Schmerzensgeldtabelle Darm

Tabellen nach Verletzungen:

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Tabellenlegende

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Schmerzensgeldtabellen – Bereinigung und Berechnungsgrundlagen

Darm

Der Darm ist lang: fünf bis sieben Meter. Er ist nicht nur für die Verdauung zuständig, er ist auch wichtiger Teil der körpereigenen Abwehr.

Der Darm kann erkranken aufgrund von Entzündungen oder Tumoren, er kann aber auch bei Untersuchungen (Koloskopie = Darmspiegelung des Dickdarms) oder Operationen perforiert (durchlöchert) werden. Das ist eine außerordentlich schwerwiegende Komplikation, weil sich in diesem Falle immer (!) eine Entzündung im Bauchraum bildet, die mit allen Mitteln bekämpft werden muss.

Geschieht dies behandlungsfehlerhaft, sind Arzt oder Krankenhaus dem Patienten zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.
Ganz entscheidend für die der Schmerzensgeldbemessung zugrundeliegenden Lebensbeeinträchtigung ist, ob für den Patient nach dem Behandlungsfehler ein künstlicher Darmausgang (Enterostoma, Annus praeter) notwendig ist, auf Zeit oder für immer. Wenn der künstliche Darmausgang nicht mehr zurückverlegt werden kann, ist die Lebensführung nachhaltig beeinträchtigt, denn dann ist lebenslang kein normaler Toilettengang mehr möglich, was auch psychische Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann.

Je nach Schwere des Falls sind von den Gerichten schon Schmerzensgeldbeträge bis hin zu 200.000,- Euro zugesprochen worden.

Komplette Zerreißung der linken Flanke und Bauchdecke

Opfer: 32-jähriger Mann
Grund: Unfall

Der zum Zeitpunkt des Unfalls 32 Jahre alte Kläger erlitt bei dem Unfall eine komplette Zerreißung der linken Flanke und der Bauchdecke mit den darunter gelegenen Organen. Die inneren Verletzungen betrafen insbesondere einen Dick- und Dünndarmab- bzw. ausriss sowie Milz- und Nierenschädigungen. Dem Kläger verblieb von Dünn- und Dickdarm nach mehreren Operationen nur noch ein 140 cm langer Dünndarm. Die Milz wurde entfernt. Die rechte Niere ist nicht mehr funktionsfähig. Die linke Niere weist Funktionsbeeinträchtigungen aus. Der Kläger behielt eine entstellende großräumige Narbe auf der Bauchdecke zurück.

Das Gericht stellt juristisch vorbildhaft die Verletzungen, die Verletzungsfolgen und deren Auswirkungen auf Leben und Psyche des Klägers (Lebensbeeinträchtigungen) dar:
Der Krankheitsverlauf war entsprechend der schweren Unfallverletzungen äußerst kompliziert.

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Als Dauerschaden leidet der Kläger an einem Kurzdarmsyndrom nach Bauchtrauma. Als Hauptbeschwerden sind breiige Durchfälle (circa sieben bis elf pro Tag) mit Bauchschmerzen zu beklagen. Spontane Stuhlgänge lassen sich nur bedingt vermeiden. Der Kläger muss strenge Diät halten und regelmäßig kleine Mahlzeiten zu sich nehmen.

 

Die rechte Niere stellt sich als Schrumpfniere dar, die nicht mehr funktionsfähig ist. Die linke Niere ist leicht vergrößert und weist bereits Funktionseinschränkungen auf. Es besteht ein erhöhtes Risiko für eine akute Verschlechterung der Nierenfunktion, welches durch die reduzierte Nahrungsaufnahme, die vermehrte Einnahme von Schmerzmittel und die Gabe von Kontrastmitteln im Rahmen von medizinischen Untersuchungen noch verstärkt wird.

 

Der Kläger hat eine große rautenförmige Narbenplatte auf dem Bauch. Die gerade Bauchmuskulatur ist bis zu 20 cm auseinandergewichen. Infolge des langen Krankheitsverlaufs ist von einer Verklebung zwischen den verbliebenen Dünndarmschlingen und der Narbenplatte auszugehen. Die operative Lösung der Verwachsungen birgt ein erhöhtes Risiko des weiteren Verlusts von Dünndarmabschnitten.

Kommentar / Besonderheiten

Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass der Kl. infolge des Unfalls an schweren Dauerschäden leidet. Die sich aus den dargestellten Verletzungen ergebenden Nachteile sind für den Kläger äußerst schwerwiegend. Der zum Unfallzeitpunkt 32 Jahre alte Kläger wird lebenslänglich an seinen Verletzungen und den Dauerschäden zu leiden haben. Gerade bei einem jungen Menschen wirkt sich das Alter als schmerzensgelderhöhend aus.

