Schmerzensgeldtabelle Unterschenkel-Amputation

Tabellen nach Verletzungen:

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Tabellenlegende

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Schmerzensgeldtabellen – Bereinigung und Berechnungsgrundlagen

Beidseitige Unterschenkelamputation

Eine beidseitige (doppelte) Unterschenkelamputation ist eine sehr schwerwiegende Verletzung. Insbesondere kommt es darauf an, ob der Patient oder das Unfallopfer eine Prothese tragen kann (Prothesenfähigkeit).

Eine Unterschenkelamputation führt zu einer Schwerbehinderung und zusätzlich zu einem Anspruch auf das Merkzeichen aG (= außergewöhnliche Gehbehinderung), das als Nachteilsausgleich in den Behindertenausweis eingetragen wird. Dieses Merkzeichen wird nur bei sehr schweren Gehbehinderungen gewährt. Mit diesem Merkzeichen darf der Schwerbehinderte Kraftfahrzeugkosten steuerlich geltend machen und Behindertenparkplätze nutzen. Er wird von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Außerdem darf er den öffentlichen Personennahverkehr kostenlos nutzen.
Der Unterschenkelverlust behindert die Betroffenen auch im Haushalt. In den Fachbüchern zum Haushaltsführungschaden wird die Minderung für Tätigkeiten im Haushalt mit 55 und 90 Prozent angegeben, je nachdem, ob die Behinderung mit Prothesen ausgeglichen werden kann.

Ein beidseitiger Unterschenkelverlust erfordert zum Ausgleich dieser enormen Lebensbeeinträchtigungen höchste Schmerzensgelder. Es sind Entscheidungen zwischen 400.000,- und 800.000,- Euro bekannt. Das hier besprochene Urteil des Landgerichts Aurich mit 800.000,- Euro zeigt allerdings das Problem der Schmerzensgeldtabellen. Der Junge hat noch zahlreiche andere Verletzungen. Das Schmerzensgeld wird jedoch als Gesamtbetrag zugesprochen. Nun kann man sich fragen, wie viel davon für den Verlust der Unterschenkel ausgeurteilt worden sind. Nach unserem Dafürhalten ganz sicher mehr als die Hälfte, weil sich das Gericht gerade mit dieser Verletzung sehr ausführlich beschäftigt hat.

Verlust beider Unterschenkel und einer Kniescheibe

Opfer: Minderjähriger
Grund: Behandlungsfehler

Unterschenkelamputation, beidseitige Das Landgericht Aurich hat damit bislang eines der höchsten Schmerzensgeldbeträge in Deutschland ausgeurteilt.

Der minderjährige Kläger ist aufgrund eines Behandlungsfehlers schwerstgeschädigt. Er hat beide Unterschenkel verloren, eine Kniescheibe musste entfernt werden. Der Kläger musste auch zahlreiche Muskel- und Hauttransplantation über sich ergehen lassen. Er hat zudem schwerste körperliche Beeinträchtigungen im Gesicht, an den Armen, an den Oberschenkeln. Sein Körper ist von wulstigen Narben und Verwachsungen überdeckt.

Er leidet auch an Phantomschmerzen. Verletzungsbedingt kommen Rückenschmerzen und Hüftbeschwerden hinzu. Auch psychisch ist der Kläger beeinträchtigt.

Kommentar / Besonderheiten

Das Gericht stellt bei der Schmerzensgeldbemessung vornehmlich auf zwei Punkte ab: der Kläger wird sein Leben lang in der Mobilität eingeschränkt sein, selbst dann, wenn eine Versorgung mit Prothesen im Erwachsenenalter gelingen sollte. Der zweite Punkt ist folgender.

Der Kläger war erst fünf Jahre alt, als er das Opfer eines Behandlungsfehlers wurde. Das Gericht wollte dem Kläger pauschal einen „billigen“ (gerechten) Schadensersatz zusprechen, den es mit 10.000 € pro Jahr taxiert hat, was dann nach einer vom Gericht geschätzten Lebenserwartung von weiteren 80 Jahren das Schmerzensgeldkapital in Höhe von 800.000 € ergibt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat das Urteil des Landgerichts Aurich im Ergebnis bestätigt. Es hat allerdings eine jahrgenaue Bemessung abgelehnt. Den Betrag selbst hat es allerdings stehen lassen. Es war der Meinung, dass das ganz besondere schreckliche Einzelschicksal und die Tatsache, dass der geschädigte Junge sich sein ganzes restliches Leben seiner Lebensbeeinträchtigungen bewusst sein und unter ihnen leiden wird, der Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 800.000,- Euro angemessen ist.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

800.500 €

Fundstelle:
LG Aurich, Urteil vom 23.11.2018 – 2 O 165/12

Bestätigt durch OLG Oldenburg, Urteil vom 18.03.2020 – 5 U 196/18

Beidseitige Unterschenkelamputation

Opfer: 22-jähriger Mann
Grund: U-Bahn-Schubser

Das Kammergericht in Berlin (= OLG) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein „U-Bahn-Schubser“ ein ihm unbekanntes Opfer ohne jeglichen Grund (einen Grund für so einen Hinrichtungsversuch kann es sowieso nicht geben) vor die U-Bahn warf, es dort hilflos zurückließ, vom Tatort floh und jegliche Reue vermissen lies. Der Geschädigte ist beinamputiert (beidseitige Unterschenkelamputation).

Kommentar / Besonderheiten

Das Gericht hob schmerzensgelderhöhend hervor, dass das junge Opfer (22 Jahre) zum Zeitpunkt der Tat als Vater einer zweijährigen Tochter in einer festen Partnerschaft lebte. Seine Lebensgefährtin verließ ihn. Ihm werden, so das Gericht, seine körperlichen und seelischen Leiden den Aufbau einer neuen Partnerschaft, bzw. Familiengründung erschweren. Außerdem war der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls noch jung, sodass er an diesem Schicksalsschlag länger zu tragen hat als ein alter Mensch. Er wird sein Leben lang auf Prothesen und Rollstuhl angewiesen sein.

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Ein unbeschwertes Leben wird ihm alleine deshalb nicht möglich sein, weil ihm viele Lebensperspektiven und Entwicklungsmöglichkeiten verschlossen bleiben werden. Er kann beispielsweise noch eingeschränkt sportlichen Aktivitäten nachgehen und an Freizeitaktivitäten teilnehmen.

 

Der Kläger leidet immer wieder unter psychischen Zusammenbrüchen und ist über Tage und Wochen depressiv. Das stellt einen schweren Dauerschaden dar, der sich auf die gesamte Lebensplanung und Lebensgestaltung auswirkt. Außerdem handelte es sich um eine vorsätzliche Straftat, sodass das Gericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Genugtuungsfunktion hervorgehoben hat, die üblicherweise hinter der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes zurücktritt, der in diesem Fall aber ein besonderes Gewicht beigemessen werden muss.

 

Ebenso hat das Gericht berücksichtigt, dass der Täter das Opfer hilflos zurückgelassen hat, vom Tatort geflohen ist und jede Reue hat vermissen lassen. Alle diese Gesichtspunkte hat das Gericht bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

415.000 €

Fundstelle:
KG, Urteil vom 20.7.2004 – 8 U 54/04

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