Arbeitnehmer haben nach Arbeitsunfällen in der Regel keinen Anspruch darauf, vom Arbeitgeber oder Arbeitskollegen Schmerzensgeld zu bekommen, wenn sie verletzt worden sind. Das gilt auch für Schüler, die zu Schaden kommen. Auch der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften löst keinen Schmerzensgeldanspruch aus.
Dieser Haftungsausschluss nach den §§ 104, 105 SGB VII soll der Wahrung des Betriebsfriedens dienen. Ein Arbeitsunfall löst nur bei Vorsatz einen immateriellen Ersatzanspruch (Schmerzensgeld) aus. Vorsatz liegt vor, wenn die Verletzung gewollt und gebilligt war. Selbst dann aber, wenn der Arbeitgeber den Eintritt des Unfalls für nicht unwahrscheinlich gehalten hat, ist anzunehmen, dass er hoffte, es passiere kein Unfall, also kein Vorsatz.
Schmerzensgeld gibt es aber bei Scherzen, Spielereien oder Schlägereien. Diese gehören zum privaten Bereich und nicht zur Arbeit.
„Es kann sich also lohnen, auch bei Arbeitsunfällen, von einem Spezialisten prüfen zu lassen, ob der Anspruch auf Schmerzensgeld tatsächlich ausgeschlossen ist“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter.
Ein aktueller Beispielsfall:
Ein Arbeitnehmer entlud einen Wagen, als sein Kollege mit einem Gabelstapler dicht an ihn heranfuhr, um sich aus dem Führerhaus zu lehnen und ihn in die Brust zu zwicken. Dabei fuhr er zwei Mal (!) über den Fuß seines Kollegen, der brach. Für die Fraktur sprach das Gericht 10.000,- Euro Schmerzensgeld zu. Die entscheidende Passage sei hier wörtlich wiedergegeben:
„Der Anspruch des Klägers ist auch nicht nach § 105 Abs. 1 SGB 7 ausgeschlossen. Nach § 105 Abs. 1 SGB 7 sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.
Dieser Ausschluss des Schmerzensgeldanspruchs greift im vorliegenden Fall zugunsten des Beklagten nicht ein, weil er den Schaden nicht durch eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 105 Abs. 1 SGB 7 verursacht hat.
Entscheidend für das Vorliegen einer „betrieblichen Tätigkeit“ und das Eingreifen des Haftungsausschlusses im Sinne von § 105 Abs. 1 S. 1 SGB 7 ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde. Eine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn eine Aufgabe verrichtet wird, die in den engeren Rahmen des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabenkreises fällt, denn der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist nicht eng auszulegen. Er umfasst auch die Tätigkeiten, die im nahen Zusammenhang mit dem Betrieb und seinen betrieblichen Wirkungskreis stehen. Wie eine Arbeit ausgeführt wird – sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig -, ist nicht dafür entscheidend, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht. Aus der Zugehörigkeit des Schädigers zum Betrieb und einem Handeln im Betrieb des Arbeitgebers allein kann nicht auf eine Schadensverursachung durch eine betriebliche Tätigkeit geschlossen werden. Nicht jede Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers muss zwingend eine betriebsbezogene sein. Ebenso wenig führt bereits die Benutzung eines Betriebsmittels zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war. Ein Schaden, der nicht in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wird, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist dem persönlich/privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen. Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt (BAG, Urt. v. 19.03.2015 – 8 AZR 67/14 – Juris, Rn. 20 f.).
Nach diesen Maßstäben ist der beim Kläger eingetretene Schaden nicht während einer betrieblichen Tätigkeit des Beklagten eingetreten. Vielmehr ist der Schaden, wie die Parteien selbst wiederholt vortragen, anlässlich einer „Neckerei“ des Klägers durch den Beklagten entstanden. Es kann zugunsten des Beklagten angenommen werden, dass er grundsätzlich den Gabelstapler in die Betriebshalle fahren wollte, um ihn dort abzustellen. Dieser Weg führte ihn aber keineswegs so am Kläger vorbei, dass er zwangsläufig dessen Fuß hätte überrollen müssen. Die Parteien haben im Berufungstermin noch einmal den Sachverhalt anhand einer bildlichen Darstellung erläutert und übereinstimmend erklärt, der Weg, den der Beklagte mit seinem Gabelstapler zur Halle habe nehmen müssen, habe eine Breite von 10 m gehabt. Es wäre dem Beklagten also ohne weiteres möglich gewesen, auf direkten Weg in die Halle zu fahren, um das Fahrzeug abzustellen. In dem Moment, als der Beklagte diesen gebotenen Weg verließ, und einen „Umweg“ machte, um den Kläger in die Brust zu zwicken, endete auch die betriebsbezogene Tätigkeit und das vom Beklagten genutzte Betriebsmittel war nur noch „bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb“ benutzt worden.“
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.04.2016 – 1 Sa 247/15