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Vergleich – Chance für höchste Schmerzensgelder

Obwohl ein außergerichtlicher Vergleich (auch Abfindungsvergleich genannt) Risiken birgt (siehe unten), hat er die Chance für höchste Schmerzensgelder und bestmöglichste Abfindungen des Mehrbedarfs Schadens, des Haushaltsführungsschadens und des Erwerbsschadens, in vielen Fällen sogar kapitalisiert. D. h.: der Schaden wird für die Zukunft hochgerechnet und abgezinst, der Geschädigte schon jetzt Geld erhält, dass im ersten der Zukunft zustehen würde. Ein umfassender Abfindungsvergleich darf nur von Fachleuten betreut werden, weil ansonsten folgende Risiken bestehen:

Versicherungen schließen außergerichtlich so gut wie immer Vergleiche ab, mit denen die Arzthaftungsangelegenheit auch für die Zukunft abgefunden wird. Solche Abfindungsvergleiche sind problematische Verträge. Einerseits ist der Haftungsgrund in der Regel nicht abschließend geklärt, andererseits sind die Folgeschäden häufig nicht übersehbar. Schäden an Hand, Schulter und Knie beispielsweise neigen zur Verschlechterung! Bei Geburtsschäden ist ein Abfindungsvergleich abwegig, es sei denn es handelt sich um einen leichten Fall.

Ein solcher Abfindungsvergleich verliert nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausschließlich dann seine Wirkung, wenn sich in der Zukunft ein so „krasses“ und unzumutbares Missverhältnis zwischen Abfindungssumme und Schaden ergibt, dass der Schädiger gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn er an dem Vergleich festhält. Die Sittenwidrigkeit eines Vergleichs setzt voraus, dass der Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht, der beim Abschluss des Vergleichs übereinstimmend als feststehend zugrunde gelegt worden ist. Die Entwicklung der Folgeschäden muss ganz und gar unvorhersehbar gewesen sein, was nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden kann. In diesem Punkt ist unbedingt Vorsicht geboten.

Sollen bestimmte Zukunftsansprüche von der Abgeltungswirkung des Vergleichs ausgeschlossen werden, stellt ein weiterer Aspekt ein erhebliches Problem dar: Es reicht keinesfalls aus, dass der Versicherer ein einfaches Anerkenntnis abgibt. Dieses lässt die dreijährige Verjährungsfrist nur noch einmal neu anlaufen (siehe unter: Verjährung). Um die gleiche Wirkung wie ein Gerichtsurteil (Titel) zu erreichen, ist ein so genanntes „titelersetzendes Anerkenntnis“ notwendig. Bei dieser Vereinbarung erklärt der Haftpflichtversicherer des Arztes, dass er sich so stellt, als wäre rechtskräftig durch ein Urteil festgestellt worden, dass er verpflichtet ist, alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf dem streitgegenständlichen Ereignis (Behandlungsfehler) beruhen. Dann beträgt die Verjährungsfrist für die anerkannten Schäden (nur für diese!) 30 Jahre. Auch dieser Punkt muss unbedingt bedacht werden.

Der Vergleichsschluss sollte eine Formulierung wie diese enthalten:

  • (…) Einem rechtskräftigen Feststellungsurteil in seiner Wirkung gleichgestellt, schließen die Parteien heute (Datum) folgenden titelersetzenden und den Anspruch anerkennenden Abfindungsvergleich (…).“

Siehe auch: Arzthaftung, Verjährung.

Tipps zu Personenschäden

Hier finden Sie weitere wertvolle Informationen zu Personenschäden wie z.B.

Verjährung von Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüchen
Durchsetzen von Schadensersatzansprüchen
usw.

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