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70 Fragen und Antworten zum Schmerzensgeld von den Schmerzensgeld-Spezialisten

Die Antworten geben einen Überblick rund um das Thema Schmerzensgeld: insbesondere die Bemessung und Berechnung  der Schmerzensgeldansprüche – auf Schmerzensgeld spezialisierte Fachanwälte!

1. Warum bezeichnet man das Schmerzensgeld als immateriellen Schaden?

Antwort: Im Gegensatz zu einem materiellen Schaden, der „geldwert“ ist, wie etwa der Verdienstausfall oder der Mehrbedarfsschaden, handelt es sich beim Schmerzensgeld um den Ausgleich eines Schadens der nicht Vermögensschaden, also immateriell ist: Etwa die Verletzung der Freiheit oder des Körpers (Gesundheitsschaden). Der Paragraph, der das Schmerzensgeld regelt, ist der § 253 Abs. 2 BGB. Er lautet: " Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Schmerzensgeld bedeutet aber nicht nur, dass ein Geldbetrag für den Ausgleich der Schmerzen gezahlt wird; ausgeglichen werden müssen auch die Lebensbeeinträchtigungen, die das Opfer aufgrund der Verletzung erleidet

2. Erhalte ich als Opfer eines Verkehrsunfalls, Behandlungsfehlers oder Aufklärungsfehler stets ein Schmerzensgeld?

Antwort: Ja. Wenn der Gesundheitsschaden auf dem Fehlverhalten eines Arztes oder eines Autofahrers beruht, ist dieser (immaterielle) Schaden zu ersetzen. Nur dann wenn es sich um Bagatellenschäden handelt, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus. Um Schmerzensgeld durchzusetzten, ist ein Spezialisierter Rechtsanwalt von Vorteil.

3. Kann Schmerzensgeld dem Opfer eine Genugtuung verschaffen?

Antwort: Wir meinen: Nein! Der Bundesgerichtshof sagte schon vor 60 Jahren: „es gibt insoweit keine wirkliche Wiedergutmachung.“ Trotzdem muss man natürlich um den höchstmöglichen Schmerzensgeldbetrag kämpfen! Dann kann das Schmerzensgeld dazu dienen, dem Geschädigten wenigstens Annehmlichkeiten zu verschaffen.

4. Kann das Schmerzensgeld dem Opfer einen Ausgleich für die erlittenen Verletzungen bieten?

Antwort: Ein vollständiger Ausgleich der körperlichen und seelischen Schmerzen ist nur in ganz leichten Fällen, die vollständig wieder abheilen, denkbar. Ansonsten kann das Schmerzensgeld die Gesundheit des Geschädigten nicht wiederherstellen. Es kann dem Geschädigten lediglich ermöglichen, sich mit dem gezahlten Geld Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, vielleicht öfter in den Urlaub zu fahren und dergleichen. Der immaterielle Ersatz durch das Schmerzensgeld soll die Beschwernisse lindern, denen der Geschädigte aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgesetzt ist. Sehr schwer auszugleichen sind Entstellungen oder chronische Schmerzen oder ein Schmerzsyndrom. Geld hilft hier nicht wirklich, es kann nur trösten.

5. Wie wird der immaterielle Schaden (Schmerzensgeld) berechnet?

Auf diese Frage gibt es keine zufriedenstellende Antwort. Die meisten Juristen schauen in Schmerzensgeldtabellen nach Vergleichsfällen. Diese Ermittlungstätigkeit ist ungenügend, weil es immer auf den Einzelfall ankommt. Das Schmerzensgeld muss individualisiert werden. Ein Pianist erhält für den Verlust eines Fingers mehr, als ein Rechtsanwalt; eine Stewardess (Flugbegleiterin) muss für eine entstellende Narbe im Gesicht einen höheren Betrag erhalten als ein Mathematiker.

6. Welche Bedeutung haben Schmerzensgeldtabellen bei der Schmerzensgeldberechnung?

Antwort: Schmerzensgeldtabellen können nur für eine äußerst grobe Ersteinschätzung zu Rate gezogen werden. Es kommt entscheidend auf die persönliche Situation des Geschädigten an, etwa: Alter, die Dauer und Intensität der Beeinträchtigungen. Schmerzensgeld kann sich nicht allein an Schmerzensgeldtabellen bemessen.

Die Hauptprobleme der Schmerzensgeldbemessung nach Schmerzensgeldtabellen sind nachstehende:

Das Oberlandesgericht München verdeutlicht das Problem der Vergleichbarkeit in knappen Worten: Die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfälle sind eine Orientierungshilfe, jedoch keine verbindliche Präjudizien (Leitentscheidungen), die ohne umfassende Herausarbeitung der Fallähnlichkeit ohnehin nicht verwertbar sind.

Das Kammergericht Berlin (OLG) begründet seine Meinung folgendermaßen: die Höhe des auszusprechenden Schmerzensgeldes bemisst sich ausschließlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Präjudize können nicht als Grundlage der Schmerzensgeldbemessung dienen. Es ist nicht Aufgabe eines Gerichts, Urteile anderer Gerichte nachzuprüfen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt erläutert seine Auffassung dergestalt: Vergleiche mit anderen Gerichtsentscheidungen führen zu einer pauschalen Betrachtung, die unzureichend ist, um den Umfang der Lebensbeeinträchtigungen festzustellen. Außerdem werden die Schmerzensgelder in Deutschland sehr uneinheitlich ausgesprochen, da die persönliche Situation des Richters, der Vortrag des Rechtsanwalts und auch der Ort des Gerichts die Höhe des Schmerzensgeldes entscheidend beeinflussen. Zudem sind die Schmerzensgeldtabellen oberflächlich, insbesondere weil die Dauer der Beeinträchtigungen dort nicht als kennzeichnende Kategorie dargestellt wird.

Leider gibt es viele Gerichte, die die pauschale Behelfsmethode des Nachschlagens in Schmerzensgeldtabellen als endgültige Bemessungmethode des Schmerzensgeldes anwenden.

7. Kann man das Schmerzensgeld auf den Tag genau (taggenaue Berechnung) umrechnen?

Antwort: Diesen Ansatz gibt es. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 18.10.2018 – 22 U 97/16 die zuvor in der Literatur (Hans Peter Schwintowski und Cordula und Michel Schah Sedi: Handbuch Schmerzensgeld, Köln 2013) entwickelten Grundsätze einer taggenauen Berechnung aufgegriffen. Dieser Ansatz geht davon aus, dass das Schmerzensgeld als prozentualer Tagessatz vom monatlichen Bruttonationaleinkommen und für Schwerstfälle und Dauerfolgen nach den Vorgaben des Teil B der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung berechnet wird. Diese Art der Berechnung ergibt bei schweren Schäden außerordentlich hohe Schmerzensgelder. Es bleibt abzuwarten, ob die taggenaue Berechnungsmethode sich durchsetzt und höchstrichterlich (BGH) bestätigt werden wird.

