Herz
Das Herz ist des Körpers Motor. Die von der Natur wohldurchdachte Pumpe darf nicht ausfallen. Schon nach wenigen Minuten drohen schwerste Gehirnschäden und alsbald der Tod. Operationen am Herzen sind immer ein Risiko, besonders am offenen Herzen, weil der Patient dann an eine Herz-Kreislauf-Maschine angeschlossen werden muss. Hier muss entsprechend aufgeklärt werden.
Nicht selten sind Fälle, in denen Ärzte die Anzeichen eines Herzinfarkts nicht erkannt haben: Fahle Haut, Angstschweiß, Atemnot, Erbrechen, Übelkeit, Engegefühl, Brennen, Schmerzen. Liegen diese Anzeichen vor, dann muss sofort ein EKG angefertigt oder eine sofortige Krankenhauseinweisung veranlasst werden. Das gilt ganz besonders dann, wenn Risikofaktoren wie Diabetes und Übergewicht vorliegen.
Behandlungsfehler am Herzen können, wenn sie zu einer Schädigung durch Sauerstoffmangel führen, so schwere Schäden hervorrufen, wie es bei Geburtsfehlern der Fall ist, mit entsprechend hohen Schmerzensgeldbeträgen und Schadensersatzleistungen für Lähmungen, Sprechstörungen bis hin zur Kommunikationslosigkeit, Hilflosigkeit und Hilfsbedürftigkeit mit ständiger Pflege, im verhängnisvollsten Fall Wachkoma (Apallisches Syndrom).
Bei Schäden des Herzens selbst sind von den Gerichten bis zu 210.000,- Euro zugesprochen worden. Ist gleichzeitig das Gehirn geschädigt worden, ergeben sich Schmezensgeldbeträge bis zu 450.000,- Euro.
Einschränkte Pumpleistung des Herzens
Opfer: 41-jähriger Patient
Grund: Aufklärungsfehler
Hier handelte es sich um einen Aufklärungsfehler. Bei einer Herzklappenoperation ist nicht über die Risiken eines Herzinfarkts aufgeklärt worden. Die Pumpleistung des Herzens des noch jungen Klägers (41) ist so eingeschränkt, dass eine Herztransplantation bevorsteht. Der Kläger kann seinen Beruf nicht mehr ausüben. Das Familienleben ist beeinträchtigt, besonders in der Beziehung zu seinem zehnjährigen Sohn.
Weiterführende Informationen
Betrag*1
220.000 €
Fundstelle:
LG Aachen, Urteil vom 17.11.2010 – 11 O 415/
Bestätigt durch: OLG Köln, Beschluss vom 4.10.2011 – 5 U 184 /10
Lähmungen nach Hirninfakten
Opfer: Arzt
Grund: Herzkatheterintervention ohne wirksame Einwilligung
Der Kläger, ein Arzt (Urologe), musste seinen Beruf aufgeben. Eine bei ihm durchgeführte Herzkatheterintervention ist ohne wirksame Einwilligung vorgenommen worden (auch ein Arzt muss aufgeklärt werden!). Ihm musste für vier Monate ein Kunstherz eingesetzt werden, danach bekam er ein Spenderherz. Aufgrund der durch die Behandlung erlittenen Hirninfarkte leidet er unter Lähmungen, Gangunsicherheit, Konzentrations- und Orientierungsstörungen.
Weiterführende Informationen
Betrag*1
113.000 €
Fundstelle:
OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2009 -3 U 41 /09