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Schmerzensgelderhöhung wegen inadäquatem Regulierungsverhaltens

Der 87-jährige Autofahrer überfuhr in diesem Gerichtsfall einen jugendlichen Fußgänger, der sehr schwer verletzt worden ist und unter anderem ein massives Schädel-Hirn-Trauma erlitt. Seit dem leidet er an motorischer Unruhe, Antriebsstörungen, linksseitigen Bewegungseinschränkungen und Lähmungen; außerdem Belastungsminderung, Aufmerksamkeitsbeeinträchtigungen und Sehstörungen. Der Verletzte verlor nicht nur ein Schuljahr, sondern musste von der Realschule, die er mit guten Leistungen besuchte, auf eine Förderschule wechseln. Das weitere berufliche Fortkommen des Verletzten ist nicht absehbar.

Der Versicherer des Autofahrers zahlte einen Vorschuss in Höhe von 5.000 € auf „mögliche Ansprüche“ des Klägers und 500 € auf „mögliche Rechtsanwaltskosten“. In diesem Schreiben wurde erklärt, dass die Zahlungen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verrechnung auf den Gesamtschaden erfolge; sollte sich keine Eintrittspflicht des Beklagten ergeben, würden die Ansprüche unter Rückforderungsvorbehalt gestellt. Es wurde also damit gedroht, dass dieser minimale Vorschuss auch noch zurückgefordert werden könnte. Der Versicherer schob die Schuld auf den Verletzten, bot dann aber großzügig eine unbürokratische Lösung an, indem bei Abgeltung insgesamt auf die Rückforderung des Geleisteten verzichtet würde, desgleichen würden die Rechtsanwaltskosten übernommen.

Darauf konnte man sich natürlich nicht einigen, sodass der Kläger unter Prozesskostenhilfe eine Klage bei Gericht einreichen musste. Vorher drohte der Versicherer des Beklagten noch damit, dass wenn es zu einer gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzforderungen kommen sollte, der Versicherer sich die Rückforderung des gezahlten Betrages ausdrücklich vorbehalte.

In dem Gerichtsverfahren wird dann auch widerklagend tatsächlich dieser Klageantrag auf Rückzahlung gestellt.

Die Beweisaufnahme des Gerichts hat ergeben, dass den Kläger nur ein Drittel Mitschuld an dem Verkehrsunfall traf; der Großteil der Schuld also bei dem 87-jährigen Verkehrsteilnehmer lag.

Unter Berücksichtigung dieser Mitschuld hat das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 € zugesprochen, also eigentlich über 90.000 €, ohne Mitverschulden. Schmerzensgelderhöhend hat das Gericht berücksichtigt, dass die mit der Widerklage geltend gemachte Rückforderung des Vorschusses und die damit verbundene potentielle große Bedrohung in Anbetracht der schweren Verletzungen „pietätslos“ sei. Der Versicherer des Beklagten habe um die angespannte finanzielle Lage des Klägers und seiner Eltern gewusst, da die Klage unter Prozesskostenhilfe eingereicht worden sei.

„Die Sanktionierung inadäquaten Regulierungsverhaltens gebietet es, dem Geschädigten als Genugtuung einen höheren Schmerzensgeldbetrag zuzusprechen, um einem Missbrauch wirtschaftlicher Macht entgegenzuwirken“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter.

 

Das vollständige Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. 07 2023 – 8 O 7410/21 können Sie sich hier herunterladen:

 

 
 

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