Der Ansatz der taggenauen Berechnung ist es auch, plastisch vorzuführen, was die Schmerzensgeldhöhe nach der üblichen Berechnungsart wirklich bedeutet. Ein Gericht sprach 1987 70.000,- DM für das Opfer eines schweren Verkehrsunfalls zu. Inflationsbereinigt handelt es sich um 60.000,- €. Die Frau war schwerstgeschädigt: ihre Heiratschancen waren herabgemindert, sie hatte nach einer Bluttransfusion eine chronische Hepatitis, Minderung der Infektabwehr, Minderbelastbarkeit, nach Schädel-Hirn-Trauma waren Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen verblieben; außerdem Magenschmerzen, Schmerzen nach längerem Stehen, Schmerzen am Kniegelenk, Kraftminderung des linken Arms, Einschränkung der Beweglichkeit des Hüftgelenks, Einschränkung der Beweglichkeit der Sprunggelenke; Knick-, Senk-, und Spreizfüße und eine Schiefzehstellung. Außerdem hatte die junge Frau (31 Jahre) zahlreiche Narben an den Beinen und eine deutlich sichtbare Narbe an der Stirn. In das Schmerzensgeld eingepreist wurde auch die Notwendigkeit einer Umschulung, eines siebenmonatigen Krankenhausaufenthaltes und die Regulierungsverzögerung durch den Versicherer. Diese Vielzahl von Lebensbeeinträchtigungen und schmerzensgelderhöhenden Komponenten lässt sehr an der Empathie des Gerichts zweifeln. Auf den Tag genau umgerechnet ergibt sich die Tragödie dieses Betrages.

Eine 31 Jahre alte Frau hat nach der Sterbetafel statistisch noch 47,58 Jahre zu leben. Das sind 17.167 Tage. Auf den Tag umgerechnet ergibt das ein Schmerzensgeld von 60.000,- € täglich 3,45 €. Das ist selbsterklärend unzureichend.

Nachtrag Februar 2022:

Der Bundesgerichtshof hat leider den Ansatz des taggenauen Schmerzensgeldes verworfen und festgestellt: „Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt.“ (BGH, Urteil vom 15. Februar 2022 – VI ZR 937/20).

8. Kann das Schmerzensgeld auch jährlich berechnet werden?

Antwort: Diesen Ansatz hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 23.11.2018 -2 O 165 /12 verfolgt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in der Berufung zwar den Schmerzensgeldbetrag bestätigt, die Methode der jahrgenaue Bemessung jedoch verworfen. Nach einem ärztlichen Behandlungsfehler (nicht sachgerechte Behandlung einer Meningitis) mussten einem Jungen beide Unterschenkel entfernt werden, auch eine der Kniescheiben. Der gesamte Körper ist beschädigt, mit Narben und Verwachsungen überdeckt. Der Junge leidet an Phantomschmerzen und psychischen Beeinträchtigungen. Das Gericht hat seiner Schmerzensgeldbemessung folgende nachvollziehbare Überlegung zugrunde gelegt: es wollte dem Jungen zum Ausgleich seiner schweren Schäden einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 10.000,- € zusprechen. Multipliziert mit der vom Gericht geschätzten verbleibenden Lebenserwartung von 80 Jahren ergab das den Gesamtbetrag von 800.000,- €. Das ist der bislang höchste von einem Gericht ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag in Deutschland. (Außergerichtlich hat es schon höhere Vergleiche gegeben).

Überlegenswert wäre meines Erachtens hier noch die monatliche Berechnung gewesen. Plausibel wäre es gewesen, dem Jungen pauschal 1000,- € pro Monat zuzusprechen. Das wären dann 12.000 € pro Jahr, bei verbleibenden 80 Jahren käme dann die Gesamtsumme in Höhe von 960.000,- zusammen, was meines Erachtens für das Ertragen so dermaßen schwerer Lebensbeeinträchtigungen über den Zeitraum von 80 Jahren auch nicht zu viel ist.

Das Gericht hat die Lebenserwartung des Klägers auf 85 Jahre geschätzt. Streng nach Sterbetabelle wären es 73 Jahre, so dass im Falle einer monatsgenauen Berechnung von 1000,- € 876.000,- herauskämen. Die meisten Gerichte berechnen strengnach der aktuellen Sterbetabelle, mit der man die statistisch noch verbleibende Lebenszeit ermitteln kann. Es spricht allerdings viel für den Ansatz des Gerichts, hinsichtlich der Lebenserwartung über die Sterbetafel hinauszugehen. Der medizinische Fortschritt wird dafür sorgen, dass die Menschen immer älter werden. Es gibt seriöse Schätzungen, dass ein heute geborener Mensch gute Chancen hat, 100 Jahre alt zu werden. Sollte das stimmen, ist das Gericht trotz seiner großzügigen Schätzung  viele Jahre unter der dann tatsächlich möglichen Lebenserwartung geblieben. Schätzungen und Prognosen sind ein heikles Thema.

9. Wird von den Gerichten in Deutschland ein unterschiedliches Schmerzensgeld zugesprochen?

Antwort: Leider ist das so. Die Bemessung des Schmerzensgeldes ist auch von dem Landstrich abhängig, in dem sich das Gericht befindet. Manche Gerichte sind großzügiger; bei anderen hat man den Eindruck, dass sie das Schmerzensgeld aus ihrem eigenen Portemonnaie bezahlen müssen.

10. Wieso werden für ähnliche Verletzungen und Verletzungsfolgen in der Höhe so unterschiedliche Schmerzensgeldbeträge zugesprochen?

Antwort: Wenn man die Schmerzensgeldbeträge vergleicht, die von verschiedenen Gerichten und auch zu verschiedenen Zeiten zugesprochen worden sind, dann kann man sich die immensen Spielräume vor Augen führen, innerhalb derer sich ein angemessenes Schmerzensgeld bewegt. So bewegt sich beispielsweise der Schmerzensgeldbetrag für den Verlust eines Auges zwischen 20.000,- und 60.000,- €. Für eine Unterschenkelamputation sprachen Gerichte 35.000,- €, aber auch über 70.000,- € zu.

Eine der entscheidenden Punkte ist, wie sorgfältig die Fachanwälte für Medizinrecht oder Fachanwälte für Verkehrsrecht die Verletzung und vor allem die Folgen der Gesundheitsbeeinträchtigungen, die Schwere der Lebensbeeinträchtigungen für das Opfer darstellen.

20.000,- € für den Verlust eines Auges – kann das angemessen sein? Genau zu diesem Schadensersatz ist die BILD für die Suggestivfrage „Udo Jürgens im Bett mit Caroline?“ verurteilt worden. 20.000,- € musste sie für diese journalistische Meisterleistung an Caroline von Monaco zahlen. Das Verhältnis stimmt hier nicht, wenngleich der immaterielle Ersatz für Persönlichkeitsverletzungen auch der Abschreckung und Bekämpfung der Wiederholungsgefahr dienen soll (was nicht einmal Erfolg hat, weil die Regenbogenpresse solche Beträge aus der Portokasse zahlt). Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist also ein besonderer Entschädigungsanspruch. Juristisch ist das sicherlich richtig. Trotzdem verbleibt hier für den Personenschadensrechtler (anders als beim Medienrechtler) ein Unbehagen.

11. Erhalte ich ein höheres Schmerzensgeld vor Gericht oder bei außergerichtlichen Verhandlungen?

Antwort: Das kommt darauf an. Das Ergebnis außergerichtlicher Verhandlungen ist – wenn diese von einer auf die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüche spezialisierten Kanzlei geführt werden – oftmals höher, mitunter sogar außerordentlich viel höher, als die bei Gericht ausgeurteilten und dann teilweise in Schmerzensgeldtabellen veröffentlichten Beträge aus den Gerichtsentscheidungen.