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Der Kläger, der sich zum Unfallzeitpunkt gerade erfolgsversprechend eine selbstständige Tätigkeit in der EDV-Beratung aufbaute und in einer festen Beziehung lebte, wurde plötzlich aus seiner Lebensplanung und Lebensgestaltung gerissen. Eine Ausübung seiner früheren Tätigkeit im Außendienst ist nicht mehr denkbar. Seine frühere Partnerin hat sich von ihm getrennt. Es wird davon auszugehen sein, dass die körperlichen und seelischen Leiden des Klägers den Aufbau einer neuen Partnerschaft bzw. Familiengründung erheblich erschweren werden.


Sportliche Aktivitäten und anderen Freizeitaktivitäten kann der Kläger nur in sehr beschränktem Umfange nachkommen. Insbesondere Badeurlaube und Schwimmbadbesuche dürften schon auf Grund der massiven und entstellenden Narben nicht mehr in Betracht kommen.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

285.000 €

Fundstelle:
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 9.4.2010 – 13 U 128/09

Zu späte Erkennung von Darmkrebs

Opfer: Patientin
Grund: fehlerhafte therapeutische Aufklärung

In diesem Fall ging es um eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung: bei entsprechender Aufklärung hätte mittels Darmspiegelung der Darmkrebs wesentlich früher erkannt werden können, die Heilungsrate hätte 90 Prozent betragen.

Den Schmerzensgeldanspruch, der sich auf alle bekannten sowie alle voraussehbaren zukünftigen Beeinträchtigungen des Klägers bezieht, bemisst der Senat mit insgesamt 150.000.- €.

Kommentar / Besonderheiten

Maßgebend für die Bemessung des Betrages, der als angemessener Ausgleich und als notwendige Genugtuung für die erlittenen Leiden, Beschwerden und Beeinträchtigungen des Klägers anzusehen ist, ist die Krebserkrankung in ihrem gesamten Verlauf mit allen Weiterungen und Komplikationen, insbesondere der notwendigen Erstoperation zur Entfernung des betroffenen Darmabschnittes und aller Folgeoperationen, die infolge der Metastasenbildung die (wiederholte) Entfernung wesentlicher Teile von Lunge und Leber mit sich brachten, sowie der Nachbehandlung durch stark beeinträchtigende Therapien (Chemo).

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Dies alles hat zu ganz erheblichen Schmerzen, Leiden, Beschwerden, zu anhaltenden und irreversiblen körperlichen Beeinträchtigungen und vor allem zu ganz enormen psychischen Belastungen geführt, die durch das immer wieder neu aufflackernde Krankheitsgeschehen, die dadurch hervorgerufenen Enttäuschungen und die stets nahe Todesangst gekennzeichnet sind. Zu berücksichtigen ist ferner in erheblichem Maße, dass der Kläger sowohl die Fähigkeit verloren hat, seinen Beruf auszuüben als auch die sein Leben prägenden Freizeitgestaltungen.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

160.000 €

Fundstelle:
OLG Köln, Urteil vom 6.8.2014 – 5 U 137/13

Perforation des Darms

Opfer: Patient
Grund: Aufklärungsfehler bei Darmspiegelung

Hier ging es um einen Aufklärungsfehler und eine Darmspiegelung, bei der sich das Risiko der Perforation (Durchlöcherung) verwirklicht hat mit außerordentlich schwerwiegenden Dauerschäden und Folgen. Bei der Schmerzensgeldbemessung war insbesondere der komplikationsträchtige Krankheitsverlauf, der schließlich zu einer Frühberentung des Klägers geführt hat, zu berücksichtigen. Der Kläger befand sich fünf Monate ununterbrochen im Krankenhaus. Es mussten bei ihm während dieser Behandlungszeit insgesamt 19 Lavagen (Waschungen) des Bauchinnenraums durchgeführt werden. Der Kläger erhielt 17 Transfusionen mit Erythrozytenkonzentraten. Über zwei Monate wurde er intensivmedizinisch mit Langzeitbeatmung überwacht. Es mussten eine Hauttransplantation im Bereich der Brustwirbelsäule und chirurgische Debridements der erlittenen Dekubiti sowie anschließender Behandlung mit Hydrokolloidverbänden an der rechten Ferse durchgeführt werden.

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Eine während des stationären Aufenthalts aufgetretene Spitzfußstellung musste mittels einer Peronaeusschiene behandelt werden. Nach dem Krankenhausaufenthalt wurde der Kläger in die Kurzzeitpflege aufgenommen. Dort entwickelte sich nach einem septischen Schock eine ausgedehnte Bronchopneumonie, so dass der Kläger wiederum drei Wochen im Krankenhaus intensivmedizinisch behandelt werden musste. Anschließend befand sich der Kläger drei Wochen in der Rehabilitation.

Kommentar / Besonderheiten

Neben der Länge der Behandlungszeit ist für die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmend, dass der Kläger nach wie vor erheblich beeinträchtigt ist. Er hat einen Grad der Behinderung von 100. Er bezieht Leistungen von der Pflegeversicherung. Der Kläger leidet unter einem deutlichen Gewichtsverlust und einer depressiven Entwicklung. Er hat einen künstlichen Darmausgang, der ihn stark einschränkt.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

235.000 €

Fundstelle:
OLG Hamm, Urteil vom 3.9.2013 – 26 U 85/12

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