Schockschaden bei Geburtsschaden

Haftung der Rettungsleitdienststelle

Als Schockschäden werden solche Schäden bezeichnet, die infolge des mit erlebten Todes oder Todesnachricht naher Angehöriger zu pathologisch (krankhaften) fassbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen des Miterlebenden führen und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung eines tödlichen Unfalls eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. In Betracht kommen etwa Depressionen oder eine Posttraumatische Belastungsstörung.

Oft betreffen diese Konstellationen Verkehrsunfälle, bei denen die Angehörigen entweder mit erleben müssen, wie Ehepartner oder Kinder ums Leben kommen. Das Oberlandesgericht Koblenz hatte nun einen medizinrechtlichen Fall zu entscheiden bei dem ein Vater mit erleben musste, wie sein Sohn mit behandlungsfehlerhafter Geburtsbegleitung geboren worden ist. Er musste mit ansehen, wie der Sohn tot geboren und sodann wieder belebt werden musste. Miterleben musste er auch nach der Reanimation die weitere Behandlung auf der Intensivstation, sowie die weitere Verlegung. Der Vater erlitt eine Posttraumatische Belastungsstörung und Depression er musste sich zeitweise in stationärer Behandlung begeben. Er bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese gesundheitlichen Folgen gingen nach Ansicht des Gerichts erfahrungsgemäß über dasjenige hinaus, was Angehörige in vergleichbaren Situationen erleiden. Der Gesundheitsschaden muss aus diesem Grunde einen Ausgleich finden. Das Gericht sprach 13.000 € Schmerzensgeld zu. Das ist außerordentlich dürftig für die immensen Lebensbeeinträchtigungen.

Dem Kind selbst, das geistig und körperlich schwer behindert ist, steht ein eigenes, aufgrund der geistigen Behinderung außerordentlich hohes Schmerzensgeld zu.

Aus dem Urteil geht nicht hervor, wie es der Mutter des Kindes geht.

„Das Urteil weist in die richtige Richtung“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach, „der geringe Betrag vermag allerdings das erlittene Leid und die damit verbundenen Lebensbeeinträchtigungen nicht zu kompensieren.“

Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 08.03.2017 – 5 U 768/14 können Sie hier als PDF herunterladen:

OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2017  – 5 U 768/14

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