12. Von welchen Faktoren hängt die Höhe des Schmerzensgeldes ab?

Antwort: Die entscheidenden Faktoren sind: das Ausmaß der Schmerzen, Dauer, Intensität, Folgeschäden, Entstellungen, die Vermögensverhältnisse des Geschädigten und des Schädigers. Das Hauptkriterium sind aber die erlittenen Lebensbeeinträchtigungen, die bei der Abwägung im Verhältnis zu allen anderen Faktoren immer an der Spitze stehen müssen, so der Bundesgerichtshof.

13. Wie werden die konkret erlittenen Schmerzen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt?

Antwort: Bei den Schmerzen kommt es vor allen Dingen darauf an, wie intensiv sie sind. Hauptaugenmerk ist darauf zu richten, wie sehr der Schmerz das Leben beeinträchtigt, ob es sich beispielsweise um einen Dauerschmerz handelt und ob dieser auch nachts zu spüren ist.

14. Hat es Einfluss auf die Schmerzensgeldbemessung, wenn ich meinen Freundeskreis verliere?

Antwort: Der Verlust des Freundeskreises stellt eine Lebensbeeinträchtigung dar, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden muss. Der Bundesgerichtshof hatte einmal einen Fall entscheiden, bei dem ein elfjähriger Junge aufgrund eines Verkehrsunfalls sehr lang in einem Reha-Zentrum verbringen musste. Nach seiner Rückkehr hatte er seinen Freundeskreis verloren, durch die Rückstufung in der Schule um zwei Jahre.

15. Wird der Verlust der Familie beim Schmerzensgeldbetrag berücksichtigt?

Antwort: Diese Lebensbeeinträchtigung wird als erheblicher Bemessungsfaktor berücksichtigt. Allerdings gibt es ein allgemeines Risiko der Zerrüttung einer Ehe. Der Geschädigte muss also beweisen, dass die Entfremdung der Ehepartner oder das Zerwürfnis innerhalb der Familie auf die Folgen eines Verkehrsunfalls oder Behandlungsfehlers zurückzuführen ist.

16. Ist die Verminderung der Heiratschancen eine Lebensbeeinträchtigung, die meinen Schmerzensgeldanspruch erhöht?

Antwort: Das Schmerzensgeld soll auch die zusätzliche seelische Belastung ausgleichen, die der Geschädigte dadurch empfindet, dass er beispielsweise durch Amputationen oder entstellende Narben nur schwer oder gar nicht einen Lebens- oder Ehepartner findet

17. Erhöhen Narben meinen Schmerzensgeldbetrag?

Antwort: Ja. Dies schon deshalb, weil es sich bei Narben um Dauerschäden handelt. Bei einer entstellenden Narbe muss der Schmerzensgeldbetrag höher ausfallen, insbesondere wenn sie sichtbar ist, vor allem im Gesicht. Der Zeitgeist befiehlt der Jugend ein makelloses Äußeres, sodass Narben noch mehr als in früheren Zeiten als entstellend empfunden werden. Das muss zu einer Anhebung der Schmerzensgelder führen.

18. Erhöht sich mein Schmerzensgeldanspruch, wenn meine Verletzung dauerhaft verbleibt?

Antwort: Ja. Bei Dauerschäden (etwa: Bewegungseinschränkungen, Lähmungen, Narben oder Dauerschmerzen) ist das Schmerzensgeld entsprechend zu erhöhen, weil diese eine lebenslange Beeinträchtigung darstellen.

19. Ist der Verlust oder die Beeinträchtigung der Zeugungsfähigkeit schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen

Antwort: Diese Lebensbeeinträchtigung beeinträchtigt zusätzlich die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts; sie setzt das Selbstwertgefühl herab und zerstört eine der existenziellen Lebensplanungen, den Kinderwunsch. Für die Bemessung der Höhe des Ausgleichsbetrages dieser Extrembeeinträchtigungen ist von entscheidender Bedeutung, ob schon Kinder vorhanden sind oder ob der Kinderwunsch noch überhaupt nicht erfüllt worden ist; auch das Alter spielt selbstverständlich eine Rolle.

20. Ist die Einschränkung oder der Verlust des Sexuallebens eine schmerzensgelderhöhend Lebensbeeinträchtigung?

Antwort: Ja unbedingt! Unglaublich ist folgender Fall: eine 50-jährige Portugiesin hatte ein Krankenhaus verklagt, weil sie nach einer Operation gar keinen Geschlechtsverkehr mehr haben konnte. Die Richter sprachen ihr wegen ihres Alters nur ein ungenügendes Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- Euro zu, weil in diesem Alter Geschlechtsverkehr nur noch eine geringe, unbedeutende Rolle spiele. Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg fand man dieses Urteil gar nicht amüsant und hob es auf. Der Gerichtshof sagte wörtlich: „Die Frage, um die es hier geht, ist nicht die Berücksichtigung des Alters als solche, sondern vielmehr die Annahme, dass Sexualität für eine fünfzigjährige Frau und Mutter von zwei Kindern nicht so wichtig ist wie für jemand Jüngeren.“ Der Gerichtshof sah sich gezwungen auf den „Kontrast zwischen dem Fall der Bf. (Beschwerdeführerin) und dem in zwei 2008 und 2014 ergangenen Urteilen vertretenen Zugang (gemeint: Verständnis) festzustellen, die von zwei 55 bzw. 59 Jahre alten männlichen Patienten behauptete ärztliche Kunstfehler betrafen. Der Oberste Gerichtshof stellte in diesen Fällen fest, dass die Tatsache, dass die Männer keine normalen sexuellen Beziehungen mehr haben konnten, ihr Selbstwertgefühl beeinträchtigte und zu einem ‘gewaltigen Schock’ und einer ‘starken seelischen Erschütterung’ führte. Angesichts dieser Feststellungen sprach der Oberste Gerichtshof den beiden männlichen Klägern € 224.459,- bzw. € 100.000,- zu. Aus diesen Fällen geht hervor, dass die innerstaatlichen Gerichte ungeachtet des Alters der Männer die Tatsache berücksichtigten, dass sie keine sexuellen Beziehungen unterhalten konnten und wie sie dies beeinträchtigte. Im Gegensatz zum Fall der Bf. berücksichtigte der Oberste Gerichtshof weder, ob die Kläger bereits Kinder hatten, noch nahm er andere Faktoren in den Blick.“

21. Ist das schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, wenn ich meinen Beruf nicht mehr ausüben kann?

Antwort: Ja. Die Arbeit ist in Deutschland ein ganz bedeutsamer Lebensbereich. Bei dem Verlust der Arbeit wird nicht nur der materielle Erwerbsschaden (Verdienstausfall) ersetzt, die Gerichte sprechen auch immateriellen Ersatz zu. Der Verlust des Berufs und die Verdammung zur Untätigkeit – beispielsweise nach einem Schädelhirntrauma – können auch psychische Beeinträchtigungen hervorrufen.

22. Ist es schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, wenn mein Berufswunsch vereitelt wird?

Antwort: Wenn ein Geschädigter nicht mehr die Tätigkeit seiner Wahl erlernen kann, so zieht das auch deshalb Schadensersatzansprüche nach sich, weil ein Mensch so viel Zeit in der Ausübung seines Berufs verbringt, dass eine Tätigkeit zweiter Wahl, ganz besonders wenn sie ungeliebt ist, die Lebensfreude erheblich beeinträchtigen kann.

23. Ist es schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, wenn ich meine Hobbys nicht mehr ausüben kann?

Antwort: Dem Geschädigten ist ein höherer Schmerzensgeldbetrag zuzuerkennen, wenn ihm die Lebensfreude dadurch genommen wird, dass er seine Steckenspferde aufgeben muss. Die Freizeit ist ein hohes Gut. Wenn der Geschädigte diese nicht mehr Gewinn- oder Lustbringend verwerten kann, stellt das einen erstattungsfähigen Schaden dar.

