In diesem Abschnitt haben wir spezielle Fragen zum Schmerzensgeld für Sie zusammengestellt, u.a. zu den Themen Tod, Erbe, Verjährung und Steuer.
Sollten Sie weitere Fragen haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
„Ein Schmerzensgeldanspruch des Verunglückten besteht nicht, wenn die schädigende Handlung unmittelbar den Tod herbeigeführt hat; dies ist auch dann der Fall, wenn der Tod nicht augenblicklich eintritt, sondern der Sterbevorgang naturgemäß noch kurze Zeit in Anspruch nimmt“, so lautet der Leitsatz eines Urteils des Kammergerichts (so heißt in Berlin das OLG).
Das höchste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, ist der Auffassung: „Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann zu verneinen sein, wenn die Körperverletzung nach den Umständen des Falles gegenüber dem alsbald eintretenden Tod keine abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die aus Billigkeitsgesichtspunkten einen Ausgleich in Geld erforderlich macht.“
Haftungsrechtlich ist es also für die Berufshaftpflichtversicherer der Ärzte vorteilhafter, wenn der Patient sofort verstirbt anstatt einen Dauerschaden zu erleiden. Selbst ein Mörder müsste keinen zivilrechtlichen immateriellen Ersatz (Schmerzensgeld) zahlen, wenn er sein Opfer augenblicklich tötet, weil die Vernichtung des Lebens als solche, Schmerzensgeldansprüche nicht auslöst. Das kann nicht befriedigen.
Wenn das Opfer einen kurzen Zeitraum überlebt, kommt als Kompensation für diese Körperverletzung ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Das Oberlandesgericht Bremen hat aus ererbtem Recht 50.000,- Euro einer Mutter zugesprochen, deren Tochter von ihrem Lebensgefährten unter anderem mit einem Würgeangriff getötet hatte. Die Verstorbene hatte zwischenzeitlich das Bewusstsein wieder erlangt und die ihr zugefügten Verletzungen bewusst und vollständig für etwa 30 Minuten wahrgenommen. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes war ausschlaggebend, dass sie nicht nur erhebliche Verletzungen und Schmerzen erlitten, sondern aufgrund des als sicher erkannten Todeseintritts Todesangst ausgestanden habe. Die Tochter musste aufgrund der Brutalität des Lebensgefährten davon ausgehen, dass dieser sie in jedem Fall töten werde. Daraus folgerte das Gericht, dass sie in den letzten Minuten ihres Lebens nicht nur körperliche und seelische Schmerzen aufgrund der ihr unter besonderen Erniedrigungen zugefügten Verletzungen hatte, sondern auch schwerste Todesängste erlitt.
In Deutschland gab es bisher kein Schmerzensgeld für Angehörige von Opfern von Ärztepfusch oder Verkehrsunfällen. Für die „normale“ Trauer um den Tod eines Angehörigen wurde kein Ersatz geleistet. Nur dann, wenn medizinisch nachweisbar eine Beeinträchtigung der Gesundheit vorlag, die über normale Trauerreaktionen hinausging, war dieser sogenannte „Schockschaden“ ersatzfähig.
Nunmehr wird ab dem 22.07.2017 der Verlust eines Partners, Kindes oder der Eltern mit dem sogenannten Hinterbliebengeld „entschädigt.“ Das neue Gesetz gilt nur für Todesfälle ab dem 22.07.2017, nicht rückwirkend. Gemäß § 844 Abs. 3 BGB wird Ersatz geleistet „für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid“. Der Anspruch besteht bei einem besonderen persönlichen Näheverhältnis, das bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Eltern und Kindern automatisch vermutet wird.
Zu kritisieren sind vor allem zwei Punkte: Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind eine Form des Zusammenlebens, die von immer mehr Paaren gewählt wird.
2015 waren es 2,8 Millionen Paare. Sie werden im Vergleich zu Ehegatten und Lebenspartnern diskriminiert, weil sie das Näheverhältnis zum Verstorbenen beweisen müssen. In diesem Punkt geht das Gesetz an der Realität vorbei.
