Vortrag des Opfers von Ärztepfusch oder bei Verkehrsunfällen ist beim Schmerzensgeld zu beachten.

Vortrag des Opfers von Ärztepfusch oder bei Verkehrsunfällen ist beim Schmerzensgeld zu beachten.

Die Bemessung der Höhe des Schmerzengeldes ist eine Frage der beiden Tatsacheninstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht). In der Regel ist sie in der dritten Instanz, also bei der Revision beim Bundesgerichtshof, nicht angreifbar.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt mit einem Beschluss vom 15.09.2015, Az.: VI ZR 431/14 klargestellt, dass die Bemessung des Schmerzensgeldes durch die Vorinstanzen jedenfalls dann angreifbar ist, wenn die Vorinstanzen die Ausführungen des verletzten Patienten (oder Verkehrsunfallopfer) nicht zur Kenntnis nehmen (leider gibt es das) und bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes deshalb nicht berücksichtigen.

Die Patientin war bei Gallenblasenoperation entgegen den Facharztstandards (§ 630a Abs. 2 BGB) behandelt worden, so dass eine Folgeoperation durchgeführt werden musste und später auch noch ein weiterer stationärer Aufenthalt im Klinikum notwendig war. Die Patientin klagte. Das Landgericht sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000,- Euro zu. Die Klägerin legte Berufung ein und verlangte ein höheres Schemerzensgeld. Im Laufe des Berufungsverfahrens, also nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils musste sie sich fünf (!) weiteren Operationen unterziehen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen geführt hatten. Diesen Vortrag hatte das Oberlandesgericht bei der Bemessung eines der Billigkeit entsprechenden (gerechten) Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt.

Das hat der Bundesgerichtshof beanstandet: Das verfassungsrechtliche Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs, 1 GG) verpflichte ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Wenn das nachweislich nicht der Fall ist, liege eine Gehörsverletzung vor.

„Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist von entscheidender Bedeutung: Das Schmerzensgeld geht in seiner Ausgleichsfunktion über die bloßen physischen Schmerzen hinaus. Zu berücksichtigen sind bei der Bemessung der Höhe die Schwere der Verletzungen, die Anzahl der Operationen und die verbliebenen Dauerschäden, die entgangenen Lebensfreuden durch den Verlust bisher gepflegter Freizeitaktivitäten sowie berufliche Beeinträchtigungen,“ sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.

Dern vollständigen Beschluss können Sie hier als PDF (112 KB) herunterladen:

BGH, Beschluss vom 15.09.2015, Az.: VI ZR 431/14

Art 103 Grundgesetz lautet:

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

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