Wie bei jedem operativen Eingriff gibt es auch bei der LASIK eine Reihe von Risiken. Die Art und Häufigkeit des Auftretens hängen unter Anderem von der Erfahrung des Operateurs, der Höhe der Korrektur, der verwendeten Technik und individueller Einflussfaktoren ab. Allgemeine Risiken sind Einschränkungen des Dämmerungs- und Nachtsehens durch reduzierte Kontrastsensitivität, Glare (Glanzeffekte) und Halogone (Lichthöfe). Auftreten können außerdem kurz- bis langfristige Über- oder Unterkorrekturen sowie eine Verringerung der Sehschärfe mit optimaler Brillenkorrektur (sog. bestkorrigierter Visus). Insbesondere durch das Schneiden des Flaps (operationsbedingten Hornhauteinschnitt) bringt die LASIK-Methode eine Reihe von Risiken mit sich. Da die ersten LASIK-Behandlungen erst 1990 durchgeführt wurden, gibt es naturgemäß keine längerfristigen Erkenntnisse zu deren eventuellen Spätfolgen.
Gerichte haben wegen behandlungsfehlerhafter LASIK und oder fehlerhafter Aufklärung über die Risiken geschädigten Patienten Schmerzensgeld zugesprochen, beispielsweise:
- OLG Köln: Beschluss vom 14.10.2009 – 5 U 120/09 = 10.000 Euro
- OLG München: Urteil vom 29.05.2008 – 1 U 4499/07 = 30.000 Euro
- OLG Koblenz Urteil vom 02.03.2006 – 5 U 1052/04 = 40.000 Euro
„Da es sich bei einer Laserbehandlung an den Augen um einen unumkehrbaren Eingriff handelt, muss sich ein Patient sehr gut überlegen, ob er sich darauf einlässt. Es empfiehlt sich eine zweite Meinung (Zweitmeinung) einzuholen“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.
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