel

Arzt oder Krankenhaus müssen auch über Behandlungsalternativen der „zweiten Wahl“ aufklären

Der Fall: Behandlung von Herzrasen mit Katheterablation Die Klägerin litt längere Zeit unter Herzrasen. Im Krankenhaus wurde dann eine Katheterablation durchgeführt. Die Behandlung fußt auf dem Konzept, dass Herzgewebe ausgeschaltet wird, da es falsche elektrische Impulse sendet. Hierbei werden gezielt Narben gesetzt, um auf diese Weise die Weiterleitung der falschen

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Aufklärung

Der Aufklärungsbogen ist kein Beweis für eine ordnungsgemäße Aufklärung

Herzoperation – wurde genügend aufgeklärt? In dem Berufungsverfahren (das Landgericht hatte die Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen) vor dem Kammergericht in Berlin (OLG) ging es um die Frage, ob vor einer Herzoperation, bei der schwerwiegende Komplikationen eingetreten waren, eine genügende Aufklärung stattgefunden hat. Das beklagte Krankenhaus hatte sich zunächst darauf zurückgezogen,

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Einwilligungsunfähigkeit

Auch eine nicht indizierte Lebensverlängerung löst keine Schadensersatzansprüche aus

Hintergrund der Entscheidung war, dass der Sohn und Alleinerbe des verstorbenen Patienten gegen den behandelnden Arzt geltend gemacht hat, dass dieser die künstliche Ernährung hätte einstellen müssen, weil sein Vater durch diese lebenserhaltenden Maßnahmen unnötig gelitten habe. Der hochbetagte Vater war bettlägerig, gelähmt und dement. Die sinnlose Verlängerung des Lebens

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