24. Ist es schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, wenn ich keinen Sport mehr treiben kann?

Antwort: Ja. Das gilt selbst dann, wenn ein Geschädigter anstatt Leistungssport nur noch Freizeitsport treiben kann. Muss ein Spitzensportler seine Karriere aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers oder Verkehrsunfalls an den Nagel hängen, muss das nicht nur beim Schmerzensgeld berücksichtigt werden; selbstverständlich ist auch der materielle Verlust des Verdienstausfalls auszugleichen, der bei Spitzensportlern, wie etwa Fußballern, außerordentlich hoch sein kann.

25. Ist das Schmerzensgeld zu erhöhen, wenn ich nicht mehr mit dem Auto oder Motorrad fahren kann?

Antwort: Das Autofahren und auch das Motorradfahren sind in Deutschland beliebte Hobbys. Der Verlust dieser Freizeitausübung ist selbstredend kompensationsfähig

26. Erhöht sich mein Schmerzensgeldanspruch, wenn Folgeschäden drohen?

Antwort: Folgeschäden können auch Jahre später auftreten, wenn die Verletzung schon gänzlich ausgeheilt ist. Es kann noch ein Dauerschaden vorliegen, bei dem später mit weiteren Folgeschäden zu rechnen ist. Folge- und Dauerschaden können auch kumulieren (sich anhäufen, steigern).

27. Wird das Schmerzensgeld durch die dauerhafte Einnahme von Medikamenten erhöht?

Antwort: Die Medikamenteneinnahme, insbesondere von Schmerzmedikamenten, ist als Folgeschaden bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen. Die Nebenwirkungen von Medikamenten können bedeutend sein. Es kann auch zu einer Unverträglichkeit von Medikamenten kommen, sodass kein geeignetes Schmerzmittel mehr zur Verfügung steht. Dann muss Schmerzensgeld für die ursprüngliche, wörtliche Bedeutung gezahlt werden, nämlich für die Schmerzen, die ebenfalls eine Lebensbeeinträchtigung darstellen.

28. Ist die Schädigung der Psyche eine schmerzensgelderhöhende Lebensbeeinträchtigung?

Antwort: Der seelische Schaden ist ersatzfähig. In diesem Bereich kommen in Betracht Schäden, die durch die eigentliche Verletzung hervorgerufen werden, etwa Wesensveränderungen oder intellektuelle Einschränkungen bei einer Gehirnsverletzung; in Betracht kommen aber auch psychische Folgeschäden. Hierbei sind zu nennen: die Sorge um das eigene Schicksal, die Angst vor Folgebehandlungen, die Angst vor finanziellem Ruin oder die Angst um die Zukunft der Familie. Bei schweren Schäden ist auch häufig die Lebensfreude beeinträchtigt, manchmal geht sie gänzlich verloren, was gleichfalls schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen ist.

29. Ist es schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, wenn sich der Geschädigte seiner Beeinträchtigungen bewusst ist?

Antwort: Diese Tendenz in der Rechtsprechung gibt es. Wenn der Geschädigte sich seiner mangelnden Kompetenz bewusst ist, muss das berücksichtigt werden. Das Kammergericht in Berlin hat in einem geradezu exemplarischen Fall zu diesem Rechtsgedanken Ausführungen gemacht: in dem Fall ging es um ein durch einen Arztfehler schwerstgeschädigtes Kind (außergewöhnliche Gehbehinderung mit Merkzeichen aG u. B (Begleitung), Sprachbehinderung, Lähmungen und Inkontinenz, das mit seiner gesunden Zwillingsschwester in einem Haushalt lebte. Das Gericht erhöhte das Schmerzensgeld aus dem Grunde, weil die Zwillingsschwester sie tagtäglich an ihre Einschränkungen erinnere. Ihre Handicaps würden ihr mit dem Vergleich zu ihrer gesunden Zwillingsschwester stets vor Augen geführt.

30. Sind bei der Schmerzensgeldbemessung auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen?

Antwort: Der Bundesgerichtshof hielt es nicht für ausgeschlossen, dass im Einzelfall der gewohnte höhere Lebensstandard des Verletzten zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen kann. Zumindest dürfen die Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Ermittlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

31. Ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch der Verschuldensgrad zu berücksichtigen?

Antwort: Ja. Im Prinzip spielt die Genugtuungsfunktion bei der Schmerzensgeldbemessung keine überragende Rolle. Es kommt bei der Zumessung des Schmerzensgeldes aber darauf an, ob ein Unfall im Straßenverkehr auf leichtes Fehlverhalten zurückzuführen ist, oder ob der Fahrer beispielsweise unter Alkoholeinfluss stand. Ein Gericht hat das Schmerzensgeld verdoppelt, weil die Verursacherin des Unfalls erheblich alkoholisiert und als Geisterfahrerin die Geschädigte gerammt und schwer verletzt hat. In diesem Fall war die „verständliche Verbitterung der Geschädigten“ zu berücksichtigen, sagte das Gericht wörtlich.

Auch im Arzthaftungsrecht wird das Schmerzensgeld erhöht, wenn dem Arzt bedingter Vorsatz oder gröbste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies hat ein Gericht für den Fall entschieden, in dem ein Arzt bei einer ambulanten Kniegelenksoperation absichtlich die Metallspitze des Operationsinstruments im Knie belassen hat, anstatt nach ihr zu suchen, beispielsweise per Röntgenkontrolle. Nach einem Monat waren schwere Schäden eingetreten. Die Schädigung hat der Arzt bewusst in Kauf genommen, sodass das Gericht das Schmerzensgeld deutlich erhöht hat, um dem geschädigten Patienten Genugtuung zu verschaffen.

32. Muss bei der Schmerzensgeldbemessung die Geldentwertung berücksichtigt werden?

Antwort: Ja. Geldverfall und Inflation müssen ausgeglichen werden. Eine Übernahme der Beträge älterer Entscheidungen ohne rechnerische Korrektur ist nicht statthaft. Die Berechnung des Geldverfalls wird nach dem Verbraucherpreisindex durchgeführt (Indexanpassung). Dafür gibt es Programme und Tabellen. Beispiele: 100.000,- € Schmerzensgeld, die Anfang des Jahres 2003 ausgeurteilt worden sind, sind an die Geldentwertung angepasst Ende des Jahres 2019 125.600,- € wert. 385.000 €, die 2009 als Schmerzensgeldbetrag ausgeurteilt worden sind, sind im Jahre 2019 438.100 € inflationsbereinigt wert. Die im Jahre 2010 ausgeurteilten 500.000 € Schmerzensgeld für einen Geburtschadensfall stellen indexangepasst im Jahr 2019 einen Wert in Höhe von 562.700 Euro dar.

33. Gibt es tatsächlich eine Tendenz zu immer höheren Schmerzensgeldern?

Antwort: Ja. Erfreulicherweise sprechen die Gerichte immer höhere Schmerzensgelder zu. Es ist also, wenn ältere Entscheidungen herangezogen werden, nicht nur die Inflation zu berücksichtigen, sondern auch die Tatsache, dass Schmerzensgeld nach gravierenden Verletzungen großzügiger bemessen wird als früher. Heutzutage kann man also höhere Schmerzensgelder verlangen.

