Schmerzensgeldtabelle Schädel-Hirn-Trauma

Tabellen nach Verletzungen:

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Tabellenlegende

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Schmerzensgeldtabellen – Bereinigung und Berechnungsgrundlagen

Schädel-Hirn-Trauma

Bei einem Schädel-Hirn-Trauma wird der Schädel verletzt (Trauma = Verletzung) und gleichzeitig das Gehirn. Die Schädelverletzung ist unproblematisch; das Problem ist die Verletzung des Gehirns, weil es sehr empfindlich ist. Das Schädel-Hirn-Trauma wird in drei Schweregrade unterteilt: 1.Gehirnerschütterung: meist harmlos. 2. Gehirnprellung: Spätfolgen können eintreten. 3. Gehirnquetschung: Spätschäden sind wahrscheinlich. Es gibt Fälle, bei denen sich der Verletzte vollständig erholt; in anderen Fällen ist der Verletzte das gesamte weitere Leben nicht mehr ansprechbar, weil er in ein Wachkoma gefallen ist. Dazwischen ist alles möglich: Sprachstörungen, Sehstörungen, Lähmungen, Spastiken oder Persönlichkeitsstörungen. Das Problem des S-H-Ts ist der Druckanstieg. Der Druck quetscht das Gehirn, das ja vom Schädel fest umschlossen ist. Dieser muss so schnell wie möglich gesenkt werden. Die größten Überlebenschancen haben Verletzte, die innerhalb einer Stunde nach dem Verkehrsunfall in eine Spezialklinik verlegt werden, in der man sich schnell und kompetent der Absenkung des Hirndrucks annimmt. Gelingt das nicht, dann sind schwere Folgeschäden möglich, die bis hin zur Zerstörung der Persönlichkeit reichen. Die Schmerzensgelder richten sich nach dem Ausmaß der Hirnschädigung und auch den möglichen Folgeschäden wie etwa: Sprechstörungen, Sehstörungen, Lähmungen, Spastiken oder Wesensveränderungen. In ganz schweren Fällen sind schon bis zu 750.000,- Euro Schmerzensgeld zugesprochen worden.

Schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Lähmungen, Epilepsie

Opfer: neunjähriges Mädchen
Grund: Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall erhielt ein zum Zeitpunkt des Unfalls neunjähriges Mädchen hohes Schmerzensgeld. Das Mädchen erlitt nach einem schweren Schädel-Hirn-Trauma Lähmungen aller vier Gliedmaßen, Epilepsie mit bis zu zehn Anfällen täglich. Es muss künstlich ernährt werden.

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Es kann nicht sitzen, nicht stehen, nicht greifen, nicht sprechen. Aufgrund einer Skoliose (seitliche Verkrümmung der Wirbelsäule) muss es ständig ein Korsett tragen. Es erhält demgemäß Rund-um-die-Uhr Pflege. Die Nahrungsaufnahme erfolgt über eine Sonde. Es ist in der Lage Schmerz zu empfinden, kann auf akustische und taktile Reize reagieren, Gefühle ausdrücken. Laut gerichtlichem Sachverständigen befindet sich das Mädchen in einer Art Wachkoma; es sei jedoch nicht dauerhaft im Zustand eines Wachkomas (inkomplettes coma vigile).

Kommentar/ Besonderheiten

Ob es sich seiner Situation bewusst ist, konnte in dem Gerichtsverfahren nicht geklärt werden. Das Gericht hat aus diesem Grunde die Frage, inwieweit sich die Klägerin ihres Zustandes bewusst ist, bei der Schmerzensgeldbemessung außer Betracht gelassen, da sie sich nicht beweisen ließ und das Gericht die Beweislast dem durch seine Eltern vertreten Mädchen auferlegte.

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Mittlerweile sind viele Gerichte der Auffassung, dass das Schmerzensgeld zu erhöhen ist, wenn sich der Geschädigte seines Zustandes bewusst ist. Manche Gerichte sind nicht so streng, wie das Landgericht Münster, sondern lassen es genügen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Geschädigte sich seines Zustandes bewusst ist. Diese Auffassung vertritt beispielsweise das Kammergericht Berlin (so heißt das Oberlandesgericht in Berlin).

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

562.735 €

Fundstelle:
LG Münster, Urteil vom 17.4.2009 – 16 O 532 /07

Schweres Schädel-Hirn-Trauma (Grad III), Mittelgesichtsfraktur

Opfer: 20-jährige Studentin
Grund: Autounfall

Hohes Schmerzensgeld nach einem Unfall erhielt auch eine junge Studentin (20), die bei einem Autounfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma (Grad III) mit Einblutungen im Gehirn erlitt, außerdem eine Mittelgesichtsfraktur. Sie musste acht Monate im Krankenhaus behandelt werden. Die Klägerin lebt im Hause ihrer Eltern und wird dort gepflegt. Sie kann nicht mehr gehen, nicht mehr stehen und wird durch eine Magensonde ernährt. Das Sprechvermögen ist fast gänzlich eingeschränkt.

