Schmerzensgeld
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes muss der Vorsatz des Täters berücksichtigt werden
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Straßenverkehrsunfallsachen ist ein durch den Unfallhergang belegtes grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers grundsätzlich als erhöhender Faktor für die Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen (OLG Saarbrücken vom 26.02.15, Az: 4 U 26/14). An diesem vom Gericht aufgearbeiteten Autounfall ist folgendes bemerkenswert: Von den beiden kollidierten PKW traf