Sozialversicherungsregress
Sozialversicherungsregress
Der Regress des Sozialversicherungsträgers im Personenschadensbereich
Als erfahrene Fachanwälte für Medizin-, und Verkehrsrecht vertreten und beraten wir nicht nur die Geschädigten selbst, sondern auch Sozialversicherungsträger (gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, gesetzliche Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft, Rentenversicherung) oder private Krankenkassen bei der Durchsetzung Ihrer auf sie übergegangen Ansprüche gegen den Schädiger oder gegebenenfalls seiner (Kraftfahrzeug-)Haftpflichtversicherung.
Als erfahrene Fachanwälte für Medizin-, und Verkehrsrecht vertreten und beraten wir nicht nur die Geschädigten selbst, sondern auch Sozialversicherungsträger (gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, gesetzliche Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft, Rentenversicherung) oder private Krankenkassen bei der Durchsetzung Ihrer auf sie übergegangen Ansprüche gegen den Schädiger oder gegebenenfalls seiner (Kraftfahrzeug-)Haftpflichtversicherung.
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Rechtsverhältnisse und Rechtsfragen im SVT-Regressfall
Wir empfehlen Ihnen, sich auf unserer Webseite umzusehen – eine der umfangreichsten zum Thema Personenschaden in ganz Deutschland.
Für eine zuverlässige und erfolgreiche Bearbeitung solcher Regressfälle bedarf es nicht nur umfangreicher Kenntnisse im Personenschadensrecht, erforderlich ist sozialrechtliches Wissen und das rechtliche sowie tatsächliche Erfassen komplexer Sachverhalte.
Gerade in diesen Regressfällen sind viele Rechtsbeziehungen strikt auseinanderzuhalten, um Fehler zu vermeiden:
Es gibt das Haftungsverhältnis zwischen dem Geschädigten oder dem Unterhaltsgeschädigten einerseits und dem Schädiger sowie gegebenenfalls (im KH-Bereich) dessen Haftpflichtversicherer anderseits.
Ferner gibt es das Sozialleistungsverhältnis zwischen Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger, das Zessionsverhältnis zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Schädiger sowie gegebenenfalls wieder dessen Haftpflichtversicherer.
Zuletzt gibt es das Deckungsverhältnis zwischen dem Schädiger als Versicherungsnehmer und seinem Haftpflichtversicherer.
Voraussetzung für den gesetzlichen Anspruchsübergang ist zunächst, dass der Geschädigte den Schädiger tatsächlich dem Grunde nach auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.
Als auf schwere Personenschäden spezialisierte Fachanwälte für Verkehrs- und Medizinrecht stellt dies unser Kerngeschäft dar.
Bei der Anspruchsprüfung muss beachtet werden, dass ein Sozialleistungsverhältnis auch erst später, das heißt nach dem Schadenzeitpunkt, entstehen kann. Dies zum Beispiel, wenn ein Kind zunächst über die Eltern privat krankenversichert ist und später durch Abschluss einer gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruchsübergang stattfindet. Auch in der Rentenversicherung beginnt die Mitgliedschaft grundsätzlich erst mit Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit. Ersatzansprüche des Kindes wegen künftiger Erwerbsschäden gehen daher erst dann über.
In dem oben genannten Zessionsverhältnis muss beachtet werden, dass die Ansprüche gegebenenfalls nicht vollständig auf den Sozialversicherungsträger übergehen, sondern nur soweit sachliche und zeitliche Kongruenz besteht (§ 116 Abs. 1 SGB X).
In Bezug auf die ungedeckten Schadensspitzen bleibt der Geschädigte Anspruchsinhaber und forderungsberechtigt, d. h. aktivlegitimiert.
Regelmäßig ist auch das Deckungsverhältnis zwischen dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nicht außer Acht zu lassen. Bei Obliegenheitsverletzung, Gefahrerhöhung, Nichtzahlung der Prämien o. ä. kann Leistungsfreiheit des Versicherers bestehen.
Zur sachgerechten Einschätzung und Bearbeitung ist die Kenntnis folgender Themen Voraussetzung: Teilungsabkommen, Mehrfachregress, Privilegierungen beim Arbeitsunfall oder bei mehreren Schädigern auch die gestörte Gesamtschuld.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen die Sozialversicherungsträger neben der Höhe ihrer Aufwendungen auch die Höhe des zivilrechtlichen Ersatzanspruchs darlegen und beweisen. Der Sozialversicherungsträger hat insofern gegen den Versicherten ein Auskunfts-, und Mitwirkungsanspruch.
Im Hinblick auf ein etwaiges Mitverschulden liegt die Darlegungs-, und Beweislast allerdings beim Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer.
In Einzelfällen ist es auch möglich, dass dem Sozialversicherungsträger selbst ein Mitverschulden vorgeworfen wird.
Wichtig und sehr komplex ist immer wieder die Thematik der Verjährung. Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche gemäß §§ 110,111 SGB VII die §§ 195,199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB analog. Dies mit der Maßgabe, dass die Frist taggenau zu berechnen ist, und zwar ab dem Tag, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.
Eine Kenntnis des Sozialversicherungsträgers ist nach dieser Rechtsprechung nicht erforderlich.
Nehmen Sie jetzt mit uns Kontakt auf und lassen Sie sich eine unverbindliche Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten geben. Bei Krankenkassen hingegen setzt erst die Kenntnis des Behandlungsfehlers den Lauf der Verjährung in Gang.
Beim Regress schwerer Personenschäden vertreten wir Sozialversicherungsträger bundesweit vor allen Land- und Oberlandesgerichten.
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