Aufgrund der grob fehlerhaften Behandlung in einem Krankenhaus, in das der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall eingeliefert worden ist, wird der Versicherer des Autofahrers, der den Unfall verschuldet hat, zwar nicht aus der Gesamtschuldnerhaftung befreit, gleichwohl muss das unterschiedliche Ausmaß der Schädigungen bei der Abwägung der Schädigerbeiträge im Innenverhältnis berücksichtigt werden.
In dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall ging es um folgendes: ein 42-jähriger Mann, der mit einem Krad unterwegs war, ist von einem PKW erfasst worden. Dabei trug er leichtere Verletzungen davon: mehrere Rippen in Folge waren gebrochen, also: Rippenserienfraktur mit Lungenquetschung; darüber hinaus hatte er eine Wunde am Bein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann man sagen, dass das Unfallopfer glimpflich davon gekommen ist. Das Unglück nahm seinen Gang im Krankenhaus. Im Krankenhaus ist er künstlich beatmet worden. Dabei kam es zu einem außerordentlich schwerwiegenden Zwischenfall, der dazu führte, dass er eine hypoxische Hirnschädigung erlitt. Der Schaden, den er aufgrund des groben Behandlungsfehlers erlitten hat, ist so schwerwiegend, dass er sich bei völliger Kommunikationsunfähigkeit im Wachkoma befindet. Er ist bei allen Aktivitäten des täglichen Lebens auf pflegerische Hilfe angewiesen. Es besteht keine realistische Möglichkeit, dass sich der Zustand bessert.
Die Ursache für diesen Schaden, die nicht hinweggedacht werden kann (condicio sine qua non), hat derjenige Autofahrer verursacht, der mit seinem Pkw das Krad erfasst hat, so dass dessen Fahrer gegen einen Baum geprallt ist. Ohne dieses Ereignis wäre er nicht in das Krankenhaus eingeliefert worden. Das führt dazu, dass der Versicherer des Autofahrers von einer Haftung im Außenverhältnis nicht freigestellt werden kann. Betrachtet man jedoch den Tatbeitrag bei der Schädigung, so tritt der zu verantwortende Verursachungsbeitrag des Verkehrsunfalls fast vollständig hinter denjenigen des Krankenhauses zurück. Isoliert betrachtet hätten die Rippenserienfraktur und die Quetschwunde am Bein einen Schmerzensgeld von 10.000 €, bestenfalls 15.000 € gerechtfertigt, da diese Verletzungen nach einigen Wochen abheilen und keinen Dauerschaden hinterlassen. Für den Zustand im Wachkoma hält das Oberlandesgericht einen Schmerzensgeldbetrag von 350.000 € für angemessen.
In diesem Rechtsstreit lag die Konstellation vor, dass der Haftpflichtversicherer des Autofahrers mit dem Unfallopfer einen Vergleich abgeschlossen hatte. In diesem Rechtsstreit ging es um den Ausgleich der Gesamtschuldnerschaft aus § 426 BGB, bei dem der Versicherer von dem Berufshaftpflichtversicherer des Krankenhauses einen Ausgleich seiner Zahlung verlangt hat. Diesem Verlangen hat das Gericht entsprochen.
„Der vom Gericht anvisierte Schmerzensgeldbetrag von 350.000 für dermaßen schwerwiegende Lebensbeeinträchtigungen erscheint nicht kompensationsadäquat“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach. „Man kann hier auch über das Doppelte nachdenken. Berechnet man nach der Sterbetabelle die durchschnittliche Lebenserwartung des Unfallopfers (42), so ergeben sich statistisch 37 verbleibende Jahre, das sind 13.505 Tage. Pro Tag ergeben sich 26 €. Das ist nicht viel. Für einen Tag entgangener Urlaubsfreude wegen erheblicher Reisemängel sprechen die Gerichte einen immateriellen Ersatz für den Ärger von pauschal 72 € (pro Tag und Person) zu, also fast das Dreifache.“
Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8.7.2015 (5 U 28/15) können Sie hier als PDF-Datei (192 KB) herunterladen:
OLG Oldenburg Urteil vom 08. Juli 2015 – 5 U 28/15
§ 426 BGB lautet:
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.