Anschnallspflicht bei Schrittgeschwindigkeit

Radfahrer auf falscher Seite

Autofahrer, die lediglich Schrittgeschwindigkeit fahren, etwa beim Rückwärtsfahren oder auf Parkplätzen, müssen sich nicht anschnallen

Paragraph 21a der Straßenverkehrsordnung (StVO) statuiert Ausnahmen, die nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen (Urteil vom 30.05.2016 – 19 OWI 92/16), im Einzelfall auch für Straßenbereiche gelten, in denen normalerweise schneller gefahren wird, etwa in einem Kreisverkehr.

Dass der Fahrer kein Bußgeld zahlen musste, ist die eine (erfreuliche) Seite; auf der anderen (unerfreulichen) Seite ist zu beachten: Im Falle eines Unfalls, bei dem der Fahrer nicht angeschnallt war, nützt es ihm zivilrechtlich nichts, wenn kein Verstoß gegen die Anschnallpflicht vorlag. Hier kommt ein Mitverschulden des Geschädigten in Betracht. Wird ein Sicherheitsgurt nicht angelegt, tritt im Falle einer Verletzung eine anspruchsmindernde Mithaftung ein, wenn festgestellt wird, dass die Verletzungen bei angelegtem Gurt verhindert worden wären oder weniger schwerwiegend ausgefallen wären.

Dieses Mitverschulden wird, auch wenn kein sonstiges eigenes Fehlverhalten vorliegt, mit bis zu 50 Prozent des Schadens angesetzt und kann zu einer Halbierung der eigenen Schadensersatzforderung führen.

„Das kann bei größeren Personenschäden zu immensen Problemen führen“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Rouven Walter, „prozentual gekürzt wird nämlich nicht nur das Schmerzensgeld, sondern darüber hinaus auch die finanziellen Ausfälle aufgrund des Haushaltsführungsschadens und des Verdienstausfalls“.

„Wird der Ausfall des Einkommens (Verdienstausfallschaden) beispielsweise um die Hälfte gekürzt, kann das zur Verarmung führen. Es ist also, so der Rat des Fachanwalts, auch in den Ausnahmefällen, in denen es nicht mit staatlichen Sanktionen belegt ist, keinesfalls zu raten, den Gurt nicht anzulegen“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter.

Das vollständige Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen können Sie hier als PDF (40 KB) herunterladen:

AG Lüdinghausen v. 30.05.2016 – 19 OWI 92/16

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