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25.000 € Schmerzensgeld für fehlerhafte Hüftprothese

Haftung der Rettungsleitdienststelle

In diesem Fall ging es um eine Patientin, die nach der Implantation zweier Hüftprothesen unter einer Schwermetallvergiftung gelitten hatte. Eine Prothese musste gewechselt werden. Der Patientin gelang durch das gerichtliche Sachverständigengutachten der Nachweis, dass der Hersteller seine sogenannte „Großkugelkopfprothese“ fehlerhaft konstruiert und in den Verkehr gebracht hatte. Das Gericht stellte fest: Die vom Hersteller in Verkehr gebrachten Hüftprothesen sind fehlerhaft im Sinne von § 3 ProdHaftG. Bei ihrem Gebrauch entsteht Metallabrieb, der für den Patienten nachteilig ist, weil er zur Schädigung der Gesundheit (erhöhte Chrom- und Kobaldwerte mit den entsprechenden körperlichen Reaktionen) führen kann und der in seinem konkreten Ausmaß den berechtigten Sicherheitserwartungen an das Produkt widerspricht. Die Sicherheitserwartungen werden aufgrund eines objektiven Maßstabs ermittelt. Maßgeblich ist, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, welche die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung, also ein durchschnittlicher Benutzer, für erforderlich hält. Bei Medizinprodukten ist daher der Patientenkreis maßgeblich, hier also Patienten, die eine Hüftprothese benötigen. Deren berechtigte Anforderungen an ihre Sicherheit sind in Anbetracht der Funktion der Produkte und der Situation besonderer Verletzlichkeit kranker oder hilfebedürftiger Menschen ausnehmend hoch. Prothesen aus Metall-Legierungen verursachen stets Metallabrieb. Im streitgegenständlichen Fall kam heraus, dass der Metallabrieb dieses besonderen Modells der Großkopfprothese drei Mal so hoch war, wie bei einer durchschnittlichen Prothese aus Metall. Dem Hersteller war das zugrunde liegende allgemeine Fehlerrisiko bekannt oder hätte bekannt sein müssen, ihm war lediglich nicht bewusst, dass er die Gefahr von Metallabrieb mit den Großkopfprothesen nicht minimiert hatte, sondern dass es auch zu Abrieb an der Steckkonusverbindung kam. Zur Herstellung der Verbindung zwischen Gelenkkopf und Schaft wurde bei dieser besonderen Prothesenart eine Adapterhülse, ein konisch geformter Hohlkörper, verwendet. Der äußere, vordere Teil der Adapterhülse wurde in den Hohlraum des Gelenkkopfs, der innere, hintere Teil auf den Schaftkonus gesteckt. Die Teile wurden durch Aufschlagen miteinander verbunden. Die unzutreffende Annahme des Herstellers, eine bekannte Gefahr durch konstruktive Verbesserungen des bestehenden Systems behoben zu haben, reicht aber gerade nicht aus, um einen Entwicklungsfehler anzunehmen, für den der Hersteller nicht einzustehen hat.

Das Landgericht bewertete die mit der Schwermetallvergiftung und dem Wechsel der Hüftprothese verbundenen Lebensbeeinträchtigungen mit 25.000 Euro Schmerzensgeld. Für zukünftige Schäden durch die rechte oder linke Prothese müssen die Hersteller gemäß des Feststellungsantrags der Klägerin ebenfalls aufkommen.

„Es handelt sich bei dem Einsetzen einer Hüftprothese um eine unumkehrbare Behandlung, die Entscheidung muss gut durchdacht werden, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach, „als Patient sollte man sich unbedingt eine zweite Meinung einholen, bevor man sich entscheidet.“

LG Freiburg Urteil vom 24.2.2017, 6 O 359/10

§ 3 ProdHaftG lautet:

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG)
§ 3 Fehler

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
a) seiner Darbietung,
b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

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