Schmerzensgeldtabelle Verbrennungen

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Tabellenlegende

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Schmerzensgeldtabellen – Bereinigung und Berechnungsgrundlagen

Verbrennungen

Verbrennungsnarben sind Dauerschäden. Sie sind schmerzhaft. Sie müssen lebenslang behandelt werden. Die Folgen sind immens: Sie reichen von psychischen Beeinträchtigungen mit dem Verlust an Lebensfreude bis zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen.

Trotz des momentanen immensen Fortschritts der Medizin leiden viele Verbrennungsopfer für den Rest ihres Lebens an den physischen und psychischen Folgeschäden. Die Vernarbungen und Dauerschäden einer Verbrennung lassen sich trotz Kompressionsanzug und Hauttransplantation niemals vollständig heilen; man kann den Zustand nur verbessern.

Für schwere Verbrennungen sind bisher Schmerzensgelder bis zu 370.000,- Euro zugesprochen worden.

Schwerste Hautverbrennungen

Opfer: junge Frau
Grund: Motorradunfall

Die junge Frau erlitt aufgrund eines Motorradunfalls schwerste Hautverbrennungen, die fast drei Viertel ihrer Haut zerstörten und zu entstellenden Narben am ganzen Körper führten, auch zu zahlreichen Transplantationen und Operationen und der Notwendigkeit eines künstlichen Komas.

Ohne die Hautspende ihrer Zwillingsschwester hätte sie nicht überlebt (s.u.). Sie muss aufgrund der Narbenschmerzen Schmerzmittel einnehmen, die wiederum Herzbeschwerden, Schwindel und Magenschmerzen verursachen. Die Klägerin muss fünfmal wöchentlich jeweils für zwei Stunden zur Physiotherapie mit Krankengymnastik, Massage und Lymphdrainage.

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Als weitere Lebensbeeinträchtigungen sind zu beklagten: Kopfschmerzen, Muskelschmerzen, Rückenschmerzen, Schulterschmerzen und Hüftgelenkschmerzen; inkompletter Lidschluss, häufiger Tränenfluss, Kälte- und Wärmeempfindlichkeit, gesteigertes Schlafbedürfnis, vermehrtes Durstgefühl. Eine normale Schwangerschaft war verletzungsbedingt nicht möglich, weshalb eine künstliche Befruchtung notwendig gewesen ist, die zu einer Drillingsgeburt geführt hat.

 

Eine Versorgung der Kinder durch die Klägerin ist nicht möglich, weshalb der Ehemann der Klägerin die Kinder versorgt unter Mithilfe der Familie der Klägerin. Von der vormaligen Nachbarschaft ist sie bis zum Umzug in ein Eigenheim gehänselt und beleidigt und ausgelacht worden; das hat zu Depressionen geführt.

Kommentar / Besonderheiten

Das Gericht resümierte, dass die unfallbedingten Beschwerden der Klägerin diese praktisch ständig an das Unfallgeschehen erinnern, und dass ein normales Leben für die Klägerin unfallbedingt nicht mehr möglich ist. In der Zukunft werden sich Ihre Beschwerden vermutlich verschlimmern. Das Gericht sprach ihr lediglich 120.000 Euro zu, da sie zu 60 Prozent den Unfall mitverschuldet hatte.

Ohne Quote wären es 300.000,- Euro gewesen, was an die Geldentwertung angepasst 370.000 € entspricht. Die Zwillingsschwester erhielt in einem Parallelverfahren (LG Dortmund, Urteil vom 17.5.2000 – 21 O 22 /00; bestätigt durch das OLG Hamm, Urteil vom 6.3.2001 – 27 U 154 /00) ein eigenes Schmerzensgeld. Die Schwester sah sich durch das Unfallgeschehen vor die Entscheidung gestellt, entweder ihre Zwillingsschwester, mit der sie äußerst eng verbunden ist, sterben zu lassen oder aber zu deren Rettung die eigene Gesundheit in nicht unerheblichem Maße zu opfern.

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Diese psychische Zwangslage ist nicht nur Anspruchs auslösend. Das Gericht hat sie bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt. Da auch sie aufgrund der Entnahme des Transplantatmaterials schwere Lebensbeeinträchtigungen zu tragen hatte, einschließlich depressiver Symptomatik, musste dieser immaterielle Schaden erstattet werden.

 

Die großflächige Hautspende hat dazu geführt, dass sie an den betreffenden Stellen an den Beinen unter Brennen, Juckreiz, Taubheit und Spannungsgefühlen leidet; sie kann keine kurzen Röcke mehr tragen, keine engen Hosen oder Badebekleidung. Außerdem ist sie in ihrem Beruf als Köchin gehandicapt, da es ihr unmöglich ist mehr als fünf Stunden in der heißen Küche zu stehen.