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Sie leidet an Inkontinenz von Blase und Darm. Das Gericht stellte vollkommen überzeugend fest: die junge Klägerin wird den Rest ihres Lebens auf intensive Hilfe anderer angewiesen sein. Selbst alltägliche Verrichtungen kann sie nicht alleine durchführen.

 

Sie steht vor den Trümmern ihrer Existenz. Sie leidet auch unter Desorientiertheit, Gedächtnisstörungen und Einschränkungen weiterer kognitiver Funktionen (Rechnen, Arbeitsgedächtnis, Aufmerksamkeit). Aufgrund der Vernehmung des Gerichtssachverständigen steht auch fest, dass die Klägerin immens psychisch belastet ist. Wegen der Störung des Kurzzeitgedächtnisses ist es der überdurchschnittlich begabten intelligenten Klägerin unmöglich, sich über einen über wenige Minuten hinausgehenden Zeitraum zu konzentrieren und somit sinnvoll zu beschäftigen oder auch nur abzulenken.

 

Auch die Kommunikation der ehemals lebensfreudigen und geselligen Klägerin mit Dritten ist nur stark eingeschränkt möglich. Da ihr Langzeitgedächtnis jedoch nicht gestört ist und die Klägerin ihren gegenwärtigen Zustand mit ihrer vielversprechenden Entwicklung bis zu dem Unfall vergleichen kann, erscheint die psychische Belastung und die von der Klägerin aufgebrachte und weiter aufzubringende Kraft und Ausdauer zur intellektuellen Verarbeitung des Geschehens kaum vorstellbar. Nach Angaben ihrer Mutter entlädt sich diese Frustration in Wutanfällen und Weinkrämpfen.

Kommentar/ Besonderheiten

Nach Auffassung des Gerichts entspricht zum Ausgleich der erlittenen und noch zu leidenden Beeinträchtigungen eine monatliche Rente in Höhe von 250 € und eine einmalige Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 400.000 € der Billigkeit.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

552.137 €

Fundstelle:
LG Magdeburg, Urteil vom 14.9.2005 -11 O 1829 /05

Schädel-Hirn-Trauma mit Locked-in-Syndrom

Opfer: Fahrradfahrer
Grund: Verkehrsunfall

Der Kläger ist als Fahrradfahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt worden; das Gericht sprach ihm nach diesem Unfall ein hohes Schmerzensgeld zu, da die schwersten Lebensbeeinträchtigungen dies zum Ausgleich forderten. Der Kläger leidet nach gravierenden Verletzungen (Schädel-Hirn-Trauma) unter einem Locked-in-Syndrom.

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Im Gegensatz zu einem apallischen Syndrom, bei dem niemand weiß, was der Betroffene fühlt oder denkt, ist beim Locked-in-Syndrom der Mensch eingeschlossen, gefangen, denn er ist zwar bei Bewusstsein, jedoch vollständig gelähmt und unfähig, sich sprachlich oder durch Bewegungen verständlich zu machen.

 

Das führt dazu, so das Gericht, dass der Kläger zwar bewusstlos scheine, seine Umgebung aber wahrnehmen und achtlos gemachte Kommentare und Bemerkung verstehen könne. Der Gerichtsgutachter führte aus, dass der Kläger in gewissen Grenzen Empfindungen, wie Angst, Freude und Schmerz aufweise.

Kommentar/ Besonderheiten

Das Gericht ließ in die Bemessung des Schmerzensgeldes einerseits einfließen, dass das Leben des jungen Klägers für immer zerstört ist, er stets auf fremde Hilfe angewiesen sein wird und sich selbst keinen Wunsch mehr erfüllen kann und nichts mehr verwirklichen kann, was junge Menschen seines Alters können; andererseits hat das Gericht auch noch die erhebliche Verzögerung der Schadensregulierung (Regulierungsverzögerung) berücksichtigt. 

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Der Versicherer hatte nicht einmal eine Teilleistung veranlasst, sondern nachdem er in der ersten Instanz verloren hatte, einen eher symbolischen, geringen Betrag angewiesen, was das Gericht nicht nachvollziehen konnte.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

602.000 €

Fundstelle:
OLG Naumburg, Urteil vom 25.10.2001 – 3 U 24 /01

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