Schmerzensgeld und Schadensersatz bei falscher Beratung über mögliche schwerste Behinderung des zu erwartenden Kindes

Schwangere Frau

Der Befund:

Die Eltern machen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Besprechung eines MRT-Befundes geltend. Der Befund hatte eine Balkenagenesie ergeben, also ein Fehlen oder ein Defekt im Balken (Corpus callosum). Der Balken verbindet die beiden Gehirnhälften. Die beiden Hirnhälften haben ganz unterschiedliche Funktionen und Aufgaben. In den meisten Fällen werden die Informationen der gegenüberliegenden Körperhälfte bearbeitet. Die Verbindung durch den Balken und der Austausch von Informationen der beiden Hirnhälften sind unbedingt erforderlich, damit es beispielsweise nicht zu Überlagerungen kommt und das Gehirn ein stimmiges Bild der Umwelt vermittelt.

Der Schaden

Das Kind ist mit schwersten Behinderungen geboren worden, nämlich dem Aicardi-Syndrom (Fehlbildung mit Veränderungen des Gehirns, der Augen, des Rumpfskelettes, der Rippen und der Wirbelsäule). Die Eltern sagen, sie seien ungenügend aufgeklärt worden über die möglichen Folgen des Balkendefekts, wie etwa das Aicardi-Syndrom. Sie hätten in Kenntnis der Möglichkeit einer schwersten Behinderung das Kind abtreiben lassen.

Die Aufklärung:

Statistisch ergab sich, dass die Tochter mit einer Wahrscheinlichkeit von 25 Prozent mit einer Behinderung geboren werden würde, zu 12 Prozent mit einer schweren Behinderung.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist aber nur darüber gesprochen worden, dass bei einer Balkenagenesie eine Entwicklungsverzögerung und Lernbehinderung eintreten könnte; von einer schweren Behinderung ist hingegen nicht gesprochen worden. Ergeben hat sich, dass die Ärzte in Kenntnis der Sorge der Eltern und der Bereitschaft zu einem Abbruch der Schwangerschaft beruhigend auf die Eltern eingewirkt haben und die selteneren aber möglichen schweren Verläufe nicht so dargestellt haben, dass sich die Eltern ein realistisches Bild von der Situation machen konnten. Vielmehr habe man ihnen gesagt, sie sollten nicht zu viel im Internet lesen, ruhig bleiben und die Schwangerschaft genießen.

Die „Kausalität“:

Die Klägerin hätte nach Überzeugung des Gerichts auch eine Abtreibung vornehmen lassen, weil sie in Kenntnis der Möglichkeit, ein behindertes Kind zu bekommen, tatsächlich befürchtet hätte, ein behindertes Kind könne ihr Lebensglück beschränken und vernichten.

Nach den Feststellungen des Gerichts lag auch die notwendige Indikation zu einem Schwangerschaftsabbruch vor.

Das Schmerzensgeld:

Aufgrund der schweren Behinderung des Kindes litt die Mutter an depressiven Störungen, Freudlosigkeit, Ängsten und Sorgen wegen der Krankheitssymptome des behinderten Kindes, einhergehend mit Schlafstörungen wegen vermehrter Angst um das Kind. Folge ist noch ein verminderter Antrieb. Deshalb bekommt die Mutter ein eigenes Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro.

Der Schadensersatz:

Das Kind erhält kein eigenes Schmerzensgeld. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es kein Recht auf Nichtexistenz. Die Nichtexistenz wäre die einzig mögliche Alternative zur Geburt gewesen. Deshalb ist das Kind als solches kein Schaden. Vielmehr ist die Unterhaltsverpflichtung der Schaden.

Die Eltern haben aus diesem Grunde nur Anspruch auf den Ersatz des Unterhaltsschadens unter Abzug des hälftigen Kindergeldes, und des Pflegemehraufwandes, also desjenigen Aufwands für die Pflege eines behinderten Kindes unter Abzug des Pflegeaufwandes für ein gesundes Kind.

Außerdem muss der Mehrbedarfsschaden ersetzt werden, etwa die Kosten des Umbaus eines Fahrzeugs zu einem behindertengerechten Fahrzeug oder andere vermehrte Bedürfnisse.

Die Nichtzulassungsbeschwerde:

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wird zurzeit unter dem Aktenzeichen VI ZR 295/20 vom Bundesgerichtshof überprüft. Da das Berufungsgericht (OLG) die Revision nicht zugelassen hat, haben die beklagten Ärzte durch einen als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt (davon gibt es nur 40) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt (Nichtzulassungsbeschwerde). Die Erfolgsaussichten liegen nach Angaben von BGH-Anwälten bei „unter 20 Prozent“ oder „um 10 Prozent“. Nichtzulassungsbeschwerden sind erst ab einem Beschwerdewert von über 20.000 € zulässig.

„Ärzte dürfen gesundheitliche Risiken nicht verharmlosen oder kleinreden“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.

Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19.2.2020 (7 U 139/16) können Sie hier als PDF Datei (68 KB) herunterladen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Februar 2020 – 7 U 139/16

Weitere Informationen zum Mehrbedarfsschaden

Zu den hier infrage kommenden Schadensposten des Mehrbedarfsschadens (beispielsweise behindertengerechte Umbau eines Autos) und des Pflegemehraufwandes haben wir ein Erklärvideo erstellt.

 

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