Schlagwort: Verjährung

Arztbrief

Ein Arztbrief kann eine Pflicht der Patientin zur Nachforschung hinsichtlich eines Behandlungsfehlerverdachts auslösen

Dieser Fall zeigt sehr anschaulich eine Verjährungsfalle: Die Verjährung in Arzthaftungssachen beträgt 30 Jahre (Höchstfrist). Danach kann kein Anspruch mehr geltend gemacht werden. Die kürzere Frist der Regelverjährung (drei Jahre) wird innerhalb dieser 30 Jahre in Gang gesetzt, wenn die Kenntnis des Patienten im Großen und Ganzen von einer Behandlung

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Kreuzfahrten

Haftung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflichten auf einem Kreuzfahrtschiff

Obwohl Kreuzfahrtschiffe immer sicherer werden, ist es möglich, dass Passagiere sich verletzen oder zu Tode kommen. Das kann ein allgemeines Lebensrisiko sein; es kann aber auch darauf zurückzuführen sein, dass der der Reiseveranstalter oder des Bordpersonal nicht alles Zumutbare unternommen haben, um Schaden von den Passagieren abzuwenden. Kreuzfahrtunfall: ein Beispiel

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Aufklärung

Der Lauf der Verjährung beginnt in Arzthaftungssachen sofort, wenn dem Patienten bekannt ist, dass überhaupt keine Aufklärung erfolgt ist.

Einbringen eines Blasenkatheters gemäß Facharztstandard?Auf jeden Fall erfolgte keine Aufklärung vorher! In diesem Fall ging es darum, dass dem Patienten anlässlich einer Darmoperation (Darmkrebs) ein Blasenkatheter gelegt worden ist. Dieser ließ sich später nicht ohne weiteres ziehen, weil er vermutlich intraoperativ fixiert worden war. Deshalb war eine zweite Operation erforderlich.

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Grafik 70 FAQs Schmerzensgeld
Schädel-Hirn-Trauma

Wir beantworten ALLE Fragen zum Schmerzensgeld!

Wir sind Spezialisten für die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen Wir haben für geschädigte Patienten alle Antworten auf ALLE in Betracht kommenden Fragen zum Thema Schmerzensgeld zusammengestellt. In dieser umfassenden Darstellung geht es um die Funktion des Schmerzensgeldes, das vornehmlich die Lebensbeeinträchtigungen des Geschädigten ausgleichen soll. Die häufigsten Lebensbeeinträchtigungen und ihre Bedeutung

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Uneingeschränkte Ersatzpflicht für Zukunftsschäden
Abfindungsvergleich

Uneingeschränkte Ersatzpflicht für Zukunftsschäden

Einen durch einen Verkehrsunfall oder einen Behandlungsfehler Geschädigter hat Anspruch auf Ersatz seiner zukünftigen Schäden. Es besteht aber die Gefahr, dass Verjährung eintritt und solche Schäden nicht mehr geltend gemacht werden können. Das gilt es zu verhindern. Zu diesem Zwecke muss der Haftpflichtversicherer den Anspruch entweder in einer Weise anerkennen

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Eine erneute Feststellungsklage nach Feststellungsurteil ist zulässig
Behandlungsfehler

Eine erneute Feststellungsklage nach Feststellungsurteil ist zulässig

Ansprüche von Geschädigten können verjähren. Ein verjährter Anspruch kann nicht mehr mit Erfolg vor Gericht geltend gemacht werden. Das passiert leider gar nicht so selten. Ein Gerichtsurteil oder ein mit dem Versicherer auszuhandelndes „titelersetzendes“ Anerkenntnis entfaltet für 30 Jahre Rechtskraft und verhindert genau wie ein Gerichtsurteil den Eintritt der Verjährung.

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Haftung der Rettungsleitdienststelle
Arzthaftung

Die Gefahr der Verjährung ist im Arzthaftungsrecht groß

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 08.11.16 – VI ZR 594/15) zu entscheidenden Fall ging es um einen Geburtschaden. Das Kind vertreten durch die Mutter verlangte vom Krankenhausträger Schmerzensgeld und Feststellung des zukünftigen Schadensersatzes wegen einer Behandlung entgegen den Facharztstandards (§ 630a Abs. 2 BGB) und wegen unzureichender medizinischer

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Abschlagszahlungen führen zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist.
Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen führen zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist.

Schadensersatz oder Schmerzensgeldansprüche eines Patienten gegen Arzt oder Krankenhaus oder eines Unfallopfers gegen den Unfallverursacher verjähren gemäß der regelmäßigen Verjährungsfrist in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Das Jahr der Kenntnis selbst zählt zwar nicht mit, jedoch ist die Frist sehr kurz. Wenn man sich innerhalb dieser

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Verjährungshemmung durch Einreichen des Antrags bei der Schlichtungstelle für Arzthaftpflichtfragen
Arzthaftungsrecht

Verjährungshemmung durch Einreichen des Antrags bei der Schlichtungstelle für Arzthaftpflichtfragen

In diesem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um einen Patienten, der im Jahre 2007 von einer infizierten Zecke gebissen worden war und eine Borreliose entwickelt hatte und hierdurch seither schwer beeinträchtigt ist. Der behandelnde Orthopäde hatte den Zeckenbiss nicht erkannt, so dass eine Heilung nicht mehr möglich war. So

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Zusätzliche Feststellungsklage nach einem gerichtlichen Vergleich ist nicht zulässig
Feststellungsantrag

Zusätzliche Feststellungsklage nach einem gerichtlichen Vergleich ist nicht zulässig

Nach einem Verkehrsunfall hatten die Parteien vor Gericht einen Vergleich geschlossen, bei dem der Haftpflichtversicherer des Schädigers sich gegenüber dem Unfallopfer verpflichtete, den Ersatz zukünftiger Schäden zu ersetzen. Soweit und auch eigentlich so gut. Das Unfallopfer verlangte dann den Ausgleich für Zuzahlungen zu Arztrechnungen. Dem kam der Versicherer nach und

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