 

Da die Zwillingsschwester zu 60 Prozent an dem Motorradunfall mit haftet, erhielt auch ihre Schwester von den Gerichten lediglich eine Quote von 40% zugesprochen, nämlich: 16.000,- Euro, was bei voller Haftung und an die Geldentwertung angepasst 51.200,- Euro entspricht. Unseres Erachtens ist das Durchschlagen der Haftungsquote auf die Schadensersatzansprüche der Schwester nicht korrekt.

 

Landgericht und Oberlandesgericht haben folgendes nicht bedacht: Wird beispielsweise bei einem Verkehrsunfall durch das Verschulden des Schädigers der Ehemann getötet und die Ehefrau verletzt, so muss sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die überlebende Ehefrau ein Mitverschulden ihres tödlich verunglückten Ehemanns nur auf das entzogene Recht auf Unterhalt entgegenhalten lassen.

 

Dagegen entfällt eine Mitverschuldensanrechnung für die eigenen unmittelbaren Schadensersatzansprüche aus ihrer Verletzung gerade nicht.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

370.000 €

Fundstelle:
LG Dortmund, Urteil vom 21. Dezember 2005 – 21 O 370/04

Schwerste Verbrennungen

Opfer: achtjähriges Mädchen
Grund: ausländerfeindlicher Brandanschlag

Aufgrund eines ausländerfeindlich motivierten Brandanschlages mit Molotowcocktails erlitt ein achtjähriges türkisches Mädchen schwerste Verbrennungen an den Unterschenkeln, an beiden Füßen, an den Armen und im Gesäßbereich. 32 Prozent der Körperfläche waren verbrannt. Das Mädchen musste acht Wochen im Krankenhaus behandelt werden, davon 14 Tage lang in Lebensgefahr.

Sie erlitt ein „Inhalationstrauma“, das eine zwölftägige maschinelle Beatmung erforderlich machte. In dieser Zeit trat außerdem eine bakterielle Besiedelung der Lungen auf. Notwendig war neben der Infusionstherapie die Verabreichung kreislaufunterstützender Medikamente.

Die Verbrennungen und ihre Therapie waren mit unvorstellbaren Schmerzen verbunden, die mit starken Schmerz- und Beruhigungsmittel (Opiate) bekämpft werden mussten, wobei die Dosis in den ersten Tagen immer wieder erhöht werden musste wegen der bei der durchgeführten offenen Wundbehandlung erforderlichen regelmäßigen Säuberung der Wunden und der erforderlichen Neuauflage der Salbe.

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Aufgrund eines ausländerfeindlich motivierten Brandanschlages mit Molotowcocktails erlitt ein achtjähriges türkisches Mädchen schwerste Verbrennungen an den Unterschenkeln, an beiden Füßen, an den Armen und im Gesäßbereich. 32 Prozent der Körperfläche waren verbrannt. Das Mädchen musste acht Wochen im Krankenhaus behandelt werden, davon 14 Tage lang in Lebensgefahr. Sie erlitt ein „Inhalationstrauma“, das eine zwölftägige maschinelle Beatmung erforderlich machte. In dieser Zeit trat außerdem eine bakterielle Besiedelung der Lungen auf. Notwendig war neben der Infusionstherapie die Verabreichung kreislaufunterstützender Medikamente. Die Verbrennungen und ihre Therapie waren mit unvorstellbaren Schmerzen verbunden, die mit starken Schmerz- und Beruhigungsmittel (Opiate) bekämpft werden mussten, wobei die Dosis in den ersten Tagen immer wieder erhöht werden musste wegen der bei der durchgeführten offenen Wundbehandlung erforderlichen regelmäßigen Säuberung der Wunden und der erforderlichen Neuauflage der Salbe.

In den Verbrennungsbereichen haben sich großflächige Fleisch- und Gewebewucherungen gebildet; es kam zu einer Narbenhypertrophie. Auch die Behandlung dieses entstandenen Narbengewebes mit Kompressionsbandagen war und ist äußerst schmerzhaft. Zur plastisch- chirurgischen Deckung der ausgedehnten Hautdefekte waren Operationen (Hauttransplantationen) erforderlich. Diese machten – unter anderem – die Substitution von Blut, Eiweiß und Gerinnungsfaktoren notwendig. Die transplantierten Hautbezirke werden nie wieder in den ursprünglichen Zustand abheilen. Weitere zu ertragende starke Schmerzen sind verbunden mit dem Lauftraining und der intensiven krankengymnastischen Behandlung, die notwendig sind wegen der starken Verbrennungen im Bereich der Beine und Füße, die zu einer tiefgreifenden Dauerschädigung der Beinbewegungsmuskulator führten. Die Folgen der Verbrennungen sind gleichfalls immens.