34. Was bedeutet die Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs?

Antwort: Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Höhe des Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Das heißt: Das beantragte Schmerzensgeld umfasst sowohl die Schadensfolgen, die bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind, als auch vorhersehbare Schadensfolgen, die bei der Entscheidung berücksichtigt werden können.

35. Kann ich mein Schmerzensgeld auch als Teilschmerzensgeld nur für die zur Zeit vorliegenden Beeinträchtigungen geltend machen und Zukunftsschäden aussparen?

Antwort: Das ist möglich, wenn sich die künftige Entwicklung noch nicht überschauen lässt. Der Geschädigte kann wählen, ob er einen Risikoaufschlag für Zukunftsschäden in das zu zahlende Schmerzensgeld einpreist; er kann aber auch das Schmerzensgeld für seine Beeinträchtigungen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung bei Gericht geltend machen. Der Geschädigte erhält ein Teilschmerzensgeld. Für Zukunftsschäden wird ein Schmerzensgeldanspruch vorbehalten. Ist beispielsweise unklar, ob der Geschädigte nach einem Behandlungsfehler am Auge zukünftig erblinden wird, dann kann er sich für seine Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld auszahlen lassen; er kann sich dann mit einem Teilschmerzensgeld gerichtlich oder mit einem Vorbehalt auch außergerichtlich einen weiteren immateriellen, Schadensersatz ausbedingen, sollte er erblinden.

Das Teilschmerzensgeld muss exakt als solches bezeichnet werden. Es muss absolut deutlich werden, dass der Geschädigte von der üblichen Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes abweichen möchte.

36. Warum sind die Schmerzensgelder bei Motorradunfällen sehr hoch?

Antwort: Motorradunfälle sind Verkehrsunfälle, bei denen die Opfer oft sehr schwer verletzt werden, beispielsweise mit Schädelhirntrauma, entsprechend hoch fällt der immaterielle Ersatz aus.

37. Gibt es auch Schmerzensgeld nach Skiunfällen?

Antwort: Wenn einer der beiden Skifahrer eine Schuld oder Mitschuld trifft, muss Schmerzensgeld gezahlt werden. Auf der Piste gelten ähnliche Regeln wie im Verkehr. Ein Verstoß gegen diese Verkehrsregeln zieht eine Schadensersatzpflicht nach sich.

38. Kann man nach einem Schwimmbadunfall Schmerzensgeld verlangen?

Antwort: Wenn jemand in einem Schwimmbad zu Schaden oder sogar zu Tode kommt, hat er oder die Erben / Angehörigen gute Aussichten darauf, Schmerzensgeld und Schadensersatz zu erhalten. Der Bundesgerichtshof hat an Schwimmmeister / Bademeister sehr hohe Anforderungen gestellt, da es deren berufliche und damit auch gegenüber dem Badegast vertragliche Hauptpflicht ist, Leben zu retten. So kehrt sich wie bei einem Arzthaftungsfehler bei besonders groben Fehlern des Bademeisters die Beweislast zugunsten des Schwimmers um, sodass nicht er beweisen muss, dass seine Gesundheitsbeeinträchtigungen (etwa ein Gehirnschaden) auf dem Badeunfall beruht, sondern der Bademeister oder der Träger des Schwimmbades müssen beweisen, dass dies nicht der Fall ist, was kaum gelingen kann.

39. Wie viel Schmerzensgeld erhalte ich nach einem Schleudertrauma?

Antwort: Die HWS-Distorsion (Distorsion = Verstauchung) heilt in der Regel nach 2-8 Wochen aus; in Einzelfällen können sich allerdings auch sehr schwerwiegende lebenslange Dauerschäden mit Folgeschäden (Fehlhaltungen) einstellen. Bei leichteren Fällen werden 500,- bis 700,- € zugesprochen, bei mittleren 1.500,- bis 3.000,- €, bei schweren Fällen sind es 5.000,- bis 15.000,- €.

40. Warum werden bei schweren Verbrennungen so hohe Schmerzensgelder zugesprochen?

Antwort: Bei schweren Verbrennungen handelt es sich um lebenslange Dauerschäden mit schmerzenden Narben bis zum Lebensende, die zu Bewegungsbeeinträchtigungen führen können und die Haushaltstätigkeit und den Erwerb beeinträchtigen. Außerdem haben Verbrennungsopfer oft psychische Folgeschäden, bis hin zum Verlust der Lebensfreude. Auch diese zusätzliche Lebensbeeinträchtigung muss ausgeglichen werden.

41. Warum rechtfertigen Geburtsschäden so außerordentlich hohe Schmerzensgelder?

Antwort: Bei Geburtsschäden kann man deswegen höchste Schmerzensgelder aushandeln, mittlerweile oftmals über 500.000,- bis 700.000,- €. Die Lebensbeeinträchtigungen bei schweren Geburtsschäden sind außerordentlich hoch. Ein Beispiel aus einem Gerichtsurteil soll das erklären: das aufgrund einer fehlerhaften Geburtsleitung geschädigte Mädchen kann nicht gehen, sie kann nicht sitzen, es kann nicht stehen, es ist komplett gelähmt. Es kann nicht kommunizieren. Diese schwersten geistigen und körperlichen Behinderungen nehmen dem Mädchen jede Möglichkeit, ein Leben in „normalen“ und glücklichen Bahnen zu leben. Es ist vielmehr zu einem Leben in Passivität, Bewegungslosigkeit, Hilflosigkeit und Dunkelheit verdammt. Für diese Hölle auf Erden kann der Schmerzensgeldbetrag gar nicht hoch genug sein.

42. Warum können die Schmerzensgelder nach Schädel-Hirn-Traumata hoch ausfallen?

Antwort: Bei Schädelverletzungen unterscheidet man drei Schweregrade. Die Grade I und II ziehen in der Regel keine Folgeschäden nach sich. Der Grad III, auch Gehirnsquetschung genannt, kann dauerhafte Schäden nach sich ziehen. Wenn das Gehirn aufgrund der Verletzung anschwillt und dies nicht mit einer Druckentlastung aufgefangen werden kann, ist es möglich, dass der Betroffene zum Schwerstpflegefall wird oder in ein Wachkoma (appalisches Syndrom) fällt, sodass er für die gesamte Zeit seines rechtlichen Lebens den Kontakt zur Außenwelt verliert und Rund-um-die-Uhr gepflegt werden muss.

43. Warum werden für Hirnschäden die allerhöchsten Schmerzensgelder zugesprochen?

Antwort: Wenn das Gehirn beispielsweise bei einem Geburtsschaden aufgrund Sauerstoffmangels geschädigt wird, sind die Schäden oft sehr schwer. Sie sind so schwer, dass sie mit anderen Medizinschäden nicht mehr vergleichbar sind. Deshalb nimmt der Bundesgerichtshof eine eigenständige Bewertung dieser Schäden vor, bei denen das Gehirn betroffen ist. Wenn die Grundlagen für die Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit zerstört werden, dann wird die Persönlichkeit des Betroffenen zerstört. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb ein immaterieller Ausgleich notwendig, welcher der zentralen Bedeutung dieser Einbuße für den Geschädigten gerecht wird.

