Schmerzensgeldtabelle Hüfte

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Tabellenlegende

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Schmerzensgeldtabellen – Bereinigung und Berechnungsgrundlagen

Hüfte

Das Hüftgelenk ist neben dem Kniegelenk das am häufigsten von Verschleißerkrankungen (Arthrose) betroffene Gelenk, weil dieses Gelenk an ausnehmend vielen Phasen der Körperbewegung beteiligt ist. In Deutschland leiden fünf Prozent der über Sechzigjährigen an Hüftarthrose.

Pro Jahr werden zwischen 200.000 Hüftprothesen eingesetzt und 50.000 alte Prothesen durch neue ersetzt. Werden sowohl die Pfanne als auch der Kopf des Gelenks ersetzt, erfolgt der Ersatz mit einer Total-Endo-Prothese (TEP); wird lediglich der Kopf ersetzt, dann wird diese als HEP (Hemi-Endo-Prothese) bezeichnet. Diese Operationen sind nicht ohne Risiko, wie etwa das Infektionsrisiko. Wird die künstliche Hüfte zu steil eingesetzt, kann der Kopf aus der Pfanne rutschen, sie kann auch vorzeitig verschleißen, sich lockern oder brechen. Dann muss sie ausgetauscht werden. Die Standzeit der dann folgenden Hüfte ist nicht so lang, wie bei dem ersten Gelenkersatz. Das ist ganz schlecht für jüngere Menschen. Patienten sollten sich erst nach Ausschöpfung konservativer Therapien (Abwarten, Übungen, Medikamente) Gedanken über eine Operation machen. Eine OP muss gut bedacht sein; es ist sinnvoll eine zweite Meinung einzuholen. Hüftoperationen sind ein Geschäft; ein Krankenhaus ist auch ein Wirtschaftsunternehmen, auch das darf man nie vergessen.

Eine Hüftprothese kann beispielsweise behandlungsfehlerhaft in einem falschen Winkel eingesetzt werden. Sie muß dann aufgrund vorzeitigen Verschleiß, Metallbruch oder Lockerung ausgetauscht werden, was Probleme mit sich bringt, weil die Standzeit der Revisionshüfte geringer ist, als beim Erstimplantat.
Der immaterielle Schadensersatz die Hüfte betreffend bewegt sich zwischen 5.000,- und 110.000,- Euro, oftmals werden zwischen 50.000,- und 80.000,- Euro ausgeurteilt.

Hüftluxation / schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen

Opfer: Säugling
Grund: fehlerhafte Behandlung

Die fehlerhafte Behandlung eines Säuglings führte dazu, dass eine angeborene Hüftluxation außerordentlich schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen nach sich zog.

Die Klägerin, deren linkes Hüftgelenk bei ordnungsgemäßer Behandlung zur Ausheilung ohne Beeinträchtigungen der Hüftgelenksfunktion hätte gebracht werden können, musste sich stattdessen ab August 1998, also vom Säuglingsalter an, einer Vielzahl vermeidbarer Behandlungen einschließlich Operationen und stationärer Krankenhausaufenthalte unterziehen.

Hinzu kamen weitere Einschränkungen durch Vor- und Nachsorgemaßnahmen, die die Klägerin durch das gesamte Baby- und Kleinkindalter begleiteten.

Kommentar / Besonderheiten

Diese ohnehin gravierenden Einschnitte in die Lebensführung fallen nach Ansicht des Senats bei Kindern mehr ins Gewicht als bei Erwachsenen.

Dies gilt vor allem auch für die gegenwärtige Situation der Klägerin, die in ihrer Beweglichkeit deutlich eingeschränkt ist und sogar bei längerem Sitzen Probleme bekommt. Dass diese eingeschränkte Beweglichkeit auch das soziale Umfeld der Klägerin beeinträchtigt und insbesondere die im Alter der Klägerin besonders wichtigen Kontakte zu Gleichaltrigen erschwert, liegt auf der Hand.

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Neben der körperlichen Unzulänglichkeit, die die Klägerin jeden Tag auf Neue erfahren muss und die auf Dauer bestehen bleiben wird, muss sie auch mit der Aussicht leben, dass weitere Eingriffe erforderlich werden, wobei der Senat, dem gerichtlichen Sachverständigen folgend, davon ausgeht, dass der Klägerin nach Abschluss der Wachstumsperiode ein künstliches Hüftgelenk implantiert werden wird und im weiteren Verlauf des Lebens drei, möglicherweise sogar vier Wechseloperationen notwendig werden.

 

Da der Sachverständige diese zukünftigen Eingriffe als quasi unumgänglich beschreibt, bezieht der Senat diese Eingriffe ausdrücklich in die Abwägung der Schmerzensgeldhöhe ein. Angesichts dieser Qualen scheint der Schmerzensgeldbetrag nicht gerade übertrieben hoch. Der Betrag hätte ausgereicht, die Beeinträchtigungen bis zum Abschluss der Wachstumsphase auszugleichen.

 

Hier wäre ein immaterieller Vorbehalt angemessen gewesen, damit ab Implantation der ersten künstlichen Hüfte weiteres Schmerzensgeld gefordert werden kann. Denkbar wäre auch ein Teilschmerzensgeld gewesen.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

110.000 €

Fundstelle:
OLG Nürnberg, Urteil vom 28.10.2011 – 5 U 838/11

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