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Aufklärungspflicht während der Operation

Aufklärungspflicht während der Operation

OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2016 – 3 U 122/15: Haben sich die Eltern vor der Operation ausdrücklich gegen eine empfohlene Nierenentfernung anstelle einer Rekonstruktion des Nierenbecken-​Harnleiterübergangs bei ihrem minderjährigen Kind ausgesprochen und stellt sich während der Operation heraus, dass das angestrebte Operationsziel der Rekonstruktion nicht erreicht werden kann, so bedarf es einer intraoperativen Aufklärung der Kindeseltern dahingehend, dass neben der sofortigen Nierenentfernung auch ein Abbruch der Operation mit einer Ableitung des Harns nach außen für eine Übergangszeit möglich ist, in der dann eine Aufklärung, Beratung und Entscheidung in Bezug auf mögliche andere, aber riskante und schwierige Wege der Nierenerhaltung erfolgen kann.

Der zum Zeitpunkt der Operation neun Jahre alte Patient musste sich einer Operation unterziehen, bei der eine neue Verbindung zwischen Nierenbecken und Harnleiter geschaffen werden sollte. Während der Operation stellte sich heraus, dass diese geplante Operation aufgrund vorher nicht vorhersehbarer anatomischer Verhältnisse nicht möglich war. Die Operation wurde unterbrochen und den Kindeseltern wurde mitgeteilt, dass eine sofortige Entfernung empfohlen würde, woraufhin die Eltern einwilligten.

Der Kläger, vertreten durch seine Eltern, macht nun geltend, dass anstatt der Entfernung der Niere auch die Option in Frage gekommen wäre, eine Ableitung des Harns nach Außen (mit einem Beutel) zu ermöglichen und sodann über andere Rekonstruktionsmöglichkeiten (etwa: Harnleiterersatz durch Darm) zu beraten und aufzuklären.

Das Gericht gab dem Kläger Recht: Die während der Operation neu aufgetretene Situation, dass sich nämlich der Harnleiter nicht am Nierenbecken befestigen ließ, erforderte eine erneute Aufklärung seiner Eltern. Über die Behandlungsalternativen, bei denen es möglich gewesen wäre, die Niere zu erhalten, hätte auch dann aufgeklärt werden müssen, wenn sie mit einem höheren Risiko und zweifelhaftem Erfolg behaftet gewesen wären. Der Aufklärungsmangel folgt auch daraus, dass sich die Eltern vor der Operation ausdrücklich gegen eine Entfernung der Niere ausgesprochen hätten. Aus diesem Grunde war es aus Sicht des Senats (ausnahmsweise) nicht erforderlich, das die Nierenerhaltung eine echte behandlungsalternative zur Nierenentfernung war (in der Regel muss nur über gleichwertige Behandlungsalternativen aufgeklärt werden).

Der Aufklärungsfehler liegt nach Auffassung des Gerichts darin, dass die grundsätzlich, wenn auch nicht gleichwertige, Möglichkeit einer Nierenerhaltung nicht angesprochen, sondern den Eltern bei der Aufklärung während der Operation die Nierenentfernung (Nephrektomie) als alternativlos dargestellt worden ist.

Aufgrund der mangelhaften Aufklärung der Eltern während der Operation fehlte es an deren Einwilligung zur Entfernung der Niere des Sohnes, so dass diesem Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen.

Dieser Fall zeigt ein ganz grundlegendes Problem: Viele Patienten würden sich wünschen, provisorisch versorgt und dann aufgeweckt zu werden, anstatt dass Erweiterungen der Operation vorgenommen werden, über die sie vor der Operation nicht nur nicht aufgeklärt worden sind, sondern über die sie auch noch gar nicht nachgedacht haben. Ein Patient muss aber gedanklich das Für und Wider einer Behandlung abwägen können, wenn er sein Selbstbestimmungsrecht ausübt.

Manche Ärzte scheinen AGB auf Aufklärungsformularen, dass sich der Patient mit „Weiterungen“ oder „einem Vorgehen nach Befund“ einverstanden erklärt, als Freibrief zu verstehen, alles Machbare zu machen.

„Wer sich sicher ist, dass er keiner ‚Weiterung‘ oder einem intransparenten ‚Vorgehen nach Befund‘ zustimmen möchte, sollte die entsprechenden Passagen auf dem Aufklärungsformular einfach streichen“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.

Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 07.12.2016 – 3 U 122/15 können Sie hier als PDF (172 KB) herunterladen:

OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2016 – 3 U 122/15

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