44. Ziehen auch fehlerhaft durchgeführte Rückenoperationen hohe Schmerzensgelder nach sich?

Antwort: Ja. Bei Aufklärungsversäumnissen oder Behandlungsfehlern bei Rückenoperation können dem Geschädigten hohe Schmerzensgelder zustehen, weil die Lebensbeeinträchtigungen beim Fehlschlagen von Rückenoperationen außerordentlich hoch sind: Lähmungen, bis hin zu inkompletten oder kompletten Querschnittlähmungen, chronische Schmerzen, Bewegungsbeeinträchtigungen, höherer Verschleiß der über und unter einer Wirbelsäulenversteifung (Spondylodese) liegenden Wirbel. In leichten Fällen wurden 20.000,- € zugesprochen; für schwerwiegende Folgen (Paraplegie = Querschnittyndrom) 750.000,- €.

45. Aus welchen Gründen sind die Schmerzensgelder bei Querschnittlähmung außerordentlich hoch?

Antwort: Die anteilige oder vollständige Schädigung des Rückenmarkes ist ein Dauerschaden, der zu zahlreichen Folgeschäden führt, wie etwa: Lähmungen, Inkontinenz, Impotenz, Verlust des sexuellen Empfindungsfähigkeit, künstliche Langzeitbeatmung, Lungenentzündung, Durchliegegeschwür (Dekubitus), Darmverschluss und letztlich in vielen Fällen einer Verkürzung der Lebenszeit (Vorversterblichkeit).

Die Schmerzensgelder bei Querschnittlähmungen reichen von 100.000,- € für eine inkomplette Querschnittlähmung, bis hin zu 750.000,- € für eine komplette Querschnittlähmung mit schwersten Dauer- und Folgeschäden.

46. Wird die Anlage eines künstlichen Darmausgangs bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt?

Antwort: Ist die Anlage eines künstlichen Darmausgangs (Anus praeter, Enterostoma) aufgrund eines Behandlungsfehlers oder fremdverschuldeten Verkehrsunfalls notwendig, entweder temporär oder bis ans Lebensende, dann wird diese sehr schwerwiegende Lebensbeeinträchtigung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, besonders wenn ein Dauerschaden vorliegt.

47. Bekomme ich nach einem Arbeitsunfall Schmerzensgeld?

Antwort: Im Regelfall nicht. Das Gesetz sieht vor, dass bei einem Arbeitsunfall nur bei vorsätzlichem Handeln gehaftet wird. Durch diese Regelung soll der „Betriebsfrieden“ gewahrt werden. Wir finden das sehr zweifelhaft.

48. Steht mir nach einem Schulunfall Schmerzensgeld zu?

Antwort: In der Regel nicht. Das ist vom Gesetz so geregelt. Nur dann, wenn ein Schüler einem anderen Schüler vorsätzlich einen Schaden zufügt, muss er ein Schmerzensgeld zahlen.

Wenn aber zum Beispiel ein Lehrer (der Bundesgerichtshof hat dies für den Fall des Sportlehrers entschieden) nach einem Unfall nicht Sach- und fachgerecht Hilfe leistet, ist der Schulträger (meist das Land) verpflichtet, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen.

49. Können (mutmaßlich nicht erwünschte) lebenserhaltende Maßnahmen einen Schmerzensgeldanspruch auslösen?

Antwort: Nein! Das menschliche Leben ist, so der Bundesgerichtshof (BGH), ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Niemand weiß, ob ein leidensbehaftetes Leben gegenüber dem Tod ein Nachteil ist. Niemand – außer dem Betroffenen selbst – darf über den Wert des Lebens urteilen. Das Weiterleben ist deshalb kein Schaden, deshalb kann man dafür kein Schmerzensgeld fordern.

50. Gibt es ein Schmerzensgeld für den Tod?

Antwort: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schmerzensgeldanspruch bei Tod zu verneinen, wenn der Tod alsbald eintritt und aus Billigkeitsgesichtspunkten keinen Ausgleich in Geld erforderlich macht. Nur dann, wenn das Opfer (mindestens) einen kurzen Zeitraum überlebt, kommt eine Kompensation (Ausgleich) durch Schmerzensgeld in Betracht.

51. Ist das Schmerzensgeld vererblich?

Ja. Schmerzensgeldansprüche gehen auf die Erben des verstorbenen Opfers über. Die Legitimation ist in der Regel über einen Erbschein nachzuweisen, den man beim Nachlassgericht beantragen muss.

52. Gibt es für die Angehörigen eines Verstorbenen Schmerzensgeld für einen sogenannten Schockschaden?

Antwort: Ja. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für einen psychischen Schaden der nahen Angehörigen ein Schmerzensgeld dann zu zahlen, wenn nachweisbare Beeinträchtigung vorliegen, die über diejenigen Gesundheitsbeeinträchtigungen hinausgehen, denen Angehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Für die „normale Trauer“ gibt es keinen Ersatz. Der Bundesgerichtshof macht zudem einen Unterschied, ob ein Angehöriger die Nachricht des Todes überbracht bekommt oder ob er den Tod des Angehörigen miterlebt. Etwa für einen Motorradunfall ist das vom BGH entschieden. Bei dem Unfall ist der Ehemann knapp von dem entgegenkommenden Fahrzeug verfehlt worden und musste dann im Rückspiegel mit ansehen, wie seine Ehefrau mit voller Wucht erfasst und getötet worden ist.

Beim Miterleben des Todes ist der immaterielle Ersatz zu erhöhen, denn so sagt der BGH: „Ein solches Erlebnis ist hinsichtlich der Intensität der von ihm ausgehenden seelischen Erschütterungen mit dem Erhalt einer Unfallnachricht nicht zu vergleichen.“

Die Rechtsprechung hat bisher Schmerzensgelder bis zu 20.000,- € für Schockschäden zugesprochen, in einem Einzelfall sogar 80.000,- €, inflationsbereinigt 97.000,- € also fast 100.000,- € dafür, dass die Eltern und zwei Brüder mit ansehen mussten, wie ihr 3. Sohn/Bruder wegen einer mangelhaften Wasserrutschanlage ertrank und nicht wiederbelebt werden konnte. Der Betrag ist also pro Person mit 25.000,- Euro zu veranschlagen. Das Gericht hat keine Differenzierung nach der Intensität der psychischen Beeinträchtigungen der Familienmitglieder vorgenommen und das Schmerzensgeld für alle gleich bemessen. So hatte es die Familie allerdings vor Gericht auch beantragt.

53. Was genau ist das Hinterbliebenengeld, auch Angehörigenschmerzensgeld genannt?

Antwort: Das Hinterbliebenengeld ist in § 844 Abs. 3 BGB geregelt. Es sieht pauschalen Ersatz für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid für den Tod eines nahen Angehörigen vor, etwa des Ehegatten, des Kindes oder der Eltern. Bei nahen Angehörigen wird das besondere persönliche Näheverhältnis, das Voraussetzung für den Anspruch ist, vermutet. Nichteheliche Lebensgemeinschaften müssen den engen Bezug zueinander nachweisen.

Der Hauptkritikpunkt unserer Kanzlei an der Regelung ist folgender: die Beeinträchtigungen der Angehörigen sind bei einem schweren Gesundheitsschaden des Verletzten viel höher, man denke nur an eine Rund-um-die-Uhr-Pflege. Für diese schweren Beeinträchtigungen durch die selbst Aufopferung erhalten die Familienangehörigen nur materiellen, aber keinen immateriellen Ersatz. Das kann nicht richtig sein!

