Wirbelsäule
Die tragende Konstruktion der Wirbeltiere ist die Wirbelsäule, sie besteht bei Menschen aus 24 Wirbeln, die mit Bandscheiben verbunden sind, was ihnen Beweglichkeit verleiht. Sie tragen fast das gesamte Körpergewicht. Die Wirbelsäule verbindet nicht nur die Teile des Skeletts miteinander, sondern umhüllt auch das im Wirbelkanal liegende Rückenmark. Das ist der zentrale Nervenstrang, der das Gehirn mit den Nerven verbindet. Betrachtet man den Querschnitt des Rückenmarks (beispielsweise bei Google Bilder) kann man sehen, wie komplex das Rückenmark aufgebaut ist. Kommt es bei Behandlungsfehlern oder Autounfällen zu einer Verletzung des Rückenmarks, zieht das schwerwiegende Beeinträchtigungen nach sich (siehe bei Querschnittlähmung).
Im Jahre 2007 sind in Deutschland 452.000 Rückenoperationen durchgeführt worden. 2015 waren es 772.000, also über siebzig Prozent mehr. Die meisten Operationen wurden im Saarland, in Hamburg und in Nordrhein-Westfalen durchgeführt, die wenigsten in Brandenburg, Berlin und Bremen.
Die meisten Rückenoperationen sind überflüssig (nicht oder nur relativ indiziert). Bei Rückenoperationen sind zudem die Erfolgsaussichten mäßig. Darauf muss der Patient hingewiesen werden. Er muss dann selbst entscheiden, ob er lieber erst einmal versucht, zu trainieren, Schmerzmittel einzunehmen (sogenannte Konservative Behandlung = nicht schneiden = abwarten, im Gegensatz zu invasiver Behandlung = schneiden =Operation) , bevor er das Risiko einer Operation eingeht.
Dauerschäden am Rücken fordern sehr hohe Schmerzensgelder: zwischen 100.000,- und 750.000,- Euro (bei vollständigem Querschnittsyndrom).
Bandscheibe
Die 23 Bandscheiben des Menschen sind die organischen Stossdämpfer zwischen den Wirbeln. Sie unterliegen einem Verschleiß, der so stark sein kann, dass Folgeerkrankungen eintreten, so beispielsweise ein Bandscheibenvorfall. Dann tritt ein Teil der Bandscheibe in den Wirbelkanal und verursacht die neurologischen Beschwerden.
Behandeln kann man einen Bandscheibenvorfall (Prolabs) mit Schonung und Übungen, Schmerzmitteln oder mit einer Operation, wobei die Bandscheibe auch durch eine Prothese ersetzt werden kann oder Wirbel verschraubt werden (Spondylodese = Wirbelversteifung). Diese Rückenoperationen bergen große Risiken. Das erste ist die Erfolglosigkeit, die bei 40 Prozent liegt. Versteifungen von Wirbeln schädigen die darüber und darunter liegenden Wirbel, die dann höherem Verschleiß ausgesetzt sind (Anschlussdegeneration), was langfristig wiederum zu Folgeoperationen führt. Das Ziel der Operation wird oft nicht erreicht: Die Schmerzen bleiben.
Problematisch sind auch künstliche Bandscheibenprothesen. Sie können sich lockern oder Infekte hervorrufen. In den USA sind sie nicht zugelassen.
Bei Aufklärungsversäumissen oder Behandlungsfehlern stehen geschädigten Patienten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Diese sind oft sehr hoch weil die Lebensbeeinträchtigungen beim Fehlschlagen einer solchen Operation außerordentlich schwerwiegend sind: Chronische Schmerzen, Lähmungen, bis hin zur Querschnittslähmung. Je nach Schwere des Falls sind von den Gerichten schon 200.000,- bis hin zu 500.000,- Euro zugesprochen worden.
Infektion mit Keim im Krankenhaus / Verlust des Oberschenkelhalsknochens
Opfer: Mann
Grund: Motorradunfall
Der Kläger musste sich nach einem Motorradunfall während monatelangen Krankenhausaufenthalten zahlreichen Operationen unterziehen.
Während seines Krankenhausaufenhalts bei der Erstversorgung wurde er mit einem Keim infiziert. Dies machte elf weitere Operationen erforderlich und hatte letztlich den Verlust des Oberschenkelhalsknochens und eine damit einhergehende Verkürzung des rechten Beines zur Folge. Die durch die Querschnittlähmung bedingten Einschränkungen und Beschwernisse bei der Bewältigung des täglichen Lebens werden dadurch zusätzlich erhöht.
Kommentar / Besonderheiten
Der Senat hielt deshalb insgesamt das vom Kläger geltend gemachte Schmerzensgeld von 300.000,00 Euro für angemessen.
Weiterführende Informationen
Betrag*1
317.000 €
Fundstelle:
OLG Nürnberg, Urteil vom 29.4.2014 – 4 U 975 /13