Die Zehen im Bereich beider Füße sind durch Narbenzüge in starke Überstreckstellung gebracht, so dass während der Wachstumsphase neben den krankengymnastischen Bewegungstherapien noch mehrmals operative Korrekturen erforderlich sein werden. Die Funktion der Beine und des Gesäßes werden für immer eingeschränkt bleiben. Diese Bewegungsunfähigkeit der Beine zieht den ganzen Körper in Mitleidenschaft. Ihr Leben lang ist sie bei jeder Bewegung mit dieser teilweisen Lähmung konfrontiert – sie wird nie so können, wie sie will, sagte das Gericht wörtlich. Gerade in ihrer Kindheit und Jugend verliert sie dadurch ein großes Stück Lebensfreude. Im wahrsten Sinne des Wortes wird sie stets hinterherhinken müssen. An den betroffenen Hautflächen haben sich Fleisch- und Gewebewucherungen gebildet, die sich mit ihrer unebenen zerklüfteten Oberfläche erheblich über die umliegenden Hautpartien erheben und von häßlicher roter Farbe sind. Weitere Narben und -stränge können auftreten. Dies soll durch die ständige (tägliche!) Behandlung mit Kompressionsbandagen und durch späteres operatives Abschleifen gemildert oder verhindert werden.

Kommentar / Besonderheiten

Angesichts der Gefahr des Nachwachsens der Wucherungen ist der Heilungserfolg des Abschleifens ungewiß. Die Narbenpartien entstellen die Klägerin ob ihrer Großflächigkeit und ihres Aussehens überhaupt in erheblicher Weise. Sie wird weder einen kurzen Rock noch ein kurzärmeliges Kleid noch einen Badeanzug tragen können, ohne entsetzte oder mitleidige Blicke auf sich zu ziehen. Die Beeinträchtigung bei Intimbeziehungen liegt auf der Hand und ist von immensem Gewicht.

Durch die Entstellung sowie durch die fortdauernde Behandlung ist der Klägerin ihre kindliche und jugendliche Unbeschwertheit, ist ihr ein Stück Kindheit und Jugend genommen. Ständig wird sie sich mit den Verletzungsfolgen konfrontiert sehen. Deren Therapie steht zeitlich, physisch und psychisch während der Wachstumsphase, d.h. etwa bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, im Mittelpunkt ihres Lebens.

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Bis zum Abschluss des Körperwachstums werden, wie dargestellt, weitere operative Eingriffe (am Narbengewebe und dem Bereich der in starke Überstreckstellung gebrachten Zehen) zu erwarten sein. Regelmäßige Kontrolluntersuchungen sind vonnöten. Die Klägerin lebt ständig in der Angst vor den befürchteten weiten Eingriffen und unter der Belastung, dass diese erforderlich sein werden. Ebenso steht sie unter der Belastung, dass sich ihr Zustand, insbesondere ihr äußeres Erscheinungsbild, nie nachhaltig verbessern wird. Durch die bleibende Beeinträchtigung an Füßen und Beinen ist sie in ihrer Lebensfreude stark beschnitten. Sie kann nicht, wie andere Kinder, umhertoben, jetzt und später kaum Sport treiben, tanzen und spazieren gehen.

Immer und überall wird sie gehandikapt, möglicherweise sogar stigmatisiert sein. Ihre Behinderung wird durch die Inanspruchnahme künstlicher Hilfsmittel für ihre Umwelt unübersehbar sein. Sie wird stets an den Übergriff, dem sie arg- und wehrlos ausgesetzt war, erinnert sein und von ihrer Umwelt – durch neugierige Fragen oder Blicke – daran erinnert werden. Sie wird wegen der gegebenen und prognostizierten Einschränkung der Leistungsfähigkeit und der entsprechenden Minderung der Erwerbsfähigkeit, in ihrer Berufswahl eingeschränkt sein. Ferner sind ihre Heiratsaussichten vermindert.

Da der Heilungsverlauf nicht absehbar ist, hat das Gericht einen immateriellen Vorbehalt ausgesprochen, indem das Schmerzensgeld nur bis zum 18. Lebensjahr zugesprochen worden ist, sodass die Rente nach Abschluss der geschätzten Beendigung der Wachstumsphase mit dem 18. Lebensjahr neu ausgehandelt und auch das Schmerzensgeldkapital abschließend bemessen werden kann.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

192.000 €

Fundstelle:
LG Duisburg, Urteil vom 31.3.1993 – 1 O 123 /93

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