Brust
Es gibt gutartige Erkrankungen der Brüste, leider aber auch bösartige, wie das sehr häufige Mammakarzinom (Brustkrebs). Wenn das Karzinom nicht rechtzeitig erkannt wird, sinken die Überlebenschancen. An sich sind die Heilungschancen bei dieser Erkrankung gut. Wenn aber der Krebs schon gestreut hat, dann kann man mit den heute zur Verfügung stehenden Heilungsmethoden keine vollständige Heilung herbeiführen.
Die Rechtsprechung beschäftigt sich nicht nur mit unzureichender Diagnose oder Befunderhebung bei Brustkrebs. Es gibt auch einige Urteile, bei denen Brüste wegen eines falschen Brustkrebsverdachts amputiert worden sind, also vollkommen unnötigerweise. Die betroffenen Frauen haben wegen der damit verbundnen psychischen und physischen Lebensbeeinträchtigungen hohe Schmerzensgelder bekommen. Das Problem ist: Die Dunkelziffer wird hoch sein.
Schmerzensgeld und Schadensersatz werden auch für misslungene Schönheitsoperationen zugesprochen. Bei diesen Brustvergrößerungsoperationen muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) schonungslos über die Gefahren der Brustimplantate und Komplikationsrisiken der Operation aufgeklärt werden.
Je nach Schwere des Falls sind von den Gerichten für missratene oder amputierte Brüste 12.000,- bis hin zu 180.000,- Euro Schmerzensgeld zugesprochen worden.
Verlust beider Brüste
Opfer: Patientin
Grund: fehlerhaften Brustkrebsverdacht
Aufgrund eines vermutlich fehlerhaften Brustkrebsverdachtes sind der Patientin nacheinander beide Brüste abgenommen worden (da die Ärzte gegen ihre Pflicht zur Befundsicherung verstoßen hatten, konnte dieser Punkt nicht aufgeklärt werden. Das Gericht hat konsequenterweise aufgrund des Verstoßes gegen die Befundsicherung die Beweislastverteilung so vorgenommen, dass der Fehler zugunsten der Patientin unterstellt wird).
Kommentar/ Besonderheiten
Ungewöhnlich an dem Fall ist: die Klägerin hatte 120.000 DM (= 61.355,03 €) beantragt; zugesprochen hat das Gericht 250.000 DM (= 127.822,97 Euro), also mehr als das Doppelte.
Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt:
Die physischen und psychischen Leiden der Klägerin können nicht mit einer bestimmten Geldsumme ausgeglichen werden. Die zuzusprechende „billige Entschädigung in Geld” muss der Höhe nach allerdings die schweren Beeinträchtigungen widerspiegeln.
Dabei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin sich mit gerade 30 Jahren dem ersten Eingriff unterziehen musste, starke Angst um ihr Leben haben musste, sich etwa sieben Monate später mit dem gleichen Krankheitsbild konfrontiert sah und auch die zweite Brust opfern musste. Sie hat zwei große Operationen mit Entfernung der Lymphknoten über sich ergehen lassen müssen.
Als recht junge Frau hat sie beide Brüste verloren und muss bis an ihr Lebensende Prothesen mit den dadurch gegebenen gesundheitlichen Risiken tragen. Den damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen ist die Klägerin ein Leben lang ausgesetzt. Insgesamt hält der Senat ein Schmerzensgeld von 250000 DM für angemessen. Dabei weist der Senat darauf hin, dass die Gerichte nicht an die Begehrensvorstellungen der klagenden Partei gebunden sind, sondern diese bei einem unbezifferten Schmerzensgeldantrag auch deutlich überschreiten dürfen.
Weiterführende Informationen
Betrag*1
181.500 €
Fundstelle:
OLG Hamm, Urteil vom 12.12.2001 – 3 U 119 /00
Verlust einer Brust
Opfer: Patientin
Grund: ärztlicher Behandlung- und Aufklärungsfehler
Aufgrund ärztlicher Behandlung- und Aufklärungsfehler verlor die Klägerin eine Brust, die andere Brust wurde durch Folgeoperationen verunstaltet.
Die Klägerin leidet infolge der behandlungsfehlerhaften Operationen an psychischen Beschwerden, die die Klägerin in ihrer Lebensstellung beeinträchtigen.
Hinzu kommen Beeinträchtigungen des körperlichen Erscheinungsbildes der Klägerin durch die Vielzahl der erfolgten Operationen.
Kommentar/ Besonderheiten
Hervorzuheben ist hier auch folgender Punkt, den das Gericht mit deutlichen Worten vorhält: Im Rahmen der Genugtuungsfunktion wirkt sich vorliegend erheblich schmerzensgelderhöhend aus, dass die Klägerin gezwungen war, in einem langwierigen und komplizierten Zivilprozess ihren Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten durchzusetzen.
Der Haftpflichtversicherer der Beklagten, die Versicherungskammer Bayern, hat außergerichtlich zwar eine Schadensregulierung vorgenommen, die jedoch als völlig unzureichend betrachtet werden muss.
Die geleistete Zahlung von 30.000,00 € ist in Anbetracht der geschilderten Umstände bei weitem nicht angemessen. Selbst nachdem aufgrund der Gutachtenerstattung ein schwerer Behandlungsfehler und eine Aufklärungspflichtverletzung festgestellt war, ist eine weitere Regulierung durch die Beklagten bzw. deren Versicherung nicht erfolgt. Die Kammer kann dieses Regulierungsverhalten nur mit Unverständnis zur Kenntnis nehmen.
Weiterführende Informationen
Betrag*1
148.000 €
Fundstelle:
LG Coburg, Schlussurteil vom 14.04.2009 – 14 O 402/05