Wer Chefarztstandard kauft muss auch Chefarztstandard erhalten

Wer Chefarztstandard kauft muss auch Chefarztstandard erhalten

In dem am 19.07.2016 ergangenen Urteil (VI ZR 75/15) nimmt der Bundesgerichtshof (BGH) zu grundlegenden Fragen des Selbstbestimmungsrechts Stellung.

Der Patient hatte sich an der Hand operieren lassen. Vertraglich vereinbart war Chefarztbehandlung; bekommen hat er Oberarztbehandlung. Die Hand war nach der Operation dauerhaft schwer geschädigt.

Fest steht: Für die vom Oberarzt durchgeführte Operation gab es keine Einwilligung.
Daraus folgert der BGH, dass eine Einwilligung in eine andere (alternative) Behandlung nicht eingewendet werden kann, weil das auf verfassungsrechtliche Grundlagen ruhende Selbstbestimmungsrecht des Patienten als Ausprägung des Rechts auf Menschenwürde (Art. 1 GG) und das Recht auf körperliche Integrität als Konsequenz des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG) als unabdingbare Voraussetzung für die Rechtfertigung eines Eingriffs die Einwilligung genau in diesen Eingriff vorsehen.

Wörtlich führt das höchste deutsche Zivilgericht aus:

„Geschützt wird damit die Entscheidungsfreiheit des Patienten über seine körperliche Integrität, über die sich der Arzt nicht selbstherrlich hinwegsetzen darf. Die Einwilligung in den ärztlichen Heileingriff bedeutet nämlich in dem durch sie gezogenen Rahmen einen Verzicht auf den absoluten Schutz des Körpers vor Verletzungen, die mit dem Eingriff verbunden sind, darüber hinaus das Aufsichnehmen von Gefahren, die sich aus Nebenwirkungen der Behandlung und möglichen Komplikationen ergeben. In diesem Sinn muss die Frage einer Beeinträchtigung von Körper und Gesundheit durch den Arzt weitgehend aus der Sicht des Patienten abgegrenzt werden, weil es um die Selbstbestimmung geht, wenn er diese seine Rechtsgüter im Verlaufe einer ärztlichen Behandlung und in deren Rahmen zur Disposition stellt (…).

Daraus leiten sich Verhaltenspflichten des Arztes ab, die ihn nicht nur zur Sorgfalt bei der Behandlung des Patienten verpflichten, sondern auch dazu, sich dessen Einwilligung in diese Maßnahmen zu versichern. Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen.“

In diesem Fall kommt hinzu, dass der andere Arzt ein minder qualifizierter Arzt war, so dass schon allein deswegen der Einwand der Patient sei auch mit einem anderen Operateur einverstanden gewesen, nicht greifen kann.

Zu Recht führt der BGH dann weiter aus, dass ein Patient einen Wahlleistungsvertrag im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Erbringung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will, in seinem Vertrauen getäuscht wird.

„Ein Patient hat nach Gesetz und Rechtsprechung lediglich Anspruch auf eine (durchschnittliche) Facharztbehandlung nach den geltenden medizinischen Facharztstandards (§ 630a Abs. 2 BGB). Wenn er sich aber höhere Standards („Chefarztstandards“) hinzukauft, müssen diese Erwartungen erfüllt werden“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach, Bremen.

Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG) lauten:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Das vollständige Urteil des Bundesgerichtshofs (56 KB) können Sie hier herunterladen:

BGH, Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 75/15

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