54. Gibt es ein Schmerzensgeld für Todesangst?

Antwort: Hin und wieder gibt es das. 6000,- € immateriellen Ersatz erhielt ein Ehepaar insgesamt vor Gericht dafür, weil es auf der Rückreise seines Maledivenurlaubs von der Insel zum Flughafen in Seenot geriet. Das Boot erlitt nach wenigen Minuten Schlagseite, alle Motoren fielen aus und es trieb manövrierunfähig auf dem Meer. Ein Boot der Küstenwache hatte das Boot lediglich gerammt, ohne keine Rettung durchführen zu können. Erst die Marine hat das Boot abschleppen und die Passagiere an Land bringen können. Die Frau erlitt wegen der ausgestandenen Todesängste eine posttraumatische Belastungsstörung und befand sich in psychiatrischer Behandlung. Sie bekam ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.500,- Euro zugesprochen; der Mann 500,- Euro, da er keine psychischen Folgeschäden erlitten hatte. Den Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ausgelöst hat die Tatsache, dass dieser schon zum Zeitpunkt des Ablegens den Sturm hätte erkennen können, den Transport aber trotzdem nicht abgebrochen hat.

55. Wird die Höhe des Schmerzensgeldes reduziert, wenn ich eine Mitschuld an einem Verkehrsunfall trage?

Antwort: Ja. In diesem Falle wird für das Mitverschulden bei einem Verkehrsunfall eine Quote in Prozenten gebildet, etwa: 30 zu 70 Prozent. Die 30 Prozent werden aber nicht nur vom Schmerzensgeld abgezogen, sondern auch von allen anderen Schadensposten wie etwa dem Erwerbsschaden, dem Mehrbedarfsschaden oder dem Haushaltsführungsschaden. Beim Schmerzensgeld wird (im Gegensatz zu allen anderen Schadensposten) das Mitverschulden nicht spitz nach Quote ausgerechnet, weil es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch um viele andere Umstände (insbesondere Lebensbeeinträchtigung) geht. Geschuldet ist deshalb bei einem 50-prozentigen Mitverschulden nicht der hälftige Betrag eines angemessenen Schmerzensgeldes, sondern vielmehr ein angemessenes Schmerzensgeld, dass die Mitverschuldensquote von 1/2 adäquat berücksichtigt.

56. Wird mein Schmerzensgeldanspruch durch Mitverschulden gemindert, wenn mir in einer Arzthaftungssache Mitverschulden vorgeworfen wird?

Antwort: Das ist theoretisch möglich, etwa bei der Missachtung ärztlicher Weisungen. Auch hier wird eine Quote berechnet. In der Praxis ist die Rechtsprechung außerordentlich zurückhaltend, was den Mitverschuldenseinwand bei der Arzthaftung betrifft, weil zwischen Arzt und Patient ein enormer Wissensvorsprung klafft. Wenn ein Patient sich beispielsweise gegen ärztlichen Rat selber vorzeitig aus dem Krankenhaus entlässt, dann muss er hinreichend über die Gefahren aufgeklärt worden sein, damit ihm ein Mitverschulden vorgeworfen werden kann.
Beim Schmerzensgeld wird (im Gegensatz zu allen anderen Schadensposten) das Mitverschulden nicht spitz nach Quote ausgerechnet, weil es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch um viele andere Umstände (insbesondere Lebensbeeinträchtigung) geht. Geschuldet ist deshalb bei einem 50-prozentigen Mitverschulden nicht der hälftige Betrag eines angemessenen Schmerzensgeldes, sondern vielmehr ein angemessenes Schmerzensgeld, dass die Mitverschuldensquote von 1/2 adäquat berücksichtigt.

57. Wird mein Schmerzensgeldanspruch bei einer strafrechtlichen Verurteilung des Täters vermindert?

Antwort: Diese Variante kommt insbesondere bei Verkehrsunfällen zur Geltung. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sagt, dass eine strafrechtliche Verurteilung keinerlei Einfluss auf einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch auf Ausgleich der Lebensbeeinträchtigungen (Schmerzensgeld) hat. Zivilrecht und Strafrecht sind ein Paar ungleiche Schuhe, wie man umgangssprachlich sagt. Die beiden Rechtsgebiete haben einfach nichts miteinander zu tun, glücklicherweise!

58. Wird das Schmerzensgeld auf Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angerechnet?

Antwort: Nein! Auf das Arbeitslosengeld I sowieso nicht; aber auch auf Arbeitslosengeld II darf es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Bundesverfassungsgerichts nicht angerechnet werden. Das Schmerzensgeld ist insgesamt geschützt.

59. Wird das Schmerzensgeld auf Grundsicherung angerechnet?

Antwort: Auch auf die Grundsicherung oder Sozialhilfe kann Schmerzensgeld nicht angerechnet werden, weil es Genugtuung und Ausgleich für erlittene Verletzungen ist.

60. Wird das Schmerzensgeld auf Wohngeld angerechnet?

Antwort: Auch Bezieher von Wohngeld sind geschützt, weil die Anrechnung eines immateriellen Ersatzes eine besondere Härte bedeuten würde.

61. Wird ein erhaltenes Schmerzensgeld bei der Berechnung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe berücksichtigt?

Antwort: Wer aufgrund seiner persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, einen Prozess zu führen, erhält Prozesskostenhilfe, wenn er einen Antrag stellt und mit Belegen seine Bedürftigkeit glaubhaft macht. Im Rahmen dieser Prüfung der Erfolgsaussichten und der Einnahmen und Ausgaben darf das Gericht das Schmerzensgeld nicht als Vermögen berücksichtigen.

62. Muss das Schmerzensgeld versteuert werden?

Antwort: Das Schmerzensgeld unterliegt nicht der Einkommensteuer; es ist steuerfrei.

63. Kann ein Kleinkind oder Kind seinen Schaden und seine Schmerzensgeldanspruch aus einem Geburtsschadensfall vor Gericht geltend machen?

Antwort: Ja. Das geht. Das Kind kann eine Klage erheben, allerdings juristisch vertreten von seinen Eltern. Ist das Kind betreut und keiner der Eltern der rechtliche Betreuer, vertritt der Betreuer das Kind.

64. Bekomme ich für meine Schadensersatz– und Schmerzensgeldforderungen Zinsen?

Antwort: Ja. Die Zinsen sind sogar relativ hoch. Da Arzthaftungsverfahren vor Gericht oftmals sehr lange dauern, können hier beträchtliche Summen zustande kommen. Der Verzugszins in Deutschland beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dieser dynamische Zins kann nur mit einem Computerprogramm berechnet werden. Beispiele: Der Krankenhausträger befindet sich, seit dem er Mitte Juni 2009 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgefordert worden ist, in Verzug. Ende Mai 2019 wird der endlich verurteilt und zwar zu einer Schmerzensgeldforderung in Höhe von 100.000,- €. Zu dieser Summe werden Verzugszinsen in Höhe von 45.680,- € aufgerechnet. Das ist nicht wenig, insgesamt ergeben sich: 145.680,- €. Sind nach einem Geburtsschaden seit Anfang des Jahres 2004 500.000 € Schmerzensgeld streitig, wird dann im Jahre 2007 Klage erhoben, die nach elf Jahren Verfahrensdauer (das kommt in der Praxis vor!) Mitte 2019 endlich entschieden wird, haben sich 420.000 € Zinsen aufsummiert, insgesamt sind dann zu zahlen: 920.000 €.

