Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes muss der Vorsatz des Täters berücksichtigt werden

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes muss der Vorsatz des Täters berücksichtigt werden

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Straßenverkehrsunfallsachen ist ein durch den Unfallhergang belegtes grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers grundsätzlich als erhöhender Faktor für die Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen (OLG Saarbrücken vom 26.02.15, Az: 4 U 26/14).

An diesem vom Gericht aufgearbeiteten Autounfall ist folgendes bemerkenswert: Von den beiden kollidierten PKW traf den Fahrer des einen nicht nur die alleinige Schuld an der Kollision. Er hat sich zudem außerordentlich schwerwiegend verkehrswidrig verhalten, indem er bei eingeschränkter Sicht auf regennasser Fahrbahn mit überhöhter Geschwindigkeit in einer Kurve die Gegenfahrbahn schnitt.

Diesen schwerwiegenden Grad des Verschuldens hatte das Landgericht nicht Schmerzensgeld erhöhend berücksichtigt. Das Oberlandesgericht hingegen urteilte, dass es dem Gerechtigkeitsempfinden entspreche, vorsätzliche Begehungsweisen oder ein grob fahrlässiges (rücksichtsloses) Verhalten im Straßenverkehr schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.

Diesem Ansatz ist schon grundsätzlich zuzustimmen: „Leichtes Verschulden mindert den Schmerzensgeldanspruch, ein grobes Verschulden erhöht es“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter.

Das Urteil ist auch noch aus einem anderen Grund lesenswert. Der Versicherer hat unangemessen und außerordentlich schleppend reguliert, indem nämlich erst siebeneinhalb Jahre nach dem Unfall ein annähernd angemessenes Schmerzensgeld gezahlt worden ist. Auch diese – besonders aufgrund des rücksichtslosen Verhaltens des Versicherungsnehmers – beschämende Tatsache hat das Oberlandesgericht schmerzensgelderhöhend berücksichtigt. Auch das vollkommen zu Recht.

Das vollständige Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26.02.15, Az.: 4 U 26/14 können Sie hier als PDF (276 KB) herunterladen:

OLG Saarbrücken vom 26.02.15, Az: 4 U 26/14

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