Ein Arztbrief kann eine Pflicht der Patientin zur Nachforschung hinsichtlich eines Behandlungsfehlerverdachts auslösen
Dieser Fall zeigt sehr anschaulich eine Verjährungsfalle: Die Verjährung in Arzthaftungssachen beträgt 30 Jahre (Höchstfrist). Danach kann kein Anspruch mehr geltend gemacht werden. Die kürzere Frist der Regelverjährung (drei Jahre) wird innerhalb dieser 30 Jahre in Gang gesetzt, wenn die Kenntnis des Patienten im Großen und Ganzen von einer Behandlung