65. Was genau ist eigentlich eine Schmerzensgeldrente?

Antwort: Grundsätzlich wird ein Schmerzensgeld als einmaliger Kapitalbetrag gezahlt. Zusätzlich kann eine Schmerzensgeldrente gezahlt werden, dies aber nicht gegen den Willen des Geschädigten, sondern nur auf seinen ausdrücklichen Antrag hin. Das Problem ist nämlich Folgendes: der Gesamtbetrag des Schmerzensgeldes ist bei der Rentenzahlung genauso hoch wie bei der Einmalzahlung. Der Unterschied ist: bei der Schmerzensgeldrente wird ein Teil des Schmerzensgeldes als Kapitalbetrag gezahlt, der andere als Rente für den Rest des Lebens. Der Geschädigte muss entscheiden, welche der beiden Möglichkeiten er wählt.

66. Wenn der Versicherer schleppend reguliert, erhöht das meinen Schmerzensgeldanspruch?

Antwort: Ja. Die Zermürbungstaktik durch Regulierungsverzögerung führt zu einer Erhöhung des kompensionsadäquaten (des zum Ausgleich angemessenen) Betrages. Wenn klar erkennbar ist, dass der Haftpflichtversicherer nicht leistet, obwohl seine Einstandspflicht auf der Hand liegt, muss zur Genugtuung dafür, dass das Opfer zu einem Bittsteller degradiert wird, ein Ersatz in Form eines höheren Schmerzensgeldbetrages geleistet werden. Zu diesem Thema gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen. Diesen Punkt sollte man in einem Gerichtsverfahren unbedingt vorbringen.

67. Was kostet eigentlich eine Schmerzensgeldklage?

Antwort: Die Höhe der Kosten eines Prozesses richten sich in Deutschland nach der Höhe der Summe, die eingeklagt wird. Für 50.000 € Schmerzensgeld beträgt das Prozesskostenrisiko (Gerichtskosten, Sachverständigenkosten, eigene und fremde Rechtsanwaltskosten) etwa 12.000 €, wenn der Prozess gänzlich verloren geht. Bei 200.000 € sind es ca. 21.000 €; bei 500.000 € sind es etwa 35.000 €.

68. Kann ich vor Gericht den Schmerzensgeldbetrag im Berufungsverfahren (2. Instanz) erhöhen?

Antwort: Das ist nicht ganz leicht zu beantworten: man kann Schmerzensgeld auf zweierlei Arten vor Gericht einklagen. Zum einen kann man den Betrag konkret beziffern oder einen Mindestbetrag benennen. In diesem Fall kann man nur dann in die Berufung gehen, wenn das Gericht 601,- € weniger zugesprochen hat, als beantragt. Hat der Geschädigte jedoch einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag geltend gemacht, indem er die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, kann man sich in der zweiten Instanz auch noch überlegen, einen höheren Betrag geltend zu machen; das ergibt auch dann Sinn, wenn die Gegenseite Berufung eingelegt hat.

69. Kann ich den vom Oberlandesgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag vom Bundesgerichtshof (BGH) überprüfen lassen?

Antwort: Im Prinzip ja, aber eigentlich nicht. Im revisionsrechtlichen Verfahren wird der Bundesgerichtshof nur „Ausreißer“ beanstanden. D. h.: das Schmerzensgeld ist für die streitgegenständlichen Lebensbeeinträchtigungen außerordentlich niedrig oder ganz ausgesprochen hoch, sodass anzunehmen ist, dass der Richter gegen Denkgesetze verstoßen hat. Das Hauptproblem ist, dass in der Revision eine rein rechtliche Überprüfung stattfindet, der BGH spürt Rechtsirrtümer auf. Tatsachen werden nicht mehr überprüft. Dieses ist ja schon in den beiden Tatsacheninstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht) geschehen. Die Erwägungen zur Schmerzensgeldhöhe beruhen aber zumeist auf Tatsachen: Art der Verletzung, Dauer der Beeinträchtigungen und Schmerzen, Intensität der Schmerzen usw. Der BGH selber sagt dazu wörtlich: „Zwar kommt dem Tatrichter bei der Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldes ein erheblicher Freiraum zu. Seine Beurteilung kann in aller Regel nicht schon deshalb beanstandet werden, weil sie als zu reichlich – oder was hier in Betracht kommt – als zu dürftig erscheint. Dem freien tatrichterlichen Ermessen sind allerdings Grenzen gesetzt: Es muß das Bemühen um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen unter Berücksichtigung aller für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände erkennen lassen und darf nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen. Zur Überprüfung auf die Einhaltung dieser Grenzen hat der Tatrichter die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung darzulegen.“

70. Wann verjähren meine Schmerzensgeldansprüche (und Schadensersatzansprüche)?

Das ist bei weitem die schwierigste Frage aller Fragen zum Schmerzensgeld: bis wann muss Schmerzensgeld gezahlt werden? Die Antwort darauf fällt anders als in Verkehrsunfallsachen in Arzthaftpflichtsachen so schwer, weil die Verjährung von der Kenntnis des Geschädigten von dem Behandlungsfehler abhängt. Wann diese vorliegt, ist oft nicht leicht zu beantworten.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Patient so viel wissen, dass er bei zutreffender medizinischer und rechtlicher Würdigung, ohne weitere Ermittlung bisher verborgener Fakten (der Patient ist nicht verpflichtet, ein privates fachmedizinisches Gutachten einzuholen) die Prozessaussichten einer Feststellungsklage (also nur zum Grund des Anspruchs, nicht zur Höhe) einschätzen kann. Es reicht nicht aus, dass der Patient an Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet. Diese könnten auch schicksalhaft, also nicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen sein. Der Patient muss also aus seiner Sicht als Laie (er ist ja kein Mediziner) begreifen (oder vor dieser Erkenntnis grob fahrlässig die Augen verschließen), dass Anhaltspunkte für ein behandlungsfehlerhaftes Geschehen vorliegen.

Wann genau es beim Patienten „Klick“ macht, lässt sich schwer sagen und noch schwerer beweisen. Sagen kann man allerdings, dass in der Regel eine positive Kenntnis von einem Behandlungsfehler besteht, sobald ein fachmedizinisches Gutachten vorliegt.

Wenn allerdings hinreichende Kenntnis der Fehlbehandlung vorliegt, kann die regelmäßige Verjährungsfrist, die drei Jahre beträgt, abgezählt werden. Ein Beispiel: der im Jahre 2015 entgegen den Facharztstandards behandelte Patient erhält im August des Jahres 2019 (beispielsweise durch ein von der Krankenkasse eingeholtes Gutachten des MDK = Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) Kenntnis von einem Behandlungsfehler, dann wird das erste Jahr nicht mitgezählt, sondern vom Ende des Jahres der Kenntnis drei Jahre weiter gerechnet, nämlich 2020, 2021 und schließlich 2022, an dessen Ende (Silvester) der Anspruch verjährt, wenn er nicht gerichtlich geltend gemacht oder ein Schlichtungsverfahren angestrengt wird. Möglich ist es auch, sich mit der Gegenseite auf eine Verjährungsverzichtsvereinbarung zu einige

71. Kann ein herabwürdigendes Verhalten des Schädigers im Prozess das Schmerzensgeld erhöhen?

Ja. Das ist durchaus möglich, etwa wenn der Beklagte den Kläger als Simulant bezeichnet oder wahrheitswidrig ein anderweitiger Schadensgrund behauptet wird. Umgekehrt kann auch ein positives Verhalten des Schädigers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden. Etwa, wenn sich in besonderer Weise um den Verletzten kümmert, besondere Reue zeigt und sich bei dem Verletzten entschuldigt. Eine Entschuldigung ist im Bereich der schwersten Personenschäden ein überaus seltener Fall. Das ist in fast 25 Jahren anwaltlicher Tätigkeit zweimal vorgekommen.

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