Das Gesetz sieht zudem vor, dass ein Ausgleich nur im Falle des Todes erfolgt. Ein Angehörigenschmerzensgeld sollte auch bei Verletzungen mit schweren Dauerfolgen zugesprochen werden, weil gerade die psychischen Belastungen der Angehörigen im Falle der dauerhaften Pflegebedürftigkeit des Opfers eines Verkehrsunfalls oder Behandlungsfehlers massiv sein können.
Ob das Hinterbliebengeld auch Sozialleistungen angerechnet wird, beantwortet Frage 7
Ja, seit dem 01.07.1990. Die Schmerzensgeldansprüche wegen der Verletzung des Körpers und der Gesundheit gehen auf die Erben des verstorbenen Opfers über, ohne dass es einer vorherigen Willensbekundung des Verstorbenen bedarf. Der Anspruch geht auch dann auf die Erben des Verletzten über, wenn er sich zu Lebzeiten nicht mehr dazu geäußert hat, unabhängig davon, ob er dies noch aus gesundheitlichen Gründen hätte tun können oder nicht. In der Regel müssen der oder die Erben ihre Berechtigung durch einen Erbschein nachweisen. Der Erbschein ist beim örtlich zuständigen Nachlassgericht zu beantragen, also bei dem Gericht bei dem der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Die Erteilung eines Erbscheins setzt die Erbschaftsannahme voraus; wer das Erbe ausgeschlagen hat, kann keinen Schmerzensgeldanspruch mehr erben.
Eine Regulierungsverzögerung durch den Versicherer kann zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen. Das ist der Fall, wenn die Schuldfrage auf der Hand liegt und nicht einmal ein Vorschuss auf das Schmerzensgeld gezahlt wird. Gerichte haben auch schon das Schmerzensgeld heraufgesetzt, wenn über Jahre nur kleine Vorschüsse gezahlt werden. Besonders perfide ist es, wenn im Falle der gewissen Eintrittspflicht weitere Zahlungen ausschließlich davon abhängig gemacht werden, dass der Geschädigte auf alle denkbaren, insbesondere auch zukünftigen Ansprüche endgültig verzichten muss, um überhaupt eine weitere Entschädigung zu erhalten.
Ziel einiger Versicherer ist, das Opfer so zu zermürben, dass es schließlich einen niedrigen Abfindungsbetrag akzeptiert und aufgibt. Der Haftpflichtversicherer trägt das Risiko seines Regulierungsverhaltens, wenn sich die verfahrensverzögernden Einwände gegen die Schmerzensgeldhöhe als Hinhaltetaktik, kleinlich, demütigend oder bagatellisierend erweisen.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung verneint das. Der Strafanspruch hat in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit daran zum Gegenstand, den Täter für seine Tat strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Bei der Genugtuung im zivilrechtlichen Sinn handelt es sich eben nicht um eine Strafe oder Buße, sondern um einen zusätzlichen Bewertungsfaktor im Rahmen des Schadensausgleichs, so dass sich eine strafrechtliche Verurteilung des Täters auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes grundsätzlich nicht auswirkt.
Die Bemessung des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs kann nämlich schon im Ansatz nicht vom Ausgang eines Strafverfahrens abhängen, weil der Täter die Pflicht, den immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) des Geschädigten Tat- und Schuld angemessen komplett auszugleichen, als zivilrechtliche Folge seiner Tat ebenso hinnehmen muss wie deren strafrechtliche Folge, also etwa den Freiheitsentzug. Gerade weil das Schmerzensgeld keine Privatstrafe darstellt, sondern auf Schadensausgleich gerichtet ist, kann die Höhe der Entschädigung nur an den Lebensbeinträchtigungen des Opfers ausgerichtet werden, nicht aber an der Überlegung, ob daneben auch ein staatlicher Strafanspruch verwirklicht worden ist. Dies zeigt sich insbesondere an der Überlegung, dass die immaterielle Beeinträchtigung des Geschädigten in ihrem Umfang nicht davon abhängen kann, ob ein Strafverfahren gegen den Täter mit einer Verurteilung oder einer Einstellung des Verfahrens endet. Dass der Geschädigte etwa bei einer Vorsatztat an einer Bestrafung des Täters Interesse hat und diese nach allgemeinem Sprachgebrauch möglicherweise als “Genugtuung” empfindet, darf mit seinem Genugtuungsbedürfnis im Rahmen des immateriellen Schadensausgleichs nicht vermengt werden.
Kurzum: Strafrecht und Zivilrecht sind zwei paar Stiefel.
Ja. Mitverschulden ist im Straßenverkehr häufig und wird im Verkehrsrecht nach Haftungsquoten berechnet. Die Haftung für Halter und Fahrzeugführer resultiert allein aus der Betriebsgefahr, die von dem Fahrzeug ausgeht. Die Haftungsabwägung stellt bei der Schadensregulierung von Straßenverkehrsunfällen oftmals ein Hauptproblem dar. Anstatt der Entscheidung Feststellungen für den Einzelfall zugrunde zu legen, ist die Rechtsprechung dazu übergegangen, für typische Unfallsituationen Standardquoten herauszubilden. Die Quoten sind dann wiederum unterschiedlich, je nach den Beteiligten an einem Unfall: Kinder, Fußgänger, Radfahrer, Motorradfahrer, PKW, Polizeiauto, Krankenwagen, Feuerwehrwagen, Lastwagen, Straßenbahn, Zug. Auch die Tageszeit (Lichtverhältnisse) spielt eine Rolle. Die häufigsten Fälle finden sich in Quotentabellen, die ganze Bücher füllen. Einige Beispiele: Plötzliches Bremsen für ein Kleintier (etwa Igel oder Eichhörnchen) = ¾ Mitverschulden; Mitfahren bei einem erkennbar alkoholisierten Fahrer = ⅓ Mitverschulden; Nichtanlegen des Sicherheitsgurts ¼ Mitverschulden.
Mitverschulden kann im Streicheln eines fremden Tieres oder im fehlerhaften Lenken eines Pferdes liegen.
Im Arzthaftungsrecht ist ein Mitverschulden (§ 254 BGB) seltener. Es kann darin liegen, dass der Patient Kontrolluntersuchungen nicht wahrnimmt oder ein Krankenhaus auf eigene Verantwortung zu früh verlässt.
Drei Beispiele. Ein Patient hatte zur Gewichtsreduktion einen Magenballon implantiert bekommen. Er begab sich dann mit Bauchbeschwerden in ein Krankenhaus. Statt sofort darauf hinzuweisen, dass ihm ein Magenballon implantiert worden war, verschwieg er bei seiner Aufnahme diesen für die diagnostische Abklärung ganz erheblichen Umstand und verließ auf eigene Verantwortung das Krankenhaus. Vier Tage später musste er wegen eines Darmverschlusses operiert werden. Möglicherweise hätte die Operation vier Tage zuvor abgewendet werden können. Der Patient war von dem Arzt, der die Implantation des mit Kochsalzlösung gefüllten Ballons aus Silikon vorgenommen hatte, nicht über das Risiko eines Darmverschlusses mit der Folge einer Operation aufgeklärt worden. Das Gericht bejahte einen Aufklärungsmangel, rechnete aber vom Schmerzensgeld ²⁄5 ab wegen des erheblichen Mitverschuldens.
Eine Witwe macht Schmerzensgeldansprüche ihres verstorbenen Ehemanns geltend. Die beklagten Ärzte hatten ein EKG verkannt und bei dem Ehemann eine Bandscheibenoperation durchgeführt, obwohl er kurz zuvor einen Herzinfarkt erlitten hatte. Deshalb überlebte er die Operation nicht. Hätten die Ärzte vor der Operation dem EKG die notwendige Aufmerksamkeit zukommen lassen, wäre der Patient zumindest nochmals internistisch untersucht worden und dann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht operiert worden. Allerdings musste sich die Witwe ein Mitverschulden ihres verstorbenen Ehemanns anrechnen lassen. Denn dieser hat im Aufklärungs- und Anamnesebogen auf die Frage, ob Herzerkrankungen oder Kreislauf- oder Gefäßerkrankungen vorliegen, angekreuzt das Kästchen „Nein“, obwohl ihm auf Grund einer vorangegangenen Untersuchung bewusst war, dass bei ihm mehrtypische pektanginöse Beschwerden mit Druckgefühl hinter dem Brustbein unter Ruhbedingungen und Schmerzausstrahlung in den linken Arm vorgelegen haben (Anfangsstadium einer koronaren Herzkrankheit). Das Gericht bewertete das Mitverschulden des verstorbenen Ehemannes mit 50%. Hierbei hat sich das Gericht von der Erwägung leiten lassen, dass, wenn der verstorbene Ehemann auf seine Koronarerkrankung hingewiesen hätte, die beiden verklagten Ärzte erheblich sensibilisiert worden wären, sodass der Tod hätte genauso vermieden werden können, wie durch den Umstand, dem EKG die notwendige Aufmerksam zukommen zu lassen, was zumindest zu einer weiteren Konsultation eines Internisten geführt hätte. Aus diesen Gründen erachtete das Gericht sowohl den Verursachungs- als auch den Verschuldensanteil des verstorbenen Ehemanns einerseits und den Verursachungs- und Verschuldensanteil der beiden Ärzte andererseits gleich hoch.
Ein Patient hatte Einblutungen auf der Netzhaut. Der Augenarzt bestellt ihn zur Nachkontrolle nach sechs Monaten. Den Facharztstandards hätte entsprochen, den Patienten nach drei Monaten einzubestellen. Der Patient suchte aber erst nach einem Jahr einen Augenarzt auf, als er nicht mehr richtig sehen konnte. Trotz Operation ist er fast blind. Das Gericht erster Instanz bejahte den Behandlungsfehler, zog dem Patienten aber 50 Prozent vom Schmerzensgeld ab. Beide Parteien gingen in die Berufung. Das Berufungsgericht nahm eine Mitverschuldensquote von 100 Prozent an und wies die Klage ab.
Grundsätzlich obliegt dem Schädiger (also dem Arzt) die Beweislast für das Verschulden des Geschädigten (Patienten) und dessen Ursächlichkeit für den Schaden.
Für alle anderen Schadensposten wird streng nach der Quote des Mitverschuldens gerechnet. Beim Schmerzensgeld ist das anders. Das Mitverschulden ist nicht der beherrschende Bemessungsfaktor beim Schmerzensgeld. Hier schuldet der Schädiger nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Mitverschulden von beispielsweise zwei Dritteln nicht zwei Drittel eines angemessenen Schmerzensgeldes, sondern er schuldet Schmerzensgeld, das unter Berücksichtigung der Beteiligungsquote von (2/3) angemessen ist. Das mitwirkende Verschulden des Verletzten ist nur ein zu berücksichtigender Umstand unter vielen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Deshalb muss das Schmerzensgeld oberhalb der rechnerisch ermittelten Quote bleiben.
Viele Versicherer, leider auch viele Gerichte, beachten diese Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichts (BGH) nicht.
Schmerzensgeldzahlungen werden nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts stünde es andernfalls nicht mehr zu den Zwecken zur Verfügung für die es bestimmt ist, nämlich zum angemessenen Ausgleich des zugefügten immateriellen Schadens und zur Genugtuung für erlittenes Unrecht. Das Schmerzensgeld ist in seiner gesamten Höhe geschützt und nicht nur mit einem bestimmten festen oder prozentualen Anteil. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt allein von der Schwere der Schädigung und dem Gewicht des erlittenen Unrechts ab. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, die freie Verfügbarkeit des zu deren Ausgleich und Genugtuung erhaltenen Schmerzensgeldes in Teilen einzuschränken. Die Anrechnung als Einkommen würde eine besondere Härte bedeuten. Schmerzensgeldbeträge werden nicht auf Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Grundsicherung oder Wohngeld bedarfsmindernd angerechnet. Bei der Berechnung von Prozesskostenhilfe wird es ebenso nicht eingerechnet.
Auch für die Vergütung eines rechtlichen Betreuers muss Schmerzensgeld ebenfalls nicht eingesetzt werden.
Man muss in Analogie des Rechtsgedankens des Ausgleichs immaterieller Schäden dazu gelangen, dass auch das Hinterbliebenengeld („Angehörigenschmerzensgeld“) nicht anrechenbar ist, weil es ganz wie das Schmerzensgeld der „Abgeltung“ einer immateriellen Einbuße des hinterbliebenen Angehörigen dient.
Nein. Eine Schadensersatzleistung wäre nur dann einkommensteuerpflichtig, wenn sie unter eine der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fiele. Schmerzensgeld ist steuerfrei und unterliegt nicht der Einkommensteuer.
Werden mit dem Schmerzensgeld Wertpapiere gekauft, dann muss auf diese Einkünfte Vermögenssteuer gezahlt werden.
Das kommt darauf an. Wenn der Kläger in der ersten Instanz ein Schmerzensgeld unter Angabe eines bestimmten Betrages einklagt und genau diesen Betrag zugesprochen bekommt, so kann er das Urteil nicht mit dem alleinigen Ziel eines höheren Schmerzensgeldes anfechten.
Wenn der Kläger die Schmerzensgeldhöhe in das Ermessen des Gerichts gestellt und weniger bekommen hat, als er mindestens verlangt hat, dann darf erhöht werden.
Gedanklich stellt sich hier das juristische Problem, dass der den Klageantrag in der ersten Instanz übersteigende Schmerzensgeldbetrag verjährt sein könnte, da Klagen in Arzthaftpflichtsachen lange dauern und bei deren Abschluss in erster Instanz so gut wie immer Verjährung eingetreten wäre, soweit die Verjährung durch ein Gerichtsverfahren nicht gehemmt ist, also für den eingeklagten Teil.
Der Bundesgerichtshof erlaubt allerdings bei einem unbezifferten Schmerzensgeldantrag, bei dem die Zumessung der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, eine Erhöhung in der zweiten Instanz, da keine Änderung des Streitgegenstandes vorliegt. Das wäre nur dann der Fall wenn ein Geschädigter den Schmerzensgeldanspruch von sich heraus beschränkt, also eine Obergrenze festsetzt oder einen genau bezifferten Betrag eingeklagt hat.
Schmerzensgelder sind grundsätzlich als einmaliger Kapitalbetrag festzustellen und nur ausnahmsweise anstelle oder neben dem Kapital als Schmerzensgeldrente zu gewähren. Der Haftpflichtversicherer kann nicht gegen den Willen des Geschädigten diesem eine Schmerzensgeldrente anstelle eines Schmerzensgeldkapitals aufdrängen. Auf einen entsprechenden Antrag des Geschädigten (und nur dann!) kann das Gericht bei schweren und schwersten Dauerschäden einen Teil (!) des Schmerzensgeldes als Rente zusprechen. Solange der Schwerverletzte unter seinen Verletzungen leidet, kann er dann eine immer wieder kehrende Entschädigung für die immer wieder kehrenden Lebensbeeinträchtigungen erhalten.
Die Rente hat den Vorteil, dass sie im Hinblick auf (erheblich) gestiegene Lebenshaltungskosten der Höhe nach angepasst werden kann; bei einem einmal gezahlten Schmerzensgeldbetrag ist das nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof sagt: „Auch wenn der Wert von Gesundheit und seelischem Wohlbefinden mit Vermögenswerten grundsätzlich inkommensurabel [nicht messbar] ist, soll doch der Geschädigte durch die Zubilligung von Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten zu verschaffen, die Beschwernisse, die er durch die immaterielle Beeinträchtigung erfährt, lindern. Diese Ausgleichsmöglichkeit kann aber für den Geschädigten gemindert oder gar wertlos werden, wenn der Geldwert in erheblichem